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Abrechnung von zwei Minijobs über 450,00 /Student

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letzte Antwort am 12.06.2018 08:43:59 von christinhubach
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wolfi
Einsteiger
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Hallo,

wir haben einen Studenten der zwei Minijobs ausübt. Bisher war er immer bei der 450,00€ Grenze.

Nun hat er im Mai bei dem zweiten Arbeitgeber mehr gearbeitet als sonst und ist über der Grenze.

Leider wurde mir das erst nach dem Monatsabschluss mitgeteilt.

Meine Frage, wie rechne ich ihn jetzt am Besten ab, bei uns verdient er auf jeden Fall mehr als beim zweiten Arbeitgeber.

Und wie kann ich die Mai-Abrechnung im Juni korrigieren ohne den Monatsabschluss 05 anzupaken?

Schon Mal vielen Dank und viele Grüße

U.Wolf

brooke
Aufsteiger
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Hallo,

vielleicht gab es ja ein unvorhergesehenes Ereignis  z. B. Krankheitsvertretung für einen anderen Arbeitnehmer.

Geringfügig Beschäftigte können  im Jahr 3x (Nur noch 2018, 2019 2x)  über 450,00 € verdienen durch ein unvorhergesehenes Ereignis. Wir machen dann immer ein Notiz, damit das nachvollziehbar ist.

Gruß

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t_r_
Allwissender
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Hallo Frau Wolf,

Ihnen kann besser geholfen werden, wenn Sie das Lohnprogramm angeben. Sinnvoll ist die Ergänzung in der Überschrift. Sie können das auch noch nachträglich vornehmen, in dem Sie auf der rechten Seite über "Bearbeiten" die Überschrift ändern.

wie aber meine Vorrednerin bereits schrieb, alle Alternativen zur SV-Pflicht vorher gewissenhaft abprüfen. Die SV-Beurteilung erfolgt in die Zukunft betrachtet und muss bei Veränderungen in die Zukunft betrachtet neu geprüft werden. Es könnte daher ja auch sein, dass in die Zukunft betrachtet auf das Jahr gerechnet, keine Grenzen überschritten werden. Schauen Sie mal in die Geringfügigkeitsrichtlinien:

Minijob-Zentrale - Geringfügigkeits-Richtlinien

In Lohn und Gehalt können Sie die den Mitarbeiter rückwirkend mit Gültigkeit Mai 18 sv-pflichtig erfassen. Mit der Lohnabrechnung Juni 2018 machen Sie dann eine Nachberechnung für Mai 2018 für den Mitarbeiter.

Viele Grüße

T. Reich

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christinhubach
Beginner
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Hallo Frau Wolf,

es ist ja so, dass der zeitlich zuerst aufgenommene Minijob auch Minijob bleibt. Wenn er bei Ihnen innerhalb der Minijobgrenze ist müssen Sie nichts weiter beachten sondern bei dem zweiten AG muss die Abrechnung als SV-pflichtig erfolgen.

Viele Grüße

Christin Hubach

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brooke
Aufsteiger
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Hallo Frau Hubach,

da gehe ich nicht mit. Es werden beide geringfügig entlohnte Beschäftigungen zusammengerechnet und sind dann sv-pflichtig. Der zweite ist sv-pflichtig, wenn eine Hauptbeschäfigung vorliegt, weil er dieser zugeordnet wird. Der erste ist dann sv-frei.  Das ist in dem oben geschilderten Fall nicht so.

Gruß

christinhubach
Beginner
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Dann habe ich den Fall falsch verstanden.

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letzte Antwort am 12.06.2018 08:43:59 von christinhubach
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