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Kanzlei-Rewe § 4/3: betrieblicher Gewinn und § 7g

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letzte Antwort am 17.08.2018 12:39:43 von stefans
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bergerflorian
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Bei einer § 4/3-Rechnung über Kanzlei-Rewe differenziert das Programm von selbst in betrieblichen und steuerlichen Gewinn. Dies ist sehr schön gelöst, wie ich finde.

Weniger schön finde ich jedoch, dass die SKR03-Konten 4851-4854 (Sonder-AfA § 7g EStG und Kürzung AHK § 7g) nicht nur den steuerlichen Gewinn kürzen, sondern auch den betrieblichen. Sollten diese Konten nicht nur den steuerlichen Gewinn kürzen?

Freundliche Grüße,

F. Berger

stefans
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Sehr geehrter Herr Berger,

es ist korrekt, dass die AfA und die Kürzung der AHK auch den betrieblichen Gewinn mindern.

Lediglich ein ggf. gebildeter bzw. aufzulösender Investitionsabzugsbetrag mindert nicht den betrieblichen Gewinn.

Beste Grüße

Stefan

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bergerflorian
Aufsteiger
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Sehr geehrte Herr Stefan,

vielen Dank für Ihre Antwort, aber wieso empfinden Sie es als (wirtschaftlich) korrekt, dass diese Sachverhalte auch den betrieblichen Gewinn mindern?

Im Bankgespräch etwa fühle ich mich genötigt, den Bank-Mitarbeiter darauf hinzuweisen, dass im betrieblichen Gewinn rein steuerliche Sonderabschreibungen enthalten sind.

Freundliche Grüße,

F. Berger

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stefans
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Als korrekt habe ich es insbesondere bezeichnet, da ich aufgrund Ihrer Angabe, dass der Gewinn gem. § 4 Abs. 3 EStG ermittelt wird, der Fall nicht buchführungspflichtig ist und das Handelsrecht keine Anwendung findet.

Außerdem habe ich es aus rein praktischen und steuerlichen Gesichtspunkten betrachtet -> die einheitliche Erstellung einer Gewinnermittlung für einen Mandanten und das Finanzamt.

Wirtschaftlich betrachtet ist genaugenommen weder die Sonderabschreibung noch eine pauschale bzw. lineare Abschreibung nach steuerlichen AfA-Tabellen im betrieblichen Gewinn korrekt. Es müsste der gemeine Wert des Wirtschaftsgutes ermittelt werden.

Im Ergebnis: Es kommt auf den Zweck der Aufstellung der Gewinnermittlung an.

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letzte Antwort am 17.08.2018 12:39:43 von stefans
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