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Offener Brief Kontenzweckzuordnung Standard ab 2019

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letzte Antwort am 07.08.2018 11:13:58 von wielgoß
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Gelöschter Nutzer
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Sehr geehrte Damen und Herren von Datev,

nachdem sich bei mir die "Fehler" häufen und ich sie alle an den Programmservice melde und dieser sie dann an die Entwicklung gibt meine dringende Bitte, die Kontenzweckzuordnung grundsätzlich zu überarbeiten.

Ich nutze ausschließlich Standardeinstellungen und musste leider feststellen, dass die Buchungsweitergaben Lohn und Gehalt offensichtlich gar nicht auf die richtigen Kontenzwecke geprüft sind, denn es werden standardmäßig Konten bebucht, die "für die Rechtsform nicht zugelassen sind" -> fachliche Fehleinschätzung der Entwicklung, denn eine GmbH kann durchaus "Kosten der doppelten Haushaltsführung" an Arbeitnehmer erstatten.

Ein Einnahme-Überschuss-Rechner kennt Ihrer Meinung nach keine "Erhaltenen Kautionen". Warum soll denn bspw. ein Arzt von einem Untermieter keine Kaution verbuchen können? Ohne es jetzt geprüft zu haben: Ich vermute bei geleisteten Kautionen das Gleiche? Und wenn es irgendeine, mir nicht bewusste, fachliche Einschätzung dazu gibt, die von meiner abweicht: Wo buche ich solche Vorfälle denn hin?

Extrem leidig insgesamt, welche Konten man bei der Gewinnermittlungsart EÜR noch bebuchen darf Ihrer Auffassung nach. Durchaus gibt es Kautionen, sonstige Verbindlichkeiten oder auch sonstige Vermögensgegenstände. Ich empfinde die Kontenzweckzuordnung gerade bei dieser Gewinnermittlungsart einem modernen, qualitätsvollen Buchungsverhalten mit Vollerfassung aller Geschäftsvorfälle nicht annähernd angemessen. Zurück zum Buchen Konto an Erlös und Kosten an Konto und alles was da nicht hinein passt: Einfach an 1590 "Sammelkonto"? Das kann so nicht sein.

Ebenso das "Verbot der fehlenden Untergliederung" bei Sammelkonten wie "Reisekosten Unternehmer" -> Warum muss alles so kleinteilig aufgedröselt werden? Und wenn es nicht anders mehr geht - warum schafft ihr die Konten dann nicht einfach ab, wenn man sie sowieso nicht bebuchen darf?

Dass ich für jeden Mandanten eine individuellen Kontenzweck eingebe, kann hier sicher nicht die Lösung sein.

Ich kann nur dringend an alle Kollegen appellieren, alle Unstimmigkeiten dem Programmservice zu melden und zwar jetzt und nicht erst, wenn das System "scharf" ist. Nur so können wir noch Verbesserungen erreichen.

Mit freundlichen Grüßen

Tanja Hirsch

stefans
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Hallo Frau Hirsch,

die Gründe für die Kontenzweckprüfung können Sie u.a. dem Dokument 1000007 entnehmen und haben überwiegend gesetzliche Hintergründe wie z.B. das ordnungsgemäße ausfüllen der Anlage EÜR (Thema: Reisekosten).

In Kanzlei-Rewe können Sie sich über den Kontenplan die Konten anzeigen lassen, welche einen ordnungsgemäßen Kontenzweck haben (Eigenschaften -> Kontenzweck), wobei der Haken automatisch gesetzt sein sollte.

Für Kautionen bei der EÜR (unabhängig ob erhalten oder geleistet) können Sie die Konten 1526, 1526 und 1527 verwenden.

Für sonstige Verbindlichkeiten ist das Konto 1704 zu verwenden.

Ob die Umsetzung der Kontenzwecke von der DATEV in allen Punkten bereits ideal umgesetzt wurde oder ob ggf. noch Anpassungen erfolgen sollten mag ich derzeit noch nicht beurteilen, aber ganz so negativ wie von Ihnen beschrieben ist es m.E. nicht.

Beste Grüße

Stefan

Gelöschter Nutzer
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Sehr geehrter Herr Seelenbinder,

die zunehmenden Anforderungen des BMF hinsichtlich der Aufgliederung und seinem Controlling sind mir bewusst. Hinsichtlich des Beispiels Reisekostens führt die grundsätzliche Entscheidung der Datev in solchen Fragen - das Alte lassen und das Neue noch dazu "reinschrauben" - zu einer immensen Komplexität in der Bedienung und Mitarbeiter-Schulung. Ich halte das in vielen Fällen für kurz gesprungen.

Abgesehen davon, dass ich den SKR04 nutze und die von Ihnen vorgeschlagenen Konten nicht nutze, ist es hier ja ähnlich. Zwei Forderungskonten und ein hübsches Verbindlichkeitskonto für alle Geschäftsvorfälle "ausserhalb der EÜR". Das halte ich für eine Zumutung. Die Aussagekraft der Erfassung wird extrem verkleinert, weil diverse Positionen verdichtet werden müssen und in Jahr II schon nicht mehr einzeln sichtbar sind. Damit wird der Rechercheaufwand und Nachbereitungsaufwand erhöht. Wozu?

Und vor allem: Wer entscheidet so etwas? Wer "maßt sich an", den Nutzern vorzuschreiben, dass es falsch ist, eine Kaution au8f "Kaution" zu buchen? Und schreibt mir ein einziges nutzbares Verbindlichkeitskonto vor?

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Gelöschter Nutzer
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Hallo Frau Hirsch,

die Gründe für die Kontenzweckprüfung können Sie u.a. dem Dokument 1000007 entnehmen und haben überwiegend gesetzliche Hintergründe wie z.B. das ordnungsgemäße ausfüllen der Anlage EÜR (Thema: Reisekosten).

Und genau daran krankt es nämlich. Die gebuchte EÜR ist für den Mandanten und nicht für das Finanzamt. Meine EÜR hat so rein gar nichts mit dem Formular EÜR zu tun. Nur weil wir zu bequem geworden sind, bzw. die Software bis heute keine sinnvolle Trennung zwischen Auswertung und Formulare kennt, sind wir in der Zwangslage.

Beispiel:

Es gibt zwar in den Kontenzwecke diverse Einstellmöglichkeiten, aber diese sind nicht wie man vermuten möchte, unabhängig voneinander, sondern sind alle miteinander vernetzt. Will ich also z. Beispiel ein Konto für die 'Programmverbindung' ändern, hat es sofort Auswirkung auf alle anderen Verknüpfungen (E-Bilanz etc.).

Kontenzweck.png

Erst wenn dieser Widerspruch endlich aufgelöst wird, sind wir wirklich frei.

Dabei möchte ich natürlich nicht der Notwendigkeit widersprechen, bestimmte Sachverhalte auch auf separate Konten zu verbuchen. Aber wenn ich endlich eine Kontenzuordnung frei je Rubrik vornehmen kann, so kann ich mit einfachen Mitteln meine Handelsbilanz, meine E-Bilanz und meine Programmverbindung völlig frei gestalten. Und zwar so wie es der Mandant möchte, das HGB und die Finanzverwaltung.

Ich hoffe inständig, dass dieser Widerspruch mit einer neuen ZOT endlich aufgelöst wird.

Gruß A. Martens

stefans
Fortgeschrittener
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Abgesehen davon, dass ich den SKR04 nutze und die von Ihnen vorgeschlagenen Konten nicht nutze, ist es hier ja ähnlich. Zwei Forderungskonten und ein hübsches Verbindlichkeitskonto für alle Geschäftsvorfälle "ausserhalb der EÜR". Das halte ich für eine Zumutung.

Ich habe nur beispielhaft die 2 Buchungen vorgeschlagen, die Sie in Ihrem Ursprungsbeitrag aufgeführt haben. Im Kontenplan eines Ihrer Mandanten mit dem SKR04 werden Sie noch sehr viel mehr Möglichkeiten finden.

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bodensee
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Sehr geehrter Frau Hirsch,

ich kann ihren Unmut gut verstehen. Ich denke hier mal wieder das leidige Thema EDV Programmierung ( Kontenzweckzuordnung) und Steuerrecht bzw. Handelsrecht die Ursache des Ärgers.

Offensichtlich hat die Datev die Programmierung bzw. wie nicht unüblich in vorauseilendem Gehorsam die Kontenzwecke möglichst anhand der rein fiskalischen EÜR ausgelegt. Das dies dann betriebswirtschaftlich und handelsrechtlich auseinanderklaft, zeigen ihre Bsp. durchaus, die m.E. noch beliebig erweitert werden können ( Privatdarlehen kennt die Zurodnung auch nicht müssen als einzigste Alternative Bankdarlehen zugeordent werden.

Die Programmierer können natürlich nicht wissen wie in der Praxis gebucht wird bzw. werden muss und daher der Dissens. Nicht schön zumal die Datev dies hätte wissen können.

Alle unlogischen Fehler zu melden dazu fehlt mir schlicht die Zeit und mein Glaube das dies etwas ändern würde.

Inzwischen habe ich alle Bestände bereinigt bzw. bereinigen lassen und bemerke jetzt iin der lfd Fibu das in manchen BWA's ein Ausrufezeichen erscheint bei dieser BWA wurde die Kontenzweckprüfung nicht durchgeführt ( z.Bsp. Steuerberater BWA) bei aneren sehr wohl.

Ebenfalls habe ich in den letzten Abschlüssen 2016 zum Falsche Zuordungen bemekrt da ich alle Fehler von 2016-2018 beseitigen lassen habe. Ich befürchte hier kommt jetzt beim kontrollieren der Abschlüsse 2017 vermehrt Arbeit auf uns zu, weil es nicht nur um den Inhalt sondern ggf. auch um falsche Zuordungen geht.

Grüße vom wunderschönen Bodensee
U.K.Eberhardt
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Ich empfehle allen Interessierten einmal die Einsicht in die Grundprogrammierung der Kontenzweck-Zuordnung. Dort gibt es bei der EÜR-Einstellung einen Reiter "im aktuellen Kontext nicht benötigte Konten".

Dort finden sich leider nicht nur exotische Perlen wie ein Konto "Kunstgegenstände und Kulturdenkmäler". Sondern echte Bretter wie EDV-Software (Warum bitte kaufen EÜR-Rechner keine Software??? Standardsoftware für Konto 690 ist die "Mandanten-App" der Steuerberatungskanzlei ja dann nicht ) oder auch Lizenzen (hierher kann die App also auch nicht). Es finden sich auch sonstige Vermögensgegenstände mit Rlfz > 1 Jahr, Forderungen gegen Arbeitsgemeinschaften -> typisches Architektenkonto um nur vier mit einem kurzen Blick darauf zu nennen.

Überall steht dahinter "Bitte Konten prüfen" und ich frage mich nicht ansatzweise, ob das jetzt meine Aufgabe sein kann, hier die mindestens 200 zugeordneten Konten zu überprüfen und mich in die Materie einzuarbeiten.

Und vor allem: Ich kann das ja (wenn ich muss), aber ich würde es mal wagen zu behaupten, dass die Materie eher eine erweiterte IT-Kenntnis und Kenntnis der Programme voraussetzt, die viele Kollegen nicht haben und aufgrund der Größe auch nicht einkaufen können, um das 2019 zu managen.

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Die Kontenzweckprüfung ist der - aus meiner Sicht allerdings unvollständige - Versuch der DATEV das Buchen bestimmter Konten (nur) mit dem Steuergesetz in Einklang zu bringen. Ob das mit der Buchungsrealität übereinstimmt, steht auf einem anderen Blatt.

Aus der rein steuerrechtlichen Sicht, hat DATEV im Fall der Warnung beim Konto "Kautionen" allerdings vollkommen recht, denn der aufzeichnungspflichtige Arzt hat eben keine Bestände, auch keine gezahlten oder erhaltenen Kautionen. Insofern ist für den externen Zweck "Finanzamt - EÜR" das Buchen einer Kaution ebenso unrichtig wie das Buchen einer Verbindlichkeit. Allerdings gibt es seitens der DATEV keine Warnung wenn "Bank" oder "Kasse" gebucht wird, auch dies sind Bestandskonten, die bei rein rechtlicher Betrachtung nur dem Buchführungspflichtigen vorbehalten sind.

Mein Fazit ist hier: Überlasst die Entscheidungen der Kontenauswahl dem "Buchenden" uns betreibt keinen Versuch der Rechtsberatung.

bodensee
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unrichtig würde ich nicht sagen.

Mehr darf jeder Stpfl. tun als gesetzlich vorgeschrieben, sie es weil es praktischer ist, sei es weil mehr oder andere Info aus der Fibu gezogen werden, sei es weil die Praxis es so gezeigt hat oder eine Mischung daraus.

Kein Thema der Gesetzgeber schreibt bei EÜR nur Belegsammlung vor.

Aber by the way, ich habe gerade 2 Prüfung am laufen, bei den genau nur die Belege verbucht wurden ohne kasse und bank. Natürlich fragt der Prüfer - zu Recht- danach wo wurden denn die Erlöse verbucht - auf welchem Konto, wie wurden die Ausgaben bezahlt ? Wo wurde der Stpfl. belastet- sind in meiner Kanzlei zugegeben Ausnahmen aber hier hätte das Buchen via Bank ( Mandanten wollten das nicht) jede Menge Nachfragen und Zeit im Rahmen der Prüfung gespart.

Das die Kontenzweckzuordunung nun lückenhaft anhand der EÜR vorgenommen wird halte ich inhaltich genauso wie pragmatisch für falsch.

@ Frau Hirsch- den Reiter nicht benötigte Konten kenne ich , halte ich persönlich für eine Zumutung, zumal dort jede Menge der Konten auftauchen die in aller Regel bebucht werden aber hier schließt sich der Kreis siehe oben.

Grüße vom wunderschönen Bodensee
U.K.Eberhardt
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wielgoß
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Hallo Frau Hirsch,

in den Standard-Kontenrahmen 04 und 03 gibt es mehrere Konten für EDV-Software. So ist beispielsweise im SKR 04 das Konto 144 nur für handelsrechtliche Wertansätze gedacht (selbstgeschaffene im. WG). Das Konto 135 ist für alle Rechtsformen zugelassen und wird auch bei der Gewinnermittlungsart EÜR angeboten, das Konto 144 konsequenterweise dann nicht.

Viele Grüße

Christian Wielgoß

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Gelöschter Nutzer
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Danke für die Erläuterung.

Und auch dafür genau das Problem deutlich zu machen: Das steht in der Tabelle nicht einfach ersichtlich, welches Konto das ist. Da steht nur die Beschriftung. Recherche ist nötig. Warum wird das so unübersichtlich gemacht?

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wielgoß
Experte
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Hallo Frau Hirsch,

für eine genaue Recherche, inklusive weiteren Erläuterungen, Bilanz- und GuV-Position, E-Bilanz-Zordnung usw. empfehle ich Ihnen im Rechnungswesen-Programm die Informationen zum Konto... im Menüeintrag Stammdaten.

Falls gewünscht, läßt sich das auch als eigenständiges Programmfenster anzeigen und steht daher bei der Bearbeitung permanent zur Verfügung.

Viele Grüße

Christian Wielgoß

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Gelöschter Nutzer
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Warum Herr Wielgoß (und bitte nehmen Sie die Frage ausdrücklich nicht persönlich) sollte ich das tun?

Ich möchte das nicht bearbeiten müssen. Und ich möchte auch meine Mitarbeiter nicht schulen müssen. Weil ich es zusammen mit vielen anderen Kollegen übrigens, die allerdings leider "nur" beim Serviceteam und den "zuständigen Gremien" monieren und die Macken (und Hilflosigkeiten) melden und nicht öffentlich zugänglich eine offene und sachgerechte Diskussion führen möchten. Was natürlich jedem selbst überlassen ist.

Mir geht es nicht darum, wie ich die Hürde "fiskuskonforme Buchführung" für mich und meine Kanzlei überwinde, sondern darum, dass ich die Auffassung vertrete, dass es sie gar nicht geben sollte.

wielgoß
Experte
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Hallo Frau Hirsch,

die Angelegenheit der Kontenzwecke hat m. E. nur zwangsläufig mit fiskuskonformer Buchführung zu tun (wobei die Buchführung schon fiskuskonform sein sollte ; - )

Ich empfehle Ihnen, sich direkt an den Vorstand zu wenden.

Viele Grüße

Christian Wielgoß

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bfit
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Hallo Frau Hirsch,

Ich empfehle allen Interessierten einmal die Einsicht in die Grundprogrammierung der Kontenzweck-Zuordnung. Dort gibt es bei der EÜR-Einstellung einen Reiter "im aktuellen Kontext nicht benötigte Konten".

Der Reiter "Im aktuellen Kontext nicht benötigte Konten" führt lediglich sämtliche Kontenzwecke auf, bei denen es Konten gibt, die im Kontext EÜR nicht benötigt werden. Die diesen Kontenzwecken zugeordneten Konten gibt die Übersicht leider nicht wieder. Wenn Sie im Kontenumfang z. B. auf das Konto #4670 klicken, landen Sie unter "Im aktuellen Kontext nicht benötigte Konten", wenn Sie aber #4673 oder #4674 anklicken, landen Sie unter EÜR-Freiberufler/Betriebsausgaben/Reisekosten Unternehmer.

Viele Grüße,

Birthe Fitschen

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alterpraktiker
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Ich sehe das ganze genauso problematisch wie Sie. DATEV begreift nicht daß wir Buchhaltung für unsere Mandanten machen und nicht für das Finanzamt.

Daher muß es eine wesentlich flexiblere Möglichkeit der Kontenzweckzuordnung geben. Was wir brauchen ist eine eigene Zuordnung zur Bilanz, E-Bilanz, Steuern etc. Darin kann jedes Konto gezielt gesteuert werden.
Auch wir bebuchen Konten die nicht zur Gesellschaftsform passen. Wir werden das auch nicht abstellen.

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susanne_koch
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Hallo Frau Hirsch,

auch ich ärgere mich seit geraumer Zeit über die Meldungen zu den Kontenzwecken "Konten passen nicht zur Rechtsform, Gewinnermittlungsart..." etc..

Es gab leider bisher auch keine bzw. wenig Information dazu, was passiert, wenn diese Meldungen ignoriert werden.

Heute habe ich nun von Datev gehört, dass bei Buchung eines nicht passenden Kontenzwecks ggf. die Felder in der E-Bilanz oder der Anlage EÜR nicht korrekt gefüllt werden. Also werde ich weiterhin versuchen, die Meldungen zu minimieren und die Kontenzwecke anzupassen bzw. das Buchungsverhalten zu ändern.

Hinsichtlich der Aufteilung der Reisekosten in der Anlage EÜR kann ich den Sinn ja mittlerweile nachvollziehen, auch wenn leider viel Recherchearbeit erforderlich war, um den Hintergrund zu analysieren - und da gebe ich Ihnen wieder Recht, Frau Hirsch, das will ich bei der knappen Zeit nicht auch noch alles ausgiebig nachlesen und schulen müssen.

Es bleiben die m.E. praxisfernen Meldungen wie z.B. die schon zitierten Kautions- und Verbindlichkeitskonten in der EÜR. Den Sinn der Meldung versteht ich bei obiger Aussage der Datev aber nicht mehr, da ein EÜR-ler keine E-Bilanz übermittelt und eine Kaution nicht die Anlage EÜR gesteuert wird - wo ist dann das Problem?

Und zu Herrn Seelenbinder: "Für Kautionen bei der EÜR (unabhängig ob erhalten oder geleistet) können Sie die Konten 1526, 1526 und 1527 verwenden." Dies sind Forderungskonten (Ausweis als sonstige Vermögensgegenstände), also grds. für geleistete Kautionen. Warum dürfen die bei einer EÜR vorhanden sein, erhaltene Kautionen aber nicht? Warum soll ich mich hier einer Krücke bedienen und ein Forderungskonto mit einer Verbindlichkeit bebuchen? Das ist doch nicht konsequent zu Ende gedacht und verkompliziert die Sache, denn damit bleibe ich gerade nicht im Standard, den Datev uns doch mittlerweile immer ans Herz legt.

Viele Grüße

f_mayer
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Vielleicht sollte die DATEV bei der Kontenprüfung neben den roten auch gelbe Warnzeichen einfügen und dort Meldungen unterbringen wie "Achtung, Konto untypisch für Gewinnermittlungsart, Konto fließt nicht in das Ergebnis ein" oder "Achtung, Konto fließt in Position "übrige XXX" der EÜR ein, verwenden Sie ein anderes Konto um Rückfragen der Finanzverwaltung zu vermeiden".

Die roten Warnsymbole sollten meiner Meinung nach reserviert werden für Fälle, in denen die Verwendung des Kontos wirklich problematisch ist (z.B. Privatkonten bei Kapitalgesellschaften).

susanne_koch
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Klingt prima, Herr Mayer, den Vorschlag unterstütze ich! Auch ein individuelles Notizfeld für die Übersicht Kontenzweckprüfung aus den Bestandsdiensten Rechnungswesen wäre praktisch, um zu vermerken, bei welchem Mandanten ich trotz Meldung bewusst welches Konto weiterhin bebuche

stefans
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Und zu Herrn Seelenbinder: "Für Kautionen bei der EÜR (unabhängig ob erhalten oder geleistet) können Sie die Konten 1526, 1526 und 1527 verwenden." Dies sind Forderungskonten (Ausweis als sonstige Vermögensgegenstände), also grds. für geleistete Kautionen. Warum dürfen die bei einer EÜR vorhanden sein, erhaltene Kautionen aber nicht? Warum soll ich mich hier einer Krücke bedienen und ein Forderungskonto mit einer Verbindlichkeit bebuchen? Das ist doch nicht konsequent zu Ende gedacht und verkompliziert die Sache, denn damit bleibe ich gerade nicht im Standard, den Datev uns doch mittlerweile immer ans Herz legt.

Viele Grüße

Sehr geehrte Frau Koch,

der Kontennachweis einer EÜR kennt bekanntlich keine Aktiv- oder Passiv-Seite und das Konto wird auch nicht als "Geleistete Kautionen" bezeichnet und es erfolgt auch kein Ausweis als "Sonstige Vermögengegenstände/ Forderungen" sondern schlichtweg als "Kaution".

Es ist ja nicht so, dass ich den Wunsch verstehe bestimmte oder ggf. mehr Konten für die EÜR zuzulassen. Natürlich könnte man auch für die EÜR zwischen geleisteter und erhaltener Kaution unterscheiden.

Steuerlich ist das ganze, wie von Herrn Dostal bereits erwähnt, grundsätzlich gar nicht im Rahmen einer EÜR darzustellen.

Ich sehe es in gewisser Weise auch als Vereinfachung und Vereinheitlichung an. Das empfindet man natürlich anders, wenn in der Vergangenheit anders gebucht wurde und nun ggf. aufwendige Umstellungen erforderlich sind.

Meine Erfahrung ist auch, z.B. bei der Übernahme von anderen Beratern, dass Mandanten den Aufwand den einige Kanzleien betreiben gar nicht kennen oder beurteilen können oder gar keinen Wert darauf legen und sich denken "was soll eigentlich der 2-Seitige Kontennachweis, mein Gewinn steht doch schon auf Seite 1."

Beste Grüße

Stefan

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susanne_koch
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der Kontennachweis einer EÜR kennt bekanntlich keine Aktiv- oder Passiv-Seite und das Konto wird auch nicht als "Geleistete Kautionen" bezeichnet und es erfolgt auch kein Ausweis als "Sonstige Vermögengegenstände/ Forderungen" sondern schlichtweg als "Kaution".

Natürlich haben Sie da Recht.

Ich störe mich aber daran, dass im Kontenrahmen SKR03 das Konto 1732 als "erhaltene Kautionen" aufgeführt wird, die Bebuchung des Kontos bei der Kontenzweckprüfung dann jedoch dazu führt, dass es "nicht zur Gewinnermittlungsart passt".

Und für mich ist es keine Vereinfachung, wenn ich einerseits gezwungen werde, viele Konten immer weiter aufzusplitten (4670 auf 4673, 4674, 4676 usw.), andererseits hier aber plötzlich "zur Vereinfachung und Vereinheitlichung" verschiedene Sachverhalte auf einem Konto zusammenfassen soll.

Da fehlt mir einfach der rote Faden, die Logik.

Dass der Mandant darauf vielleicht keinen Wert legen mag, ist das Eine, dass ich aber die Daten korrekt an das FA übermitteln muss, das Andere. Und diese Verpflichtung wird mir durch die aktuelle Handhabung der Kontenzwecke nicht erleichtert (s.o., z.B. die aus meiner Sicht inkonsequente Handhabung der Konten 1525 und 1732).

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stefans
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der Kontennachweis einer EÜR kennt bekanntlich keine Aktiv- oder Passiv-Seite und das Konto wird auch nicht als "Geleistete Kautionen" bezeichnet und es erfolgt auch kein Ausweis als "Sonstige Vermögengegenstände/ Forderungen" sondern schlichtweg als "Kaution".

[...]

Und für mich ist es keine Vereinfachung, wenn ich einerseits gezwungen werde, viele Konten immer weiter aufzusplitten (4670 auf 4673, 4674, 4676 usw.), andererseits hier aber plötzlich "zur Vereinfachung und Vereinheitlichung" verschiedene Sachverhalte auf einem Konto zusammenfassen soll.

Da fehlt mir einfach der rote Faden, die Logik.

Dass der Mandant darauf vielleicht keinen Wert legen mag, ist das Eine, dass ich aber die Daten korrekt an das FA übermitteln muss, das Andere. Und diese Verpflichtung wird mir durch die aktuelle Handhabung der Kontenzwecke nicht erleichtert (s.o., z.B. die aus meiner Sicht inkonsequente Handhabung der Konten 1525 und 1732).

Aber hier ist doch das Problem: Die Aufteilung der Reisekosten wird zwingend vom FA für die EÜR vorgegeben und muss daher so gebucht werden.

Das FA hat allerdings kein Interesse daran zwischen erhaltener und geleisteter Kaution zu unterscheiden.

Das die DATEV in erster Priorität die ordnungsgemäße steuerliche Übermittlung gewährleistet, halte ich für richtig.

Alles andere sind ggf. individuelle Anpassungen, von denen manche sinnvoller sind als andere.

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f_mayer
Fachmann
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Man muss aber bedenken, dass viele Steuerberater jede Menge Kleinmandanten haben, bei welchen es sogar der Finanzverwaltung recht egal ist, wenn beispielsweise die Reisekosten unter sonstige Ausgaben gepackt, anstatt schön säuberlich aufgebröselt werden.

Ideal wäre, wenn bei der Kontenzweckprüfung auch angezeigt werden würde um welche Beträge es geht.

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Gelöschter Nutzer
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Und Sie bewegt sich doch liebe Kollegen!

Ich habe heute morgen den Anruf vom Serviceteam erhalten, dass der Fehler mit der Abweisung der Konten "Erhaltene Kautionen" in 07/2018 bereinigt wird.

Es lohnt sich also, aktiv zu monieren und auch hier offen zu diskutieren. Machen Sie weiter bitte. Einige Vorschläge sind wirklich gut - und besser, als die präsentierte "Lösung".

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saalestädter
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Hallo Kollegen,

die Kontenzweckprüfung sollte meines Erachtens dringend angepasst werden an die "Praxis".

Ich habe folgenden Fall:

Eine GbR mit disquotaler Gewinnverteilung. Der Schlüssel errechnet sich, grob gesagt, aus Umsatzverhältnis der einzelnen Gesellschafter. Überschüssige Gelder werden zinsbringend (wenn auch nur gering) "geparkt". Demzufolge fällt natürlich auch Steuer i.S.d. §32d EStG an. Diese wird von mir im SKR03 auf #2213 gebucht. Nun hat ja der BGH im Jahr 2001 der GbR eine eigene Rechtsfähigkeit zugestanden, so dass ich der Meinung bin, die Buchung ist korrekt. Im Rahmen der Feststellungserklärung wird das Konto quotal aufgeteilt.

Kontenzweckprüfung sagt, das Konto darf nicht bebucht werden. Nachfrage bei DATEV: Das Konto ist nur Kapitalgesellschaften vorbehalten. Und ich könnte ja das Konto #1810 direkt anbuchen.

Eregbnis: Stirnrunzeln bei mir und Nachfrage bei DATEV, wer dies warum so entschieden hat. Antwort: Die Entscheidung wurde auf Grundlage einer IDW-Empfehlung getroffen.

Mein Strinrunzeln wurde noch größer! Seit wann ist eine Empfehlung eines privatwirtschaftlichen Institutes, welches im Übrigen für "betriebsfremde" Wirtschaftsprüfer zuständig ist,  so bindend, dass die DATEV wie "Lemminge" hinterher rennt.

Ich glaube, um das Ganze praxistauglich zu gestalten, sollte bei jeder "Fehlermeldung" ein Servicekontakt bei der DATEV  hergestellt werden, bis eine grundsätzliche Änderung für uns Steuerberater erfolgt.

wielgoß
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Hallo Herr Troczynski,

in der Praxis wird die Behandlung als Betriebsausgabe auch von den Finanzämtern i. d. R. wegen der geringfügigen Verzerrungen so toleriert, zumindest wenn die Steuern im Sinne des § 32d EStG dem Gewinn wieder hinzugerechnet werden.

Ich teile allerdings ebenfalls die Literaturmeinung, dass es sich im Regelfall, weder beim Einzelunternehmer noch bei einer Personengesellschaft, bei der Steuer um eine Betriebsausgabe handelt. Jedenfalls kann ich hier keinen Zusammenhang mit § 4 Abs. 4 EStG erkennen. Die Personengesellschaft als solche stellt zudem auch kein Steuersubjekt bei der Einkommensteuer dar.

Ich denke, hier trifft schlichtweg Praxis auf Theorie....

Viele Grüße

Christian Wielgoß

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Ich halte die DATEV-Ansicht für richtig, denn die GbR ist (trotz Rechtsfähigkeit an anderer Stelle / ggf. zivilrechtlich / vermögensrechtlich) nicht Steuersubjekt bei EStG oder KStG (ich wüsste da auch keine Änderungstendenzen), daher sind diese Steuerabzugsbeträge auch keine Betriebsausgaben. Bin da voll bei Herrn Wielgoß.

Zudem würde Ihre Meinung das alte Transparenzprinzip ins Wanken bringen und auch das Rechtsinstitut der Mitunternehmerschaften im allgemeinen auflösen (was mancher sicher begrüßen würde).

Warum allerdings hier eine IDW-Empfehlung notwendig war/ist, erschließt sich mir allerdings auch nicht. Meiner Meinung nach ist dies eine allgemein anerkannte und gelehrte Rechtsauffassung, die sich zudem aus dem Gesetz ableiten lässt.

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Ich möchte aber an dieser Stelle trotzdem wiederholen, dass ich es für vollkommen falsch halte, dass DATEV sich mit der Kontenzweckzuordnung in unsere Rechtsberatung "einmischt".

Dies ist der Weg zur "perfekten, leichten und schnellen App ohne Vorkenntnisse", bei der jeder dämliche Affe eine Buchführung erstellen kann, Steuerberater werden dann unnötig.

Sicher ist es gut, wenn beim Buchen ein Hinweis kommen würde, ggf. sollte dieser oder Buchungssperren aber vom Berater abgeschaltet werden können (oder geht das?). Unterstützung wird hier mit Zwangsbeglückung verwechselt.

Wir sind die Steuerberater und wir machen die Rechtsberatung, nicht die DATEV.

Meine Meinung.

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wielgoß
Experte
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Hallo Herr Dostal,

also eine Rechtsberatung sehe ich hier nicht.

Letztendlich erwarten wir ja von der DATEV gesetzeskonforme Auswertungen, beispielsweise im Jahresabschluss. Damit einher geht natürlich ein entsprechendes Buchungsverhalten.

Da ja nun der Kontenzweck in absehbarer Zeit die Zuordnungstabellen etc. ablösen wird, halte ich es schon für richtig und auch wichtig, dass hier aktiv auf eventuelle Fehlermöglichkeiten hingewiesen wird.

Zurzeit können ja die Konten dennoch angesprochen werden und werden wie bisher berücksichtigt.

Viele Grüße

Christian Wielgoß

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Klar ist es Rechtsberatung, wenn Konten aus rechtlichen Gründen nicht angesprochen werden dürfen bzw. ein Programm hierzu Stellung bezieht. Buchführung basiert im Wesentlichen auf HGB und Steuerrecht und somit auf Rechtsnormen.

Ich meine, dass aktuell bei einer Buchführung auch einige Konten tatsächlich nicht buchbar waren.

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letzte Antwort am 07.08.2018 11:13:58 von wielgoß
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