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Abzug Leasingrate als Gehaltsumwandlung bei E-Bike - Brutto oder Nettobetrag der Leasingrate?

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letzte Antwort am 25.02.2022 10:54:13 von Al_isa2022
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karli
Beginner
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Nachricht 1 von 14
41566 Mal angesehen

Hallo zusammen,

der Ansatz des geldwerten Vorteils von 1% des Fahrrades ist kein Thema - auch nicht die Umsetzung in Lodas.

Nur der Ansatz der Leasingrate, als Bruttosumme ( bsp. 100,00 €) oder - weil der Mandant vorsteuerberechtigt ist - als Nettobetrag (84,03€)?

Hierzu gibt es unterschiedliche Ausführungen und Beispiele.

Wer hat hierzu genaueres?

Vielen Dank und Gruß

Karli

DATEV-Mitarbeiter
Vanessa_Mertel
DATEV-Mitarbeiter
DATEV-Mitarbeiter
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Nachricht 2 von 14
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Hallo Karli,

in folgenden Dokumenten finden Sie Informationen zur Überlassung von E-Bikes durch Leasing:

LODAS – Punkt 10

Info-Dokument 5303259 „Firmenwagen, Dienstwagen, Firmenfahrrad, E-Bik und Pedelec (Beispiele für LODAS)"

Lohn und Gehalt – Punkt 5

Info-Dokument 5303260 „Firmenwagen (Beispiele Lohn und Gehalt)"

Viele Grüße aus Nürnberg

Vanessa Mertel

Personalwirtschaft

DATEV eG

Viele Grüße, Vanessa Mertel
Personalwirtschaft | DATEV eG
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Uwe_Lutz
Überflieger
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Nachricht 3 von 14
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Moin,

wo gibt es denn hierzu Beispiele, die vom Nettobetrag ausgehen?

Die Regelungen für die PKW-Nutzung sind analog anzuwenden. Und diese stammen aus § 6 Abs. 1 Nr. 4 Satz 2 EStG:

Die private Nutzung eines Kraftfahrzeugs ... ist für jeden Kalendermonat mit 1 Prozent des inländischen Listenpreises im Zeitpunkt der Erstzulassung ... einschließlich Umsatzsteuer anzusetzen...

Viele Grüße

Uwe Lutz

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sue
Aufsteiger
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Nachricht 4 von 14
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Moin,

wo gibt es denn hierzu Beispiele, die vom Nettobetrag ausgehen?

Die Internetrechner zum"ebike-Leasing" rechnen bei vorsteuerabzugsberechtigten Arbeitgebern mit der netto-Leasingrate jedoch bei nicht vorsteuerberechtigten Arbeitgebern mit der Bruttoleasingrate.

Viele Grüße

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t_r_
Allwissender
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Nachricht 5 von 14
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Hallo,

wo wollen Sie den Brutto- oder Nettowert ansetzen?

Der geldwerte Vorteil der Nutzung ist aus 1% der UVP des Fahrrads zu ermitteln. Hier wird von einem Bruttowert ausgegangen.

Alle weiteren Regelungen sind arbeitvertragliche Vereinbarungen zwischen Arbeitnehmer und Arbeitgeber:

Muss der Arbeitnehmer eine Zuzahlung leisten!?

Wird ein Gehaltsverzicht vereinbart!?

woraus ermittelt sich der Gehaltsverzicht oder die Zuzahlung?!

Diese Fragen sind zwischen Arbeitnehmer und Arbeitgeber zu klären. Hier kann z. Bsp. vereinbart sein, dass der Arbeitnehmer einen Gehaltsverzicht in Höhe der monatlichen Bruttoleasingrate leistet oder auch der Nettoleasingrate. Eine gesetzliche Regelung gibt es dafür nicht.

Sollten Sie noch etwas ganz anderes meinen, so müssten Sie noch ein paar HInweise geben. Ggf. würde auch der Link zu Ihren Beispielen helfen.

Viele Grüße

T. Reich

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Uwe_Lutz
Überflieger
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Nachricht 6 von 14
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Hallo sue,

der geldwerte Vorteil für die Überlassung ist aufgrund des Brutto-Listenneupreises zu berechnen.

Wenn das E-Bike durch eine Gehaltsumwandlung durch den Arbeitnehmer gezahlt wird, ist der Nettobetrag umzuwandeln, wenn der Arbeitgeber einen Vorsteuerabzug hat und der Bruttobetrag, wenn kein Vorsteuerabzug besteht. Auf die Höhe des geldwerten Vorteils hat dies allerdings keine Auswirkung.

Viele Grüße

Uwe Lutz

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sue
Aufsteiger
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Nachricht 7 von 14
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Hallo Herr Lutz,

in diesem Thread geht es der Fragestellerin ausdrücklich nicht um den Geldwerten Vorteil, sondern um die Gehaltsumwandlung aus dem neuen "E-Bike Leasing" - Modell.

Darauf habe ich geantwortet, dass es für den Ansatz der Leasingrate als Gehaltsumwandlung - brutto oder netto - auf die Vorsteuerabzugsberechtigung des Arbeitgebers ankommt.

Das Modell finden Sie über die Suchmaschine Ihres Vertrauens mit: e bike leasing rechner

Viele Grüße

Uwe_Lutz
Überflieger
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Nachricht 8 von 14
38296 Mal angesehen

Moin,

vielleicht sollte ich am Wochenende doch nicht so viel arbeiten...

Ich hatte den einleitenden Satz, dass es gar nicht um die Anwendung der 1%-Regelung geht, gar nicht gelesen.

Sorry, wenn ich für Verwirrung gestiftet haben sollte.

Viele Grüße

Uwe Lutz

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awr
Beginner
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Nachricht 9 von 14
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Guten Morgen,

also wir sind nicht vorsteuerabzugsberechtigt und ich setze deshalb brutto an. Die Folge wäre für mich, dass Sie es netto ansetzen müssen. Dadurch ist für die Mitarbeiter von uns der Vorteil kleiner.

Gruß AWR

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vgdresden
Beginner
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Nachricht 10 von 14
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Hallo,

und bitte noch einen Tipp : Unsere Genossenschaft ist vorsteuerabzugsberechtigt und würde die Leasingrate als Gehaltsumwandlung netto( ohne MWSt )dem AN berechnen. Allerdings nimmt Datev  das Kto.8611 mit 19% MWSt.

Wie kann ich das anpassen und welches kto.?

Gibt es eine Steuerrichtlinie für diesen Sachverhalt ?

Danke und Grüße

A.Heinrich

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0815
Fachmann
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Nachricht 11 von 14
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Hallo Frau Heinrich,

falls Ihre Frage nicht zwischenzeitlich erledigt ist: Das Konto 8610 bietet Sachbezüge ohne automatische USt-Rechnung an.

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CLAUDIA3
Einsteiger
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Nachricht 12 von 14
31253 Mal angesehen

Hallo, 

 

ich stehe gerade vor dem selben Problem. Wie haben Sie es mit der Leasingrate gelöst? Haben Sie die Leasingrate netto oder brutto verwendet?

 

Unser Unternehmen ist Vorsteuerabzugsberechtigt.

 

Gruß

 

Claudia

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Gelöschter Nutzer
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Nachricht 13 von 14
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Unser Unternehmen ist Vorsteuerabzugsberechtigt.

 

 


Dann netto

 

Dokument 1008102 - (Elektro-) Fahrrad mit einer G... - LEXinform/Info-DB (datev.de)

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Al_isa2022
Beginner
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Nachricht 14 von 14
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Steht das irgendwo geregelt in einem Gesetzes Auszug oder BMF Schreiben? 

Mit freundlichen Grüßen 

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letzte Antwort am 25.02.2022 10:54:13 von Al_isa2022
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