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Französischer Geschäftsführer angestellt bei dt.Unternehmer - Sozialversicherung?

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letzte Antwort am 17.08.2018 16:57:50 von bodensee
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silvi_revisio
Beginner
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Nachricht 1 von 3
196 Mal angesehen

Guten Tag liebe Community 🙂


Ich habe ein Lohn-Problem. Ich habe eine Deutsche Firma, die einen französischen Geschäftsführer eingestellt hat.

Lt. Info hat er zwischenzeitlich eine Anschrift in Deutschland und eine deutsche Steuer-ID. Er bekommt ein Festgehalt

von 1.000,00 € (?!)

Zur Sozialversicherung habe ich vom dt. Unternehmer die Info erhalten, dass für ihn keine Sozialversicherungsbeiträge

(insbesondere Krankenkasse) zu zahlen sei, da er bereits in Frankreich versichert ist...

Ich kann mir nicht vorstellen, dass das korrekt ist. Darf ich ihn tatsächlich sozialversicherungsfrei anmelden, obwohl

er hier deutsche Steuern zahlt und hier gemeldet ist? Hat da jemand Erfahrung? (also quasi, wie ein privatversicherter

Arbeitnehmer)

Wäre super, wenn ich hier eine Antwort finden könnte 😉

Viele Grüße

silvi

kleinerotehexe
Aufsteiger
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Nachricht 2 von 3
52 Mal angesehen

Hallo,

handelt es sich um einen Gesellschafter-Geschäftsführer mit Beteiligung oder einen sog. Fremd-Geschäftsführer?

Ist er in Deutschland tätig oder in Frankreich?

Viele Grüße

Eva

bodensee
Experte
Offline Online
Nachricht 3 von 3
52 Mal angesehen

Das kann Sie einfach so sicherlich nicht machen.

Als GF mit 1000 EUR brutto , würde ich nachfragen gibt es in F noch einen anderen Job ?

Wenn er in D einen Wohnsitz hat doppelt ansässig ? Wenn ja wo liegt der Lebensmittelpunkt Tie Breaker Rule in aller Regel Art 4 DBa D-F ?

Wenn die Ansässigkeit geklärt ist würde auch klar werden in welchem Land er unbeschärnkt und in welchem Land er beschränkt steuerpflichtig ist.

SV folgt zwar nicht immer aber in aller Regel der Steuer. Bei den vorliegenden Daten von oben würde ich auf SV Pflicht tippen, muss aber nicht sein wenn ich mich richtig erinnere hatte ich einen GF aus Polen der mittels BEscheinigung E 101 nachweisen konnte dass er in Polen der SV unterliegt und daher nicht in D, weil innerhalb der EU gibt es ein Sozialversicheurngsabkommen welches immer nur einem Staat das Recht zur Sozialversicherung einräumt , dass ist in aller Regel der Tätigkeitsstaat kann aber bei Doppelbeschäftigungen auch der Wohnsitzstaat des AN sein. Dies muss dann - wenn der Nachweis erbracht ist- im Zweifel mit der KK abgeklärt werden. Hierzu gibt es in Berlin eine Zentralsstelle für Auslandsachverhaltle bzgl. SV Recht.

Grüße vom wunderschönen Bodensee
U.K.Eberhardt
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letzte Antwort am 17.08.2018 16:57:50 von bodensee
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