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Wo findet man in Kanzlei ReWe eine steuerliche Gewinnermittlung?

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letzte Antwort am 03.09.2018 17:30:56 von guenther
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tdw
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Ich bin mir nicht ganz sicher, ob ich blind bin oder der Punkt einfach nicht vorgesehen ist, aber wo in Kanzlei Rechnungswesen finde ich eine steuerliche Gewinnermittlung? Die müsste es doch eigentlich irgendwo geben.


Gruß

TdW

sala
Einsteiger
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EÜR.jpg

Ist es das, was Sie suchen?

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tdw
Einsteiger
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Hallo und vielen Dank für Ihre Antwort.

Aber ich suche eigentlich die Ermittlung des steuerlichen Gewinns bei einem Bilanzierer.

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sala
Einsteiger
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Nachricht 4 von 18
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Soweit ich weiß finden Sie das im Programm GewSt / KSt oder auch im E-Bilanz Assistenten (sofern dieser Punkt ausgewählt wird).

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martin65
Meister
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Ich verstehe die Frage nicht.

Der steuerliche Gewinn ergibt sich durch Buchungen in der Steuerbilanz oder aus der Einheitsbilanz.

Alternativ werden die gewerbesteuerlichen Zu- und Abrechnungen im Gewerbesteuerprogramm berechnet und die Rückstellungswerte ermittelt. Dort wird der gewerbliche Gewinn ermittelt. I.d.R. wird dieser auch der Ertragsteuer zugrunde gelegt.

Mit freundlichen Grüßen

Martin Heim

martinkramer
Fortgeschrittener
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Hallo TdW,
haben Sie den Jahresabschluss bereits eröffnet (Bestand / Jahresabschluss eröffnen)?

Wenn ja: Die Gewinnermittlung (EÜ oder Bilanz) können Sie unter Bestand / Ausgeben / Jahresabschlusspakete) ausgeben.
Wenn nein: Jahresabschluss eröffnen und anschließend wie oben verfahren.

Mit freundlichem Gruß

Martin Kramer

Grüße aus Stuttgart
Martin Kramer
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tdw
Einsteiger
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Hallo Herr Kramer,

dabei wird allerdings nicht der steuerliche Gewinn sonder der Steuerbilanzgewinn dargestellt. Die außerbilanziellen Korrekturen (§4 Abs. 4a ff EStG) werden in der Handelsbilanz und Steuerbilanz nicht berücksichtigt.

Ich habe mich jetzt aber schon damit abgefunden, dass es sowas scheinbar nur in den Steuerprogrammen gibt.

Besten Gruß

TdW

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martin65
Meister
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Können Sie einmal ein Beispiel machen, das wir verstehen, wo ihr Problem liegt.

Wenn Sie zum Beispiel Aufwendungen haben, die aus steuerlichen Gründen nicht abziehbar sind, dann buchen sie in der Handelsbilanz diese Kosten (sofern betrieblich veranlasst) als Aufwand. Außerbilanziell oder in der Steuerbilanz buchen sie diese Kosten als nichtabzugsfähige Kosten auf ein entsprechendes Aufwandskonto.

Um den ertragsteuerlichen Gewinn zu ermitteln, machen Sie praktisch eine Überleitungsrechnung, in dem sie den Gewinn erhöhen.

Alternativ können Sie die Programmverbindung zu den Steuerprogrammen nutzen, dann werden diese Beträge in den Steuererklärungen gewinnerhöhend berücksichtigt.

Viele Grüße

M. Heim

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guenther
Erfahrener
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Bei der EÜR gibt es eine separate Seite mit der Ermittlung des steuerlichen Gewinnes.

Bei der Bilanzierung  gibt es so etwas leider nicht.

Ich würde es auch begrüßen, wenn im Bereich Steuerrecht so eine Seite analog der EÜR angeboten würde.

mfg Thomas Günther
tdw
Einsteiger
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Als Beispiel eignet sich die Gewerbesteuernachzahlung für Vorjahre sehr gut.

Handelsbilanziell und steuerbilanziell ist es eine Betriebsausgabe und wird im SKR03 auf dem Konto #2281 Gewerbesteuernachzahlung für Vorjahre §4 Abs. 5b EStG erfasst.

Damit erfolgt der Ausweis in der Handelsbilanz und in der Steuerbilanz als Aufwand, also gewinnmindernd. Für die Ermittlung des steuerlichen Gewinns, also dem Ausganswert für die weitere Steuerberechnung, erfolgt die außerbilanzielle Korrektur und die Gewerbesteuer wird zum Steuerbilanzgewinn addiert. Somit ergibt sich der steuerliche Gewinn.

Handelsbilanz = Handelsbilanzgewinn

+/- Überleitungsrechnung oder Aufstellung einer Steuerbilanz (oder Einheitsbilanz)

= Steuerbilanzgewinn

+/- außerbilanzielle Korrekturen

= steuerlicher Gewinn

(+/- Hinzurechnungen/Kürzung GewSt

= Gewerbeertrag)

Wenn jetzt also der Mandant bei mir anruft und Fragt wie viel Steuern er vermutlich zahlen muss, dann kann ich beim Spitzensteuersatz nicht einfach sagen "45% von Summe X", weil ich die Summe X ohne den Jahresabschluss zu eröffnen und in die Steuerberechnung zu gehen gar nicht darstellen kann.

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martin65
Meister
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Ja, das ist tatsächlich so. Sie können aber das Menü zur Verbindung mit den Steuerprogrammen aufrufen. Da sieht man schnell die Zu- und Abrechnungen.

Allerdings gibt es auch eine Controlling-Report BWA. Dort werden am Ende die steuerlichen Werte aufgezeigt. Da ist die Darstellung ähnlich. Allerdings müssen Sie dort auch ein paar Zahlen addieren (Liebe Datev: Warum eigentlich?) und kommen dann auf das steuerliche Ergebnis.

Mit freundlichen Grüßen

Martin Heim

guenther
Erfahrener
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Also an die DATEV als Wunsch:

Bitte analog der EÜR beim Bilanzierer (aber nur im Bereich Steuerrecht) die Seite Steuerliches Ergebnis mit angeben.

Das dürfte kein großer Aufwand sein, hilft aber ungemein.

Mir persönlich fehlt diese Seite auch. Ich möchte nicht erst umständlich in andere Programmpunkte verzweigen. Das ist alles Zeit.

Vielen Dank.

mfg Thomas Günther
DATEV-Mitarbeiter
Bernhard_Frauenknecht
DATEV-Mitarbeiter
DATEV-Mitarbeiter
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Hallo Herr Günther,

eine Umsetzung des uns bereits bekannten Wunsches wird nicht erfolgen.

Grund dafür ist, dass die Überleitung auf den steuerlichen Gewinn nicht vollständig wäre, wenn als Zahlenbasis nur Kanzlei-Rechnungswesen herangezogen werden würde. Die Überleitung muss dort dargestellt werden, wo alle Werte vorhanden sind und die Auswertung somit vollständig ist. Das ist aktuell nur in den Steuerprogrammen der Fall!

Aus diesem Grund empfehlen wir auch im Rahmen der E-Bilanz-Übermittlung, den Berichtsbestandteil "Steuerliche Gewinnermittlung" aus dem Steuerprogramm zu bestücken. Das ist deshalb zu empfehlen, da die im Rahmen der Gewerbesteuererklärung übermittelten Werte mit denen aus der E-Bilanz übereinstimmen müssen.

Mit freundlichem Gruß
Bernhard Frauenknecht

Produktmanagement und Service

Betriebliches Rechnungswesen

DATEV eG

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christiankunz
Aufsteiger
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Hallo Herr Frauenknecht,

könnten Sie bitte konkret erläutern, welche fehlenden Werte Sie meinen, die die Überleitung zum steuerlichen Gewinn bei einer Bilanz verhindern, ohne zugleich auch bei der EÜR ein Problem darzustellen?

Danke im voraus und freundliche Grüße

deusex
Experte
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Gute Frage, Herr Kunz.

Warum sollte das nicht gehen, wenn doch die Steuererklärungen über die Rewe-Daten gespeist werden?

Ich finde dies in der Tat auch immer etwas umständlich, dies über den Assi, die Erklärungen oder in einer gesonderten Liste darzustellen.

Auch in der HB-Berichtsschreibung habe ich eine individuelle Seite, die ich mit einer Tabelle bestückt habe, die sämtliche steuerrelevanten Beträge hinzu- oder abrechnet (Variablen), um das steuerliche Ergebnis dort abzubilden.

Warum? Weil der Mandant das sehen will. Also die steuerrelevanten Buchungen direkt in einer Zusatzauswertung in Rewe anzeigen zu lassen, empfinde ich schon als charmant, um während der Bearbeitung der HB, gleich die Entwicklung zum steuerlichen Ergebnis zu sehen.

Momentan nennt sich das "workaround", also "drumherumarbeiten" und könnte besser gelöst sein.

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guenther
Erfahrener
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Ich möchte auch noch mal betonen, dass die Rewe-Daten in die Gewerbesteuer übergeben werden. Bei sauberem Buchungsverhalten sind in der Regel in der Gewerbesteuer bis auf die Hinzurechnungen und Kürzungen keine Änderungen mehr notwendig.

Es gibt für mich da keinen Unterschied zur EÜR.

@Datev: seien Sie doch bitte so lieb, und nehmen den Wunsch vieler Nutzer in die Agenda auf. Damit kann das Programm aktuell und nutzerfreundlich bleiben.

mfg Thomas Günther
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DATEV-Mitarbeiter
Bernhard_Frauenknecht
DATEV-Mitarbeiter
DATEV-Mitarbeiter
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Hallo Herr Kunz,

es geht um Sachverhalte, die erst in der Steuer-Anwendung berechnet werden wie z. B. die "nicht abziehbare/ bzw. abziehbare Aufwendungen nach § 4h EStG (Zinsschranke)".

Dann gibt es Sachverhalte, für die in Kanzlei-Rechnungswesen keine Konten vorhanden sind und somit in der Steuer-Anwendung erfasst werden müssen. Zu nennen sind hier:
- Nach DBA steuerfreie Erträge
- Auflösung des Ausgleichsposten bei Entnahmen § 4g EStG
- Gewinnzuschlag § 6b Abs. 10 EStG
- Korrekturen nach § 3 Nr. 40 EStG und § 3c Abs. 2 EStG und § 8b KStG unter Berücksichtigung § 8b Abs. 3 und 5 KStG
- übrige Korrekturen
- Aufwand aus der Auflösung aktiver oder der Bildung passiver Ausgleichsposten bei Organschaftsverhältnissen
- Ertrag aus der Bildung aktiver oder der Auflösung passiver Ausgleichsposten bei Organschaftsverhältnissen
- Zu- oder Abrechnungen nach Wechsel der Gewinnermittlungsart.

Mit freundlichem Gruß
Bernhard Frauenknecht

Produktmanagement und Service

Betriebliches Rechnungswesen

DATEV eG

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guenther
Erfahrener
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Hallo Herr Frauenknecht,

als Wunsch: Könnte man für solche Sachverhalte nicht Statistikkonten in Klasse 9 einführen und analog der EÜR dennoch eine solche Seite ausweisen?

Thomas Günther

mfg Thomas Günther
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letzte Antwort am 03.09.2018 17:30:56 von guenther
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