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Abfindung in diesem und nächstem Jahr

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letzte Antwort am 12.10.2018 15:25:31 von Verena_Heinlein
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angelseyes
Beginner
Offline Online
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969 Mal angesehen

Hallo, Ihr Lieben, ich brauche mal Eure Hilfe...

Situation: Ein im Jahr 2018 ausgeschiedener AN erhält von seinem ehemaligen AG eine Abfindung als Ausgleich für den Verlust des Arbeitsplatzes in Höhe von insgesamt 30.000 €. (Ich arbeite übrigens für den Steuerberater des AGs, Programm: LODAS)

Diese soll nun in zwei Raten ausgezahlt werden: Rückwirkend zum Austritt 31.08.2018 und im Januar 2019, jeweils 15.000 €.

Ich frage mich nun, was ich alles bei der Abrechnung berücksichtigen muss...

1. Kann die Fünftelregelung hier angewandt werden? Grundsätzlich würde ich eine Zusammenballung von Einkünften unterstellen, habe aber gelesen, dass eine Zahlung in Raten (hier ja nur zwei Stück) schädlich für die Anwendung der Fünftelregelung sei?!?

2. Die Abfindung dieses Jahr würde ich als Korrektur der August-Abrechnung mit der Lohnart 208 abrechnen, also Fünftelregelung, bzw. Günstigerprüfung. Richtig so oder eher nicht?

3. Bei der Abfindung im Januar 2019 bin ich allerdings ziemlich ratlos....

Wie sieht es hier mit der Anwendung der Fünftelregelung aus? (Welche Lohnart muss ich benutzen?)

Und: Mal ganz abgesehen von der Frage der Anwendbarkeit der Fünftelregelung habe ich es so verstanden, dass ich dann den voraussichtlichen Jahresverdienst des ehemaligen AN kennen müsste, um die Steuer möglichst korrekt berechnen zu können. Daran scheitert es sicher schon, denn der AN ist für mich vermutlich nicht zu erreichen.

Und wenn ich es weiter richtig verstanden habe, dann muss ich den AN für den Monat der Auszahlung der Januar-Abfindung neu anmelden und wieder abmelden - und dann ggfs. mit Steuerklasse 6, falls er einen anderen Hauptarbeitgeber hat???

Ich habe mich schon durch einige Dokumente gewühlt, aber irgendwie...............  😕

Könnt Ihr mir vielleicht weiterhelfen??

Ich bedanke mich schon mal für Eure Antworten...

DATEV-Mitarbeiter
Verena_Heinlein
DATEV-Mitarbeiter
DATEV-Mitarbeiter
Offline Online
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637 Mal angesehen

Hallo,


für die Abfindung stehen Ihnen die Stammlohnarten 208 sowie 270 zur Verfügung.

Bei der Stammlohnart 208 wird die Günstigerprüfung durchgeführt, wonach die Abfindung entweder nach der Fünftelregelung oder als sonstiger Bezug besteuert wird. Abfindungen über die Stammlohnart 270 werden grundsätzlich als sonstiger Bezug versteuert.


Bitte klären Sie vorab mit der Finanzverwaltung, wie die Abfindung steuerrechtlich zu behandeln ist.

Für die Abrechnung im Jahr 2019 kann durch die Eingabe des kumulierten Restverdienstes unter Personaldaten | Steuer | Einmalbezüge/sonst. Angaben die Steuerberechnung beeinflusst werden. Je genauer der künftig noch zu zahlende laufende Arbeitslohn ermittelt wird, desto genauer wird die auf den sonstigen Bezug anfallende Lohnsteuer ermittelt. Ist der kumulierte Restverdienst nicht bekannt, fällt diese Eingabe weg und die Steuerermittlung für die Abfindung erfolgt über die Einkommensteuererklärung des Arbeitnehmers.


Bei der Auszahlung im Januar 2019 darf der Beschäftigungszeitraum nicht gelöscht/verändert werden. Der Arbeitnehmer ist lediglich für das ELStAM-Verfahren an- und abzumelden. Weitere Informationen zum Vorgehen finden Sie unter Punkt 7.2 An- und Abmeldung bei Zahlung von Einmalbezügen nach Austritt.

Viele Grüße
Verena Heinlein
Personalwirtschaft
DATEV eG

Beste Grüße Verena Heinlein
Personalwirtschaft | DATEV eG
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letzte Antwort am 12.10.2018 15:25:31 von Verena_Heinlein
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