Hallo, ich habe eine Frage zu Elstam bei Lodas: ich verstehe bei der Anmeldung immer noch nicht den Unterschied zwischen Beschäftigungsbeginn und Meldebeginn. Ein konkretes Beispiel: wenn ich einen Einmalbezug im Folgejahr nach Austritt abrechnen möchte und den Mitarbeiter bei Elstam anmelde, soll ich bei Beschäftigungs- und Meldebeginn den ersten des aktuellen Abrechnungsmonats angeben (also hier 01.08.2018). Dann erfolgt die Abrechnung und danach soll ich den Mitarbeiter mit diesen Daten (jeweils 01.08.18) bei Meldebeginn und Meldeende abmelden. So sagt es das Dokument 1070395. Was würde passieren, wenn ich bei der Anmeldung bei Beschäftigungsbeginn das Eintrittsdatum stehen gelassen hätte....oder wenn ich bei der Abmeldung z. B. den 31.08 genommen hätte?
Vielen Dank vorab für Hilfe
Gelöst! Gehe zu Lösung.
Hallo,
gerne erkläre ich Ihnen das ELStAM-Verfahren anhand Ihres Beispiels:
Für die Anmeldung des Arbeitnehmers bei der Zahlung eines Einmalbezugs nach Austritt ist es ebenso möglich, das übernommene tatsächliche Eintrittsdatum im Feld Beschäftigungsbeginn (TT.MM.JJJJ) stehen zu lassen.
Für die erforderliche Rückmeldung der Steuermerkmale ist das Datum Meldebeginn „01.08.2018“ relevant.
Beim Meldeende kommt es ganz darauf an, ob der Arbeitnehmer bei Ihnen mit dem Kennzeichen Haupt- oder Nebenarbeitgeber angemeldet wird.
Bei einer Anmeldung mit dem Kennzeichen Hauptarbeitgeber, ist der Arbeitnehmer nach Erhalt der ELStAM-Rückmeldungen unter Angaben für die Abmeldung mit Meldeende 01.08.2018 abzumelden.
Hintergrund dafür ist, dass Sie zum 01.08.2018 bei ELStAM als Hauptarbeitgeber hinterlegt sind und durch ein Meldeende zum 31.08.2018 für den gesamten August als Hauptarbeitgeber geführt werden.
Fängt der Arbeitnehmer dann jedoch bspw. zum 15.08.2018 bei einer neuen Arbeitsstelle an und wird dort ebenfalls mit dem Kennzeichen Hauptarbeitgeber angemeldet, sind Sie ab diesem Zeitpunkt Nebenarbeitgeber und erhalten für den Abrechnungsmonat 08/2018 die Steuerklasse 6 zurückgemeldet.
Bei der Anmeldung mit dem Kennzeichen Nebenarbeitgeber, spielt das Meldeende hingegen keine Rolle, da der Arbeitnehmer mit Steuerklasse 6 gemeldet wird.
Viele Grüße
Verena Heinlein
Personalwirtschaft
DATEV eG
Herzlichen Dank, das hat mir sehr geholfen!