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Vollmachtsdatenbank versus Empfangsvollmacht

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letzte Antwort am 07.07.2020 07:41:33 von martin65
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jejo
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Nachricht 1 von 46
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Als "Vollmachtsdatenbankanfänger" wäre ich dankbar für Rückmeldungen, wie mit der (separaten) Empfangsbevollmächtigung in der Steuererklärung verfahren wird.

Bei eingepflegter unbefristeter Vollmacht in der Vollmachtsdatenbank soll - so der DATEV-Hinweis direkt im Steuerprogramm - der Haken für die Empfangsvollmacht nicht gesetzt werden.

Wenn das alles reibungslos läuft, habe ich auch kein Problem diesem Hinweis zu folgen - allerdings treibt mich doch ein wenig die Sorge um, dass ich ohne diesen Haken die Bescheide künftig bei meinen Mandanten einsammeln muss ...

Wie sind die Erfahrungen hier? Kann ich diesen Haken - ohne das die Hände zittern und der Blutdruck steigt - entfernen?

jejo
Aufsteiger
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Nachricht 2 von 46
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Auf so viel Feedback bei meiner "Community-Premiere" war ich gar nicht vorbereitet

Bin ich wirklich der Einzige, dessen Vertrauen in die Finanzverwaltung nicht grenzenlos ist?

Für alle, die vielleicht auch nur noch den Haken suchen - Mantelbogen Zeile 31 bis 35, siehe auch hier ...

Empfangsvollmacht.JPG

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martin65
Meister
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Nachricht 3 von 46
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Wenn die Daten die Zustelladresse auf der Vollmacht und im Steuerformular identisch ist, besteht doch kein Grund einen Haken herauszunehmen. Ob der Bescheid auf dem einen oder anderen Weg zu Ihrer Kanzlei kommt ist doch egal.

Bei uns ist die Übereinstimmung der hinterlegten Adressen in der Vollmachtsdatenbank und im Steuerformular bei ca. 98%, Trotzdem setzen wir in der Zeile der Mantelbögen die Haken. Bislang hat sich noch niemand beschwert und alle Bescheide kamen dort an, wo sie sollten. ("Haben wir immer schon so gemacht")

Lassen Sie den Haken einfach drin, wenn die Adressen deckungsgleich sind.

Schönen Feiertag noch

Martin Heim

0815
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Nachricht 4 von 46
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Wir arbeiten ebenfalls mit den BMF-Vollmachten für die Vollmachtsdatenbank, ohne separate Empfangsvollmachten. Sobald die unterschriebene BMF-Vollmacht vorliegt, wird hier ebenfalls der Haken 'Steuerberater ist Empfangsbevollmächtigter' gesetzt. Funktioniert.

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jejo
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Nachricht 5 von 46
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Meine ersten Gedanken zu der Fragestellung waren ebenfalls ...

"Haben wir immer schon so gemacht"

und ...

Ob der Bescheid auf dem einen oder anderen Weg zu Ihrer Kanzlei kommt ist doch egal.

Aber "Das Erlöschen von Vollmachten, die nicht nach amtlich bestimmtem Formular nach amtlich vorgeschriebenem Datensatz über die amtlich bestimmten Schnittstellen elektronisch übermittelt worden sind, ist gesondert anzuzeigen. Abweichend hiervon erlöschen bislang erteilte Bekanntgabevollmachten bei Anzeige einer neuen Bekanntgabevollmacht in jedem Fall." (Zitat Fußnote 10 aus dem amtlichen Vollmachtsformular), siehe ...

Bundesfinanzministerium - Amtliche Muster für Vollmachten im Besteuerungsverfahren; Neufassung der Muster für Personen …

Besteht dann nicht die "Gefahr", dass - zumindest im Bezug auf die Bekanntgabe - eine früher übermittelte (in der Regel vermutlich unbefristete) Vollmacht (via Vollmachtsdatenbank) durch eine später übermittelte (befristete) Empfangsvollmacht (via Einkommensteuererklärung) ersetzt wird?

Zum einen wäre das wohl kaum gewollt (auf den aktuellen VZ dürfte das zwar keine Auswirkung haben, aber auf frühere oder spätere VZ womöglich schon und überdies müsste damit auch eine Einschränkung im sachlichen Umfang einhergehen) und zum anderen frage ich mich, wie dieser "Vollmachtskonflikt" von der Verwaltung gelöst wird und ob damit eventuell weitere nicht erwünschte Ergebnisse verbunden sind ...

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jejo
Aufsteiger
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Nachricht 6 von 46
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wird hier ebenfalls der Haken 'Steuerberater ist Empfangsbevollmächtigter' gesetzt.

Meinen Sie mit "hier" die Zeilen 17 und 19 im amtlichen Vollmachtsformular und/oder die Zeile 31 bis 35 in der Einkommensteuererklärung?

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aschreiber
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Nachricht 7 von 46
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Beim Klimagespräch mit unserem örtlichen FA diese Woche war die Aussage der Verwaltung, dass der Haken in der Steuererklärung nicht zusätzlich gesetzt werden soll.

Freundliche Grüße
Alexander Schreiber
0815
Fachmann
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Nachricht 8 von 46
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Den Haken in den Stammdaten unter Mandat:

309785_pastedImage_0.png

Das müsste beim Stammdatenabgleich in die ESt übertragen werden (im Zweifel mal testen).

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wielgoß
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Nachricht 9 von 46
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Hallo,

im Rahmen des Stammdatenabgleiches wird ab dem Veranlagungszeitraum 2017 das Kontrollkästchen Der Steuerberater ist Empfangsbevollmächtigter gesteuert, das Kontrollkästchen Der Steuerbescheid soll... wird nicht darüber abgeglichen.

309782_pastedImage_0.png

Viele Grüße

Christian Wielgoß

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wielgoß
Experte
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Nachricht 10 von 46
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Hallo,

vielleicht noch als kleiner Nachtrag:

Die (separate) Empfangsvollmacht im Rahmen der Einkommensteuererklärung wird mit höherer Priorität behandelt, als eine generell erteilte Empfangsvollmacht oder die elektronische Vollmacht.

Sie gilt daher für die Steuerart (ESt und ggf. verbundene Feststellungen) und den jeweiligen Veranlagungszeitraum.

Hier kann praktisch gesehen das Problem auftauchen, dass trotz eventuell zwischenzeitlich anderer Bevollmächtigungen ein (geänderter) Steuerbescheid an den Empfangsbevollmächtigten aus der Einkommensteuererklärung gesendet wird. Dieses Vorgehen ist aus Sicht der Finanzverwaltung nicht zu beanstanden, da eine gesonderte Vollmacht für eine bestimmte Steuerart und einen bestimmten Veranlagungszeitraum ggf. separat widerrufen werden müsste.

Leider konnte sich die Finanzverwaltung bei den ELSTER-Schnittstellen wohl nicht darauf einlassen, ein separates Feld im Sinne von "Empfangsvollmacht laut genereller/elektronischer Vollmacht" einzuführen. Darüber wäre sicherlich im Zweifel eine weitere Prüfung möglich gewesen...

Viele Grüße

Christian Wielgoß

0815
Fachmann
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Nachricht 11 von 46
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Hallo Herr Wielgoß,

danke für die umfangreichen Erläuterungen.

Zugegebenermaßen ist es mir ein wenig zu anstrengend, mir da so viele Gedanken darüber zu machen. Für mich, als Praktiker, gilt: Es gilt die Vollmacht, die vorliegt. Wurde sie widerrufen, so darf an den ehemaligen Berater auch kein Bescheid mehr gesandt werden. So einfach ist das. Wenn mir das FA dann trotzdem einen Bescheid schickt, bekommt es ihn eben zurück. Spätestens nach der dritten Rücksendung hat es bisher noch jedes FA dann mal kapiert. Dürften aber Jahre vor 2017 gewesen sein, wo es diese Unterscheidung offenbar noch nicht gab.

Habe mal bei einer 2017er ESt geschaut, da sieht es wie in Ihrem Bildschirmfoto (#8).

Aber interessant, dank Ihren Informationen verstehe ich zum ersten Mal, warum das passiert. Nun, ich lehne mich so weit aus dem Fenster; die Sicht der FinVerw ist schlicht falsch. Siehe auch, ähnliches Problem, Info-Datenbank, Dok.-Nr. 1003532.

Viele Grüße.

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jejo
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Nachricht 12 von 46
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Leider konnte sich die Finanzverwaltung bei den ELSTER-Schnittstellen wohl nicht darauf einlassen, ein separates Feld im Sinne von "Empfangsvollmacht laut genereller/elektronischer Vollmacht" einzuführen. Darüber wäre sicherlich im Zweifel eine weitere Prüfung möglich gewesen...

Und die "zitternden Hände" und der "steigende Blutdruck" hätten sich auch gefreut

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wielgoß
Experte
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Nachricht 13 von 46
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Hallo,

diese Unterscheidung gab es eigentlich schon immer. Auch ohne Vollmachtsdatenbank können Sie dem Finanzamt ja auch eine generelle Vollmacht für Steuerarten und Zeiträume einreichen. Dies wird dann eben so berücksichtigt, sofern keine abweichenden Vollmachten in den Einkommensteuererklärungen erteilt werden. Auch wenn es sich um den identischen Vollmachtnehmer handelt, wird dies wie eine gesonderte Vollmacht interpretiert.

Im Zweifel löst das Löschen der elektronischen Vollmacht in der Vollmachtsdatenbank bei (zusätzlichen) Angaben zum Bevollmächtigten in der Einkommensteuererklärung eben nicht alle erteilten Vollmachten. In solchen Fällen, würde ich immer das Finanzamt gesondert auffordern, ggf. vorhandene Vollmachten für alle Steuerarten und Zeiträume zu löschen.

Viele Grüße

Christian Wielgoß

wielgoß
Experte
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Nachricht 14 von 46
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Hallo jejo,

...ja - aber hätte im Zweifel auch zu mehr "Feststellungsaufwand" beim Finanzamt geführt, was ja der weitgehend automatisierten Veranlagung widerspräche

Viele Grüße

Christian Wielgoß

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0815
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Nunja, aber wir haben m.W. noch nie auf Zeiträume beschränkte Vollmachten erteilt bekommen. Und es hat sich um "alte", herkömmliche Vollmachten gehandelt. Bisher hatte ich bei meinen Mandanten noch keine Kündigung eines in der VDB angelegten ~.

Zudem bekommt das FA bei uns im Falle einer Mandatsbeendigung immer ein Schreiben mit folgendem aus meiner Sicht eindeutigem Text:

hiermit teilen wir Ihnen mit, dass o. g. Mandant ab sofort nicht mehr durch uns steuerlich vertreten wird und bitten um Löschung der uns erteilten Empfangsvollmacht.

Damit müsste es beim FA doch klingeln, dass sie alle etwaigen (Vollmachts-)Haken rausnehmen, und gut. Machen wir doch auf StB-Seite auch nicht anders.

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wielgoß
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Nachricht 16 von 46
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Hallo,

ja, so machen wir das auch. Die Erfahrung zeigt aber, dass dies insbesondere bei Einkommensteuerbescheiden (mit Vollmacht in ESt1A) oftmals nicht funktioniert.

Ich denke, das Finanzamt ist sich dieser Problematik bewusst und möchte daher gerne, bei bereits erteilter Vollmacht, keine zusätzliche Angabe in der Steuererklärung.

Hier stellt sich natürlich wiederum aus unserer Sicht die Frage, was im Zweifel sicherer ist. Hier tendiere ich dazu, ggf. die Empfangsvollmacht zusätzlich in ESt 1A zu erfassen. Ich bin da bei Ihnen, dass es letztendlich ein Problem der Finanzverwaltung ist...

Viele Grüße

Christian Wielgoß

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jejo
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Nachricht 17 von 46
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Bleibt die Frage, ob der "Fortschritt in der Verwaltung" nicht einmal mehr auf unserem Rücken evaluiert wird und erst dann

ein separates Feld im Sinne von "Empfangsvollmacht laut genereller/elektronischer Vollmacht"

eingeführt wird, wenn - "bedauerlicherweise" - doch eine signifikante Anzahl von Bescheiden nicht den "richtigen" Empfänger gefunden hat ...

wielgoß
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Nachricht 18 von 46
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Hallo jejo,

ach naja - im Großen und Ganzen funktioniert es ja wie es soll

Viele Grüße

Christian Wielgoß

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0815
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Könnte man fortführen mit der Zeit zwischen Belegvorhaltepflicht heute und "Nachdigal"/"Rabe" irgendwann in der Zukunft ...

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jejo
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Nachricht 20 von 46
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Vielen Dank Herr Wielgoß (nicht nur, aber ganz besonders) für diesen Satz ...

Hier stellt sich natürlich wiederum aus unserer Sicht die Frage, was im Zweifel sicherer ist.

denn er beschreibt in bestechender Klarheit mein Anliegen in dieser Diskussion!

Laut Auskunft der Verwaltung und auch meiner Kammer SOLLTE (...) es kein Problem geben, wenn der Haken in der EStE nicht gesetzt wird.

Eine Auskunft wie SOLLTE (...) in %-Wahrscheinlichkeit umgerechnet wird, habe ich leider nicht erhalten

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willimüller
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Nachricht 21 von 46
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Meines Erachtens geht es gar nicht ohne das Kreuzchen, da sonst in der vom Mandanten freigegebenen Erklärung steht, dass die Erklärung ihm zugesandt wird:

309783_pastedImage_0.png

Da ist es schon Aufgabe der Finanzverwaltung in das Formular ein Kreuzchen "Zusendung an den Bevollmächtigten laut gesonderter Vollmacht" einzufügen..

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deusex
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Nachricht 22 von 46
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So, jetzt habe ich den halben Beitragsverlauf gelesen, aber das grundsätzliche Problem nicht rausfiltern können.

Bei 95% haben wir generelle Empfangsvollmacht, außer Mahnungen etc.

Bei alle Mandanten ist der Haken gesetzt, einfach, dass auch bei den fehlenden 5% keine Fristversäumnis passieren kann.

Verlässt uns ein Mandat, wird die erteilte Empfangsvollmacht widerrufen und zu künftigen "Häckchenbildungen" kommt es dann automatisch nicht mehr.

Ob das Finanzamt WILL, dass wir bei Empfangsvollmacht keine Haken setzen, ist mir, offen gesagt, wurscht.
Genau nämlich dann, wenn der Bescheide fehlt, ist Einspruch notwendig und die Frist versäumt. Das geht dann zu Lasten des Stpfl. oder gar des Steuerberaters. Dann lieber doppelt gesichert.

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jejo
Aufsteiger
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Nachricht 23 von 46
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das grundsätzliche Problem

besteht meines Erachtens darin, dass Sie entweder ...

a) MIT Haken in der EStE möglicherweise Ihre - "gute" - sachlich und zeitlich unbeschränkte Bekanntgabevollmacht (aus der Vollmachtsdatenbank) gegen eine - "schlechte" - sachlich und zeitlich beschränkte Bekanntgabevollmacht (aus der EStE) tauschen (siehe insbesondere #4 und #9)

oder ...

b) OHNE Haken in der EStE möglicherweise Ihren Bescheiden nachlaufen müssen (siehe insbesondere Diskussionseröffnung und gestern gerade noch rechtzeitig vor der unfreiwilligen Beendigung der regen Diskussion [vielen Dank Community!] Herr Müller mit #20).

Not gegen Elend womit ich auch an der Stelle noch einmal gerne auf den bereits weiter oben zitierten Satz von Herrn Wielgoß zurückkomme ...

"Hier stellt sich natürlich wiederum aus unserer Sicht die Frage, was im Zweifel sicherer ist."

deusex
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Hallo Jejo,

bei Alternative a) "tauscht" man nicht gut gegen schlecht, sondern setzt die BV aus der ESTE quasi noch zusätzlich auf; die vollumfängliche Bekanntgabevollmacht wird dabei m.E. nicht tangiert.

Bezüglich dieser Vorgehensweise hatten wir bisher zumindest keine negativen Feedbacks von den Ämtern.

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jejo
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bei Alternative a) "tauscht" man nicht gut gegen schlecht, sondern setzt die BV aus der ESTE quasi noch zusätzlich auf; die vollumfängliche Bekanntgabevollmacht wird dabei m.E. nicht tangiert.

Dann müssen wir nur noch das Rätsel lösen, warum DATEV und das örtliche Finanzamt von Herrn Schreiber uns auffordern keinen Haken mehr zu setzen

OK Deus Ex, Ihre Antwort dazu haben Sie schon gegeben "Ob das Finanzamt WILL, dass wir bei Empfangsvollmacht keine Haken setzen, ist mir, offen gesagt, wurscht."

Nicht ganz so leicht von der Hand zu weisen dürfte die weiter oben schon einmal zitierte Fußnote 10 des amtlichen Vollmachtsformulars sein ...

"Das Erlöschen von Vollmachten, die nicht nach amtlich bestimmtem Formular nach amtlich vorgeschriebenem Datensatz über die amtlich bestimmten Schnittstellen elektronisch übermittelt worden sind, ist gesondert anzuzeigen. Abweichend hiervon erlöschen bislang erteilte Bekanntgabevollmachten bei Anzeige einer neuen Bekanntgabevollmacht in jedem Fall."

Das klingt mir nicht danach, als ob die "gute" Vollmacht davon nicht tangiert wäre, oder?

Off-Topic ... ist es eigentlich in einer Antwort möglich aus mehreren unterschiedlichen Beiträgen die Zitierfunktion zu nutzen?

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0815
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Abweichend hiervon erlöschen bislang erteilte Bekanntgabevollmachten bei Anzeige einer neuen Bekanntgabevollmacht in jedem Fall.

Spontan würde ich sagen, das bezieht sich auf die "gute" Vollmacht, also die BMF-Vollmacht für die VDB. Denn dort steht der Satz so ähnlich drin, es sei denn, man hakt an, dass bestehende Vollmachten nicht erlöschen. Hatte mal so einen Fall, eine Mandantin wollte fort von mir (FiBu, JA, StE), ihren Lohn hat sie aber bei meiner Kollegin aus dem Lohn belassen. (Sicher zu recht, da meine Kollegin die charmantere von uns beiden ist )

ist es eigentlich in einer Antwort möglich aus mehreren unterschiedlichen Beiträgen die Zitierfunktion zu nutzen?

Ja. Sie brauchen nur den gewünschten Text kopieren, markieren und dann auf 310879_pastedImage_5.png klicken.

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f_mayer
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Nachricht 27 von 46
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Wir haben wiederholt Steuerbescheide für ehemalige Mandanten bekommen, da in der Erklärung eben dieser Haken gesetzt war, dass die Steuerbescheide an eine andere Adresse (uns) geschickt werden sollen.

Das ist zwar nervig, wie aber Mitglied jejo anmerkte, steht andererseits das Risiko, für einen aktiven Mandanten den Bescheid NICHT zu erhalten. Meiner Meinung nach ist letzteres deutlich gefährlicher.

0815
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Nachricht 28 von 46
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Dem kann ich nur beipflichten!

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deusex
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Nachricht 29 von 46
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Ich möchte mich mal outen, einen anderen Weg zu gehen, da mir die VDB-Vollmacht zur Vertretung nicht weit genug reicht.

Diesbezüglich habe ich bereits vor Jahren eine Art "Generalvollmacht" formuliert, die es mir auch gestattet, direkt Kontakt und Infoaustausch mit Banken, Versicherungen, Krankenkassen, Rechtsanwälten etc. zu führen.

Diese wurde bereits vor geraumer Zeit um folgende Passage ergänzt:

- "das Recht, Zugriff auf Daten der Finanzverwaltung zu nehmen und Datenabrufe uneingeschränkt, zur Erfüllung der Beratungstätigkeit, durchzuführen und zu verwerten."

Explizit ausgeschlossen wird nur:

  1. die Entgegennahme von Steuererstattungen und Steuervergütungen, sonstige Geldleistungen, Wertsachen und Urkunden oder darüber zu verfügen.
  2. die Entgegennahme von Zahlungsaufforderungen, Mahnungen, Vollstreckungsankündigungen oder Ähnlichem.

Auf Grund der Erteilung dieser Vollmacht wird die Vollmacht aus der VDB ausgefüllt; als Unterzeichnung und Datum gilt das Datum der "Generalvollmacht". Die Vollmacht VDB wird übermittelt; die "Generalvollmacht" geht an das Finanzamt, welches die entsprechenden "Häkchen setzt".

Nun stünden Bedenken im Raum, dass nicht die VDB-Vollmacht, sondern ein "Ersatz" unterzeichnet wäre, dies jedoch mit Erteilung der individuellen Vollmacht gedeckt ist. Rechtlich würde ich dies nicht beanstanden und praktisch funktioniert dies tadellos seit Jahren.

Sich lediglich auf die Vollmacht der VDB zu beschränken, ist für uns nicht praktikabel und wir wollen und werden den Mandanten nicht unnötig mit Formularen zuschütten.

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wielgoß
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Hallo,

Voraussetzung für die Nutzung (Registrierungen) der elektronischen Vollmachtsdatenbank sind die unterschriebenen (amtlichen) Vollmachtsmuster.

Dies ist seit 2017 in § 80a AO normiert.

Nur ganz allgemein gemeint.

Viele Grüße

Christian Wielgoß

45
letzte Antwort am 07.07.2020 07:41:33 von martin65
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