Wenn ein Unternehmer das Auto eines anderen Unternehmers oder einer Privatperson lackiert, erbringt der lackierende Unternehmer eine sonstige Leistung?
Oder hängt es ab, ob der Lack von ihm oder von dem Leistungsempfänger ist? (also, wenn der Lack von ihm, dann Werklieferung; wenn der Lack vom Leistungsempfänger, dann Werkleistung?)
Und wie ist bei Malerarbeit an Gebäude?
Vielen Dank im Voraus.
Beides sonstige Leistungen, vgl. A 15a.6 Abs. 7 S. 3 Nr. 1, 3 UStAE
Vielen herzlichen Dank!!! Coole Antwort!