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Umweltbonus E-Autos buchen

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letzte Antwort am 21.12.2023 10:13:23 von KarstenWPSTB
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andi1989
Aufsteiger
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Hallo,

ich habe bei einem Mandanten eine Umweltbonuszahlung für ein E-Auto zu verbuchen.

Dieser hat den Zuschuss der BAFA nicht an die Leasinggesellschaft abgetreten sondern hat den Zuschuss direkt auf sein Konto bekommen.

Wie muss diese Bonuszahlung behandelt bzw. gebucht werden?

m_brunzendorf
Fachmann
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Nachricht 2 von 13
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Hallo.

Bei einem unserer Mandanten haben wir mit der Bonuszahlung die Anschaffungskosten reduziert.

Bei einem Leasingfahrzeug würde ich die Leasingkosten um die Bonuszahlung vermindern.

Viele Grüße

martin65
Meister
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Nachricht 3 von 13
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Hallo Herr Pich,

der Zuschuss muss beim Leasing separat ausgewiesen werden.

Wir buchen diesen Zuschuss auf 4980 (SKR04) Investitionszuschuss.

Eine Buchung auf Leasingkosten wäre eine Verletzung des Saldierungsverbotes.

Außerdem fällt dann eine Vorsteuerverprobung schwer, weil im Zuschuss keine Umsatzsteuer enthalten ist.

Bei der Anschaffung kann der Betrag als AK-Minderung erfasst werden.

Mit freundlichen Grüßen

Martin Heim

m_brunzendorf
Fachmann
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Nachricht 4 von 13
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Eine Verletzung des Saldierungsverbotes wäre es, wenn man beim Leasing das identische Konto anspricht. Das wäre in der Tat nicht so toll.

Bei der Buchung auf "Investitionszuschuss" würde ich aber noch anmerken, dass im Buchungstext auf jeden Fall die Worte "Leasing" und das Kfz-Kennzeichen stehen sollten, denn bei "Investition" sucht doch eigentlich jemand erst ein mal im Anlagevermögen und nicht in den Leasingkosten.

Viele Grüße

andi1989
Aufsteiger
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Nachricht 5 von 13
86725 Mal angesehen

Kann oder darf man hier den Umweltbonus auf das Konto Investitionszulage 2744 SKR03 

buchen und zusätzlich die geleistete Leasingsonderzahlung in gleicher Höhe 

auf die Laufzeit als Kosten buchen? Oder muss das saldiert werden, dass es dann keinerlei 

Auswirkung hat?

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renek
Fachmann
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Nachricht 6 von 13
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Hallo,

 

1. Das ist ja wohl der Standardfall. Von einer Abtretung an die Leasinggesellschaft habe ich bisher nichts gesehen.

 

2. Zuschuss halte ich auf 4980 zumindest für vertretbar, muss ich aber selbst im Rahmen JA prüfen

 

3. Leasingsonderzahlung ist abzugrenzen und auf die Laufzeit auf das Leasingkonto aufzulösen, da dies eine vorab gezahlte Rate zur Minderung der monatlichen Belastung darstellt. Daher muss das dann monatlich wieder zugerechnet werden. Bedeutet dann eben monatlich bei eAuto Leasingsonderzahlung 6.000 Euro / Laufzeit (zB 24) = 250,00 Euro + normale monatliche Rate (zB 199) = 449,00 Euro monatliche Belastung. Das entspricht jährlich zu berücksichtigende Leasingzahlung 5.388,00 Euro in der Gewerbesteuerberechnung.

Uwe_Lutz
Überflieger
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@andi1989  schrieb:

Kann oder darf man hier den Umweltbonus auf das Konto Investitionszulage 2744 SKR03 

buchen


 

Moin,

 

bei dem Umweltbonus handelt es sich m.E. nicht um eine ertragssteuerfreie Zulage, sondern um einen ertragssteuerpflichtigen Zuschuss, so dass das Konto 2743 genutzt werden sollte.

 

Viele Grüße

Uwe Lutz

renek
Fachmann
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Nachricht 8 von 13
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@Uwe_Lutz  schrieb:
bei dem Umweltbonus handelt es sich m.E. nicht um eine ertragssteuerfreie Zulage, sondern um einen ertragssteuerpflichtigen Zuschuss, so dass das Konto 2743 genutzt werden sollte.

Das ist richtig. Der Zuschuss muss der Ertragsteuer unterworfen werden.

martin65
Meister
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Nachricht 9 von 13
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@andi1989  schrieb:

Kann oder darf man hier den Umweltbonus auf das Konto Investitionszulage 2744 SKR03 

buchen und zusätzlich die geleistete Leasingsonderzahlung in gleicher Höhe 

auf die Laufzeit als Kosten buchen? Oder muss das saldiert werden, dass es dann keinerlei 

Auswirkung hat?


Das sind 2 verschiedene Geschäftsvorfälle.

 

Umweltbonus als Investitionszuschuss, wie bereits oben erläutert.

Leasingsonderzahlung (oder ARAP-Auflösung) als Fahrzeugkosten buchen.

 

Hinweis: evtl. gewerbesteuerlichen Auswirkung prüfen.

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Kleine-Einfraukanzlei
Aufsteiger
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Bei einem Einnahmen-Überschussrechner müsste die Leasing-Sonderzahlung ohne ARA sofort abziehbare Fahrzeugkosten sein.

 

Wie gehen Kollegen/Innen in der Praxis mit den anhängigen Verfahren vor dem BFH VIII R 11/20, 21/20, 26/20 zur Verteilung der Sonderzahlung bei der Prüfung der Kostendeckelung beim Eigenverbrauch um? Verteilen oder nicht?

 

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Mani20
Beginner
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Auf welches Konto würde man den Bonus ohne Vorsteuer bei Einnahmen-Überschussrechnung dann buchen?

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Markus_Mueller
Beginner
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Die Buchung der Förderung hängt m.E. maßgeblich von der Konstellation der vertraglichen Beziehung ab.

Beim Leasing werden eigene Wirtschaftsgüter einer anderen Person gegen Entgelt überlassen. 

Dies bedeutet dass es wirtschaftlich dem Anlagevermögen des Leasinggebers zugerechnet wird (er hält in der Regel auch den Fahrzeugbrief inne). Demnach würde grundsätzlich dem Leasinggeber auch die Förderung zustehen, da er das Auto kauft.

 

Wenn der Leasinggeber die Förderung abtritt handelt es sich um ein vom Leasing unabhängigen Geschäftsvorfall.

Daher würde ich jegliche "Verrechnung" mit der Leasingrate vermeiden.

 

Stattdessen würde ich eher die Förderung als Sonstige (ggf. betriebsfremde) Umsatzsteuerfreie Erlöse betrachten, die jedoch über eine Abgrenzung auf die Gesamte Laufzeit verteilt werden muss (6000,00 bei 3 Jahre Laufzeit = 2000,00 EUR p.a. sonstige Erträge)

 

Anders verhält es sich, wenn der Leasingvertrag eine Verrechnung vorsieht. Dann aber würden sich die Leasingraten von Vertragswegen her verringern. Die Förderung an sich würde sodann in irgendeiner Form an den Leasinggeber fließen (z.B. als Leasingsonderzahlung oder er beantragt die Förderung direkt)

 

 

Eine weitere Konstellation wäre denkbar. Wenn der Leasingvertrag eine Option zum Kauf nach Leasingende zum Festpreis beinhaltet. Sollte diese zum Tragen kommen (was bei Fahrzeugleasing eher selten der Fall ist), müsste der Zusammenhang zur Förderung auch noch einmal genau betrachtet werden.

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KarstenWPSTB
Beginner
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Bin anlässlich einer Abschlusserstellung auf diese Beiträge gestoßen und finde nichts Eindeutiges dazu, dass R6.5 eben keine Leasingfälle regelt.

Da R6.5 Abs. 2 EStR (Wahlrecht Absetzung von Anschaffungskosten oder sofortige ertragswirksame Vereinnahmung des Zuschusses) ausdrücklich nur für Anlagegüter gilt, die bei Leasing regelmäßig eben nicht vorliegen, und für Leasinggüter keine Sonderregelung getroffen wird, muss der Zuschuss m.E. nach allgemeinen Grundsätzen über die Leasinglaufzeit abgegrenzt und nur die Auflösung p.r.t. auf #2743 (SKR03) erfasst werden.

Hinweis zu verschiedenen hier geschriebenen Meinungen: die OFD haben zur umsatzsteuerlichen Behandlung  des Umweltbonus je nach Abtretung oder nicht Verwaltungsanweisungen erlassen!

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letzte Antwort am 21.12.2023 10:13:23 von KarstenWPSTB
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