Hallo Zusammen,
die Eintragung im HR ist am 12.10.15 bei der übernehmenden Gesellschaft erfolgt. Ertragssteuerrechtlich erfolgt die Verschmelzung auf den 01.01.15. Sehe ich es richtig, dass ich am 01.01.15 in der übernehmenden Gesellschaft die Werte der Schlussbilanz per 31.12.2014 als übliche EB-Werte eröffne und am 12.10.15 die Summenvorträge aus der bisherigen Buchhaltung der abgebenden KG erfasse?
Gelöst! Gehe zu Lösung.
Hallo,
ja, würde ich so sehen. Ab dem 01.01.2015 gelten dann handelsrechtlich alle Geschäftsvorfälle des Übertragenden Rechtsträgers als für den Aufnehmenden vorgenommen. (Umwandlung mit zulässiger Rückwirkung)
Ohne nachzuschlagen:
Ausnahmen sind m. E. steuerlich aber denkbar, nämlich u. U. solche Handlungen bzw. Geschäftsfälle, die vom Übernehmer für den übertragenden Rechtsträger in der Zwischenzeit zwar vorgenommen wurden, jedoch aufgrund Fiktion um Umwandlungssteuerrecht für den übertragenden Rechtsträger auf den steuerlichen Übertragungsstichtag zurück zu beziehen sind. Das muss man in Abhängigkeit vom konkreten Fall prüfen.
beste Grüße