abbrechen
Suchergebnisse werden angezeigt für 
Stattdessen suchen nach 
Meintest du: 

DÜ LSt-Bescheinigung 2017 Lohn und Gehalt

7
letzte Antwort am 02.10.2018 13:43:24 von Lara_Hien
Dieser Beitrag ist geschlossen
0 Personen hatten auch diese Frage
beck_p
Beginner
Offline Online
Nachricht 1 von 8
1073 Mal angesehen

Hallo liebe Community,

ich habe soeben festgestellt, dass mir die LSt-Bescheinigungen meiner ArbN für das Jahr 2017 mit der Lohnabrechnung Dezember 2017 nicht an das Finanzamt übermittelt wurde. Die LSt-Bescheinigungen wurden ausgedruckt, aber es ist kein DÜ-Protokoll da.

An was kann das liegen? Im Kalenderjahr 2016 hatte ich damit keine Probleme.

Kann ich das im Nachhinein noch anstoßen?

Danke schonmal für die Hilfe!

Viele Grüße

Claudia

mhaas
Erfahrener
Offline Online
Nachricht 2 von 8
509 Mal angesehen

Wir hatten einen ähnlichen Fall, da lag es an ein "Ö" im Ortsnamen.

Lang may yer lum reek
0 Kudos
beck_p
Beginner
Offline Online
Nachricht 3 von 8
509 Mal angesehen

Danke für die Antwort.

Ein Ö haben wir nicht.

Wie seid ihr da drauf gekommen?

Vor allem irritiert mich, dass es 2016 problemlos funktioniert hat.

0 Kudos
DATEV-Mitarbeiter
Sabine_Hauch
DATEV-Mitarbeiter
DATEV-Mitarbeiter
Offline Online
Nachricht 4 von 8
509 Mal angesehen

Hallo Claudia,

damit eine neue Lohnsteuerbescheinigung für das Jahr 2017 erstellt wird, hinterlegen Sie beim Mitarbeiter unter Stammdaten | Steuer | Besonderheiten – Reiter Sonstige Angaben im Block „Angaben zur steuerlichen Behandlung bei Nachberechnung im Vorjahr“ im Feld „Mitarbeitereinstellung:“ die abweichende Eingabe „Entstehungsprinzip"

Im Feld "Abrechnungsmonat" erscheint automatisch der aktuelle Abrechnungsmonat des Mandanten.

Führen Sie eine Lohnabrechnung für den Mitarbeiter durch.
Entsprechende Auswertungen (DEÜV-Meldungen, Lohnsteuerbescheinigung) werden automatisch neu erstellt.

Ein Grund, warum die Lohnsteuerbescheinigung nicht erstellt wurde, könnte sein, dass die Teilnahme an der Datenübermittlung deaktiviert war.
Bitte prüfen Sie, ob unter Mandantendaten | Stammdaten | Steuer | Berechnung | Elektronische Lohnsteuerkarte der Haken „Teilnahme an der Datenübermittlung“ gesetzt ist.


Kann die Lohnsteuerbescheinigung aus anderen Gründen nicht erstellt werden, wird ein Fehler im Verarbeitungsprotokoll ausgegeben. Bitte prüfen Sie dies auf entsprechende Meldungen.

Viele Grüße

Sabine Hauch
Personalwirtschaft
DATEV eG

0 Kudos
beck_p
Beginner
Offline Online
Nachricht 5 von 8
509 Mal angesehen

Vielen Dank für die ausführliche Antwort!

Das Häkchen bei "Teilnahme an der Datenübermittlung" (Mandantendaten / Stammdaten / Steuer / Berechnung / Elektr. Lohnsteuerkarte) war gesetzt.

Allerdings war das Unternehmen bis 31.12.2016 ein Einzelunternehmen unter der Steuernr. 123xxx und ab 01.01.2017 wurden die Arbeitnehmer von der neu gegründeten GmbH mit der Steuernr. 456xxx übernommen. Unter dem o. g. Häkchen steht "Wechsel der Arbeitgeber-Steuernummer an die Finanzverwaltung melden, Neue Steuernummer ab … In diesem Feld war bisher nichts eingetragen. Die Finanzverwaltung hat die neue Steuernummer zugeteilt und bisher haben sämtliche Lohnsteuervoranmeldungen (ab 01/2017) unter der neuen Steuernummer funktioniert.

Wenn ich hier als Datum des Wechsels "01/2017" eintrage und eine neue Lohnsteuerbescheinigung anstoße (beim Mitarbeiter unter Stammdaten | Steuer | Besonderheiten – Reiter Sonstige Angaben im Block „Angaben zur steuerlichen Behandlung bei Nachberechnung im Vorjahr“ im Feld „Mitarbeitereinstellung:“ die abweichende Eingabe „Entstehungsprinzip") dann bekomme ich folgende Hinweise:

Hinweis #LN17501

Im Verfahren zur elektronischen Lohnsteuerkarte wird eine Abmeldung zum 31.12.2016 erstellt.

Hinweis #LN17501

Im Verfahren zur elektronischen Lohnsteuerkarte wird eine Anmeldung zum 01.01.2018 erstellt.

Ich denke daher, dass beim Wechsel der Steuernummer nichts einzutragen ist.

Wenn ich hier also nichts eintrage und eine neue Lohnsteuerbescheinigung durch Probeabrechnung (wie oben) für den aktuellen Monat anstoße, dann bekomme ich trotzdem keinen Hinweis, dass eine Lohnsteuerbescheinigung für den Zeitraum 01.01.2017 bis 31.12.2017 erstellt wurde.

Ist es zwingend erforderlich, dass der Arbeitgeber die Elektronische Lohnsteuerkarte an die Finanzverwaltung übermittelt? Das Problem, dass keine Lohndaten für das Jahr 2017 an die Finanzverwaltung übermittelt wurden, habe ich bei allen Arbeitnehmern dieser (kleineren) Firma.

Die Verarbeitungsprotokolle sind nur bis 08/2018 vorhanden. Sind ältere Verarbeitungsprotokolle noch irgendwo gespeichert?

Vielen Dank für Ihre Mithilfe!

Viele Grüße

Claudia

0 Kudos
DATEV-Mitarbeiter
Sabine_Hauch
DATEV-Mitarbeiter
DATEV-Mitarbeiter
Offline Online
Nachricht 6 von 8
509 Mal angesehen

Hallo Claudia,

Sie können ältere Verarbeitungsprotokolle einsehen, indem Sie bei Auswertungen ausgeben das Auswertungspaket Protokolle wählen und den gewünschten Zeitraum, z.B. ab Monat 12/2017 Bis Monat 12/2017 erfassen.

Es kann durchaus auch an der Änderung der Steuernummer liegen, dass die Lohnsteuerbescheinigungen nicht erstellt wurde.

Um dies abschließend zu klären und zu beheben, empfehle ich die Kontaktaufnahme zu uns, damit wir Ihre Daten prüfen können.

Viele Grüße

Sabine Hauch
Personalwirtschaft
DATEV eG

0 Kudos
beck_p
Beginner
Offline Online
Nachricht 7 von 8
509 Mal angesehen

Hallo Frau Hauch,

im Verarbeitungsprotokoll von 12/2018 ist die Lohnsteuerbescheinigung nicht aufgeführt, d. h. es kam kein Hinweis o. ä.

Mir ist aber jetzt noch aufgefallen, dass unter Mandantendaten | Stammdaten | Steuer | Berechnung | Lohnsteuerbescheinigung der Haken bei „Teilnahme an Datenübermittlung“ nicht gesetzt war. Ich habe bisher nur einen Punkt weiter oben "Elektronische Lohnsteuerkarte" angeschaut. Denken Sie, dass es funktioniert, wenn ich dort einen Haken setze und dann wie von Ihnen beschrieben (beim Mitarbeiter unter Stammdaten | Steuer | Besonderheiten – Reiter Sonstige Angaben im Block „Angaben zur steuerlichen Behandlung bei Nachberechnung im Vorjahr“ im Feld „Mitarbeitereinstellung:“ die abweichende Eingabe „Entstehungsprinzip") eine Lohnabrechnung für das aktuelle Monat durchführe? Oder meinen Sie, dass dann etwas doppelt, bzw. falsch, gemacht wird?

Wenn ich eine Probeabrechnung durchführe, dann erscheint jedenfalls kein Hinweis auf eine an die Datenverwaltung gesendete Lohnsteuerbescheinigung. Aber vielleicht wird mir diese auch erst bei der tatsächlichen Abrechnung angezeigt...

Vielen Dank für Ihre Bemühungen und Ihre ausführlichen Antworten!

Viele Grüße

Claudia

0 Kudos
DATEV-Mitarbeiter
Lara_Hien
DATEV-Mitarbeiter
DATEV-Mitarbeiter
Offline Online
Nachricht 8 von 8
509 Mal angesehen

Hallo Claudia,

wenn auf der Mandantenebene unter Stammdaten / Steuer / Berechnung / Lohnsteuerbescheinigung der Haken "Teilnahme bei Datenübermittlung" nicht gesetzt war, wird die Lohnsteuerbescheinigung trotzdem erzeugt.  Das heißt die Lohnsteuerbescheinigung für 2017 wurde ursprünglich erstellt, jedoch nicht elektronisch übermittelt.

Wenn nun nachträglich eine Lohnsteuerbescheinigung für 2017 erstellt werden soll, ist auf der Mandantenebene unter Stammdaten / Steuer / Berechnung / Lohnsteuerbescheinigung der Haken "Teilnahme bei Datenübermittlung" zu setzen.

Des weiteren ist bei dem Mitarbeiter unter Stammdaten / Steuer / Besonderheiten bei dem Punkt "Angaben zur steuerlichen Behandlung bei Nachberechnung ins Vorjahr" bei Mitarbeitereinstellung das Entstehungsprinzip zu schlüsseln. Lohn und Gehalt hinterlegt dort automatisch den aktuellen Bearbeitungsmonat.

Für den betroffenen Mitarbeiter ist anschließend eine Lohnabrechnung mit Nachberechnung auf 12/2017 zu erstellen.

Somit wird eine Lohnsteuerbescheinigung für das Vorjahr erstellt und kann elektronisch übermittelt werden.

Liebe Grüße

Lara Hien

Personalwirtschaft

DATEV eG

0 Kudos
7
letzte Antwort am 02.10.2018 13:43:24 von Lara_Hien
Dieser Beitrag ist geschlossen
0 Personen hatten auch diese Frage