Hallo zusammen,
Ein Apotheker (Rentner) hilft drei bis vier Mal im Jahr in einer Apotheke für jeweils höchstens 10 Tage. Weitere kurzfristige Beschäftigungen hat er nicht. Er hat vom 30.07. bis 10.08. gearbeitet.
Meine Frage ist nun, melde ich ihn jeweils neu an und ab oder melde ich ihn nur zum 30.07. an und das Beschäftigungsende bleibt bis zum Ende des Jahres offen?
Meine zweite Frage ist, muss ich jeweils einen befristeten Vertrag abschließen oder welche Unterlagen wären zum Nachweis einer Prüfung wichtig?
Vielen Dank schon mal.
Hallo,
wenn eine kurzfristige Beschäftigung auf der Basis eines Rahmenvertrags länger als einen Monat unterbrochen wird, ist nach Ablauf dieses Monats eine Abmeldung mit Abgabegrund "34" und bei Wiederaufnahme der Beschäftigung eine Anmeldung mit Abgabegrund "13" zu erstellen. Das Austrittsdatum kann in diesem Fall weggelassen werden.
In LODAS werden die DEÜV-An-/Abmeldungen automatisch erstellt und übermittelt. Erfassen Sie hierfür unter Personaldaten | Beschäftigung | Fehlzeiten die Fehlzeit mit dem Grund Unbezahlte Fehlzeit und beenden Sie diese wieder, wenn der Arbeitnehmer eine erneute Beschäftigung antritt.
Bitte klären Sie mit der zuständigen Institution, welche Unterlagen im Falle einer Prüfung erforderlich sind.
Viele Grüße aus Nürnberg
Vanessa Mertel
Personalwirtschaft
DATEV eG
Hallo Chrissy,
ich handhabe es wie von Frau Mertel mit den Fehlzeiten beschrieben.
Wichtig bei einer Prüfung sind die Stundenzettel. Ein Vertrag muss nicht vorliegen.
Liebe Grüße
Carmen Liebich
Ein Vertrag muss nicht vorliegen.
Die Aussage finde ich interessant.
Eine kurzfristige Beschäftigung muss eine befristete Beschäftigung sein - und die ist rechtlich nur wirksam, wenn ein vorher schriftlich abgeschlossener Arbeitsvertrag vorliegt.
Es mag sein, dass ein Prüfer dies nicht jedes Mal sehen will. Wenn dieser aber bei Anforderung nicht vorgelegt werden kann, haben Sie m.E. ein Problem.
Viele Grüße
Uwe Lutz
Bitte SV- Recht und Prüfung und Steuerrecht und letztlich auch noch Arbeitsrecht unterscheiden.
Im Rahmen der SV wird regelmäßig geprüft ob beurfsmässigkeit vorliegt- hier hatte Herr Hacker ein schönens Dokument in einem älteren Post verlinkt war glaube ich von der Minjobzentrale. Zudem die Stundenzettel auch wg. Mindestlohnproblematik.
Arbeitsvertrag in aller Regel nicht.
Lohnsteuer hier wird geprüft ob die Grenzen der kurzfristigen Beschäftigung Befristung im vorhinein usw. eingehalten sind, hier wird in aller Regel der Arbeitsvertrag angefordert oder wenn dieser nicht existiert zumindest die Mindestanforderung die schrifltich fixiert sein müssen Lohnhöhe, Befristung, an welchen Tagen wird gearbeitet.
Arbeitsrecht auch kurzfr. Beschäftigte sind 'normale Beschäftigte' d.h. Arbeitsvertrag notwendig bzw. wenn kein Arbeitsvertrag vorliegt muss :
§ 2 des Nachweisgesetzes (NachwG).
Diese Bestätigung muss den folgenden Mindestinhalt haben:
Name und Anschrift des Arbeitgebers
Name und Anschrift des Arbeitnehmers
Beginn des Arbeitsverhältnisses
Bei einem befristeten Arbeitsverhältnis, das Ende der Beschäftigung
Beschreibung der zu leistenden Arbeit
Höhe des Arbeitsentgeltes und Zusammensetzung aus Zuschlägen, Zulagen, Prämien, Sonderzahlungen
Fälligkeit des Arbeitslohnes
vereinbarte Arbeitszeit
Dauer des jährlichen Urlaubes
Anwendbare Tarifverträge und Betriebsvereinbarungen
erfüllt werden dies gilt für alle AN.
Hallo Herr Lutz,
schauen Sie mal Seite 56, danach ist eine Befristung nicht zwingend erforderlich:
Minijob-Zentrale - Geringfügigkeits-Richtlinien
Im hier geschilderten Fall würde ich aber auch nichts ohne eine entsprechende vorherige vertragliche Befristung machen.
Meine Frage ist nun, melde ich ihn jeweils neu an und ab oder melde ich ihn nur zum 30.07. an und das Beschäftigungsende bleibt bis zum Ende des Jahres offen?
Hier würde ich jeweils neue Abreden treffen. Es gibt die Möglichkeit einer Rahmenvereinbarung. Lesen Sie dazu einmal die Ausführungen des obigen Links am Seite 57.
Viele Grüße
T. Reich
Hallo Herr Reich,
ich hatte auch gerade noch mal in den Geringfügigkeitsrichtlinien geblättert.
Der geschilderte Fall passt zum Beispiel 41 a. Danach muss ein Vertrag tatsächlich nicht zwingend vorliegen, wenn der Einsatz tatsächlich die Beschäftigungsgrenzen nicht überschreitet.
Viele Grüße
Uwe Lutz
In so einem Fall schreibe ich einen Kommentar auf die Lohnabrechnung ( in Lohn und Gehalt .. Mitarbeiter/Auswertungsdaten/Gestaltung) " Altersvollrentner, befristeter Vertrag 30.7.2018 bis 10.8.2018" Optimal wäre z.B. der DATEV Personalbogen kurzfristige Beschäftigung DOK 1035006 mit Unterschrift Arbeitgeber + Arbeitnehmer und einem Vermerk über die Befristung. Bei einem Altersrentner macht der SV-Prüfer keine Probleme... aber nur, wenn er über 65 Jahre + 7 Monate alt ist ( in 2018)
Wegen Mindestlohn: ich nehme eine Lohnart mit Stunden und Stundenlohn ..oder drucke den vereinbarten Stundenlohn auch mit aus.
Achtung! Neuregelung ab 2018 :
wenn der Rentner unter 450 € im Monat verdient, kann er trotzdem mit kurzfristig 0 0 0 0 abgerechnet werden ( + Umlage)--- die Tagesgrenze (bei Minijob und kurzfristig) ist in der SV entfallen durch das BSG-Urteil vom Nov 2017 -- und der GKV-Spitzenverband lässt die Vereinfachungsregelung ab August 2018 zu.. die Geringfügigkeitsrichtlinien werden angepasst.
Christa Caspar
Hallo Herr Lutz,
stimmt.
Ich dachte selbst mehr an den klassischen Ferienjob.
Im Übrigen würde ich keinen Mandanten empfehlen, eine solche Beschäftigung ohne vorher abgeschlossenen befristeten Arbeitsvertrag vorzunehmen. Aber, ich glaube, da sind wir uns einig.
Viele Grüße
T. Reich
Vielen Dank für die vielen Antworten. Das hat mir schon sehr geholfen