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poln. AN, inländischer AG (teilweise Aufenthalt in Dt)

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letzte Antwort am 24.04.2018 11:48:10 von Kristin_Frohmeyer
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christinm
Beginner
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Hallo liebe DATEV-Community,

ich habe einen Mandanten mit Sitz in Deutschland. Dieser hat einen polnischen AN angestellt mit erster Tätigkeitsstätte in Polen (sein Wohnort, da Homeoffice). Nun kommt dieser Angestellte ca. 1x in der Woche nach Deutschland, für Meetings und Präsentationen. Nun muss der Anteil an seinem Gehalt, welches auf den Zeitraum seiner Anwesenheit in Dt anfällt, hier steuerpflichtig abgerechnet werden (wird bisher komplett in Polen der SV & St unterworfen, über ein pln Lohnbüro). Hier in Dt. fällt aber keine Lohnsteuer an, da der Anteil der berechnet wird unter dem Grundfreibetrag liegt.

Die Sozialversicherung erhebt ihre Beiträge nach dem Territorialprinzip, was für mich heißt, dass der deutsche Anteil des Gehaltes hier auch der SV unterworfen werden muss (dabei handelt es sich um 20% des Gesamtbruttos, da 1 Tag in der Woche in Dtschl.). Ich habe bereits eine Anfrage bei der deutschen Verbindungsstelle Krankenversicherung - Ausland gestellt. Haben Sie evtl. noch Anregungen oder Tipps wie ich dies am besten in Lodas umsetzen kann?

Vielen Dank für die rauchenden Köpfe und die Hilfe im Voraus

lG

björn
Experte
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Hallo,

haben Sie auch mal nach einer eventuellen Grenzgänger Regelung sich schlau gemacht?

Es gibt mit einigen angrenzenden Ländern hierfür spezielle Regelungen wenn der AN in einem bestimmten Umkreis im Inland tätig ist. Vielleicht trifft das bei Ihnen auch zu.

Gruß

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DATEV-Mitarbeiter
Wolfgang_Stein
DATEV-Mitarbeiter
DATEV-Mitarbeiter
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Hallo,

klären Sie bitte die rechtlichen Grundlagen zur Abrechnung polnischer Arbeitskräfte mit den entsprechenden Institutionen.
Sie haben die Möglichkeit, das Entgelt über zwei Lohnarten abzurechnen, wenn lediglich 20 % des Betrages sozialversicherungspflichtig abgerechnet werden sollen.
Errechnen Sie den Wert, der der Sozialversicherung unterworfen wird und erfassen Sie diesen mit einer Festbezugslohnart, die Sie auf „steuer- und sv-pflichtig schlüsseln“.
Für den Betrag, der nicht sv-pflichtig abgerechnet werden soll, verwenden Sie ebenfalls eine Festbezugslohnart und schlüsseln diese auf „nur steuerpflichtig“.
Unter Mandantendaten | Lohnarten können Sie beide Male jeweils die Stammlohnart 200 auswählen. In der Registerkarte „Steuer/SV/UV/ ändern Sie lediglich die Steuer- und SV-Behandlung auf die entsprechende Schlüsselung.

Mit freundlichen Grüßen
Wolfgang Stein
Personalwirtschaft
DATEV eG

Beste Grüße Wolfgang Stein
Personalwirtschaft | DATEV eG
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christinm
Beginner
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Hallo,

mittlerweile hat mir der GKV Spitzenverband geantwortet. Da die Tätigkeit zu mehr als 25% in seinem Wohnstaat beträgt, muss der Versicherungsträger des Wohnortes über die SV Pflicht in Deutschland entscheiden.

In Lodas werde ich den Festbezug nach Entscheidung am entsprechend Schlüsseln.

Muss der Festbezug, welcher weiterhin in Polen abgerechnet wird, im Lohnkonto aufgeführt werden oder würde hier ein Hinweis über die Personendaten / Auswertungssteuerung reichen?

Vielen Dank

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DATEV-Mitarbeiter
Kristin_Frohmeyer
DATEV-Mitarbeiter
DATEV-Mitarbeiter
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Hallo,

eine rechtliche Auskunft können wir Ihnen hier nicht geben. Allgemeine Informationen zum Lohnkonto finden Sie unter der Dok.-Nr.: 5300367 - Lohnkonto - Lexikon Lohn und Personal

Liebe Berufskollegen, können Sie hier noch unterstützen?

Freundliche Grüße

Kristin Frohmeyer
Personalwirtschaft
DATEV eG

Freundliche Grüße Kristin Frohmeyer
Personalwirtschaft | DATEV eG
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letzte Antwort am 24.04.2018 11:48:10 von Kristin_Frohmeyer
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