abbrechen
Suchergebnisse werden angezeigt für 
Stattdessen suchen nach 
Meintest du: 

Lodas: Kinderpflege mit Krankengeld

5
letzte Antwort am 18.04.2018 22:21:50 von sonja1
Dieser Beitrag ist geschlossen
0 Personen hatten auch diese Frage
sonja1
Beginner
Offline Online
Nachricht 1 von 6
1738 Mal angesehen

Hallo zusammen,

ich muss bei einem MA (Stundenlohn-Empf.) für den Monat April und Mai 20 Arbeitstage Kinderpflege mit Krankengeld abrechnen.

Im April sind es 11 AT, im Mai 9 AT.

Wie werden hierbei die Feiertage (1. + 10. Mai) behandelt?

Zählen die Feiertage als ausgefallene/freigestellte Arbeitstage?

Muss ich die FT-Stunden auch unter der fiktiven LA 144 oder als FT-Std. erfassen?

Und wie erfolgt dann die Eingabe in den Fehlzeiten?

01.-11.05. oder 2.-9.05 und 11.-15.5.

(wäre also der 11.05. bei mitgezählten FT bzw. der 15.05. ohne mitgezählte FT der letzte freigestellte AT???)

Vielen Dank für Eure Hilfe.

Viele Grüße

Sonja

björn
Experte
Offline Online
Nachricht 2 von 6
1270 Mal angesehen

Hallo Sonja,

wenn die Bescheinigung auch für die Feiertage gilt, dann muss in den Fehlzeiten der Feiertag ebenfalls mit aufgenommen werden und zählen somit zu den ausgefallenen Arbeitstagen dazu.

Die Feiertagsstunden müssen Sie dann genauso mit der LA 144 buchen, wie die anderen Stunden auch.

Der letzte Arbeitstage bei den Stundenlohnempfängern ist immer der Tag an denen Stunden bezahlt werden. D. h. wenn die Krankmeldung nach einem Feiertag beginnt und dieser nicht auf ein Wochenende fällt, dann würde ich den Feiertag als letzten Tag eintragen.

Gruß

Björn

0 Kudos
Uwe_Lutz
Überflieger
Offline Online
Nachricht 3 von 6
1270 Mal angesehen

Moin,

die Bescheinigung für die Pflege des Kindes ist m.E. keine "Krankmeldung" in dem Sinne. Es wird nur angegeben, wann das Kind Pflege benötigt.

Eine Zahlung von Kinder-Krankengeld durch die Krankenkasse erfolgt nach meiner Kenntnis nur für die Tage, an denen der Mitarbeiter hierfür von der Arbeit fortbleiben muss. An den Feiertagen erfolgt demach keine Erstattung, wenn an diesen nicht auch sonst gearbeitet worden wäre.

Dies ist ähnlich bei Gehaltsempfängern, die eine 5-Tage-Woche haben. Auch hier zahlt die Krankenkassen für die Wochenenden keine Erstattung.

Viele Grüße

Uwe Lutz

0 Kudos
sonja1
Beginner
Offline Online
Nachricht 4 von 6
1270 Mal angesehen

Hallo Björn,

hallo Herr Lutz,

vielen Dank für Ihre Antworten.

Ich habe das Anforderungsschreiben der KK zur Abgabe einer Entgeltbescheinigung vorliegen.

Wenn an den FT keine Erstattung erfolgt, wie muss ich das dann in den Fehlzeiten erfassen?

von 1.-15.05. Kinderpflege mit Krankengeld oder

von 2.-9.05 und 11.-15.05. Kinderpflege mit Krankengeld?

Und für den 1. und 10.05. auch eine Fehlzeit (welche?) erfassen, da die 20 AT ja ein zusammenhängender Zeitraum sind?

Wenn der MA anschließend noch unbezahlten Urlaub zur Kinderpflege nimmt, muss ich dies dann auch als eigene Fehlzeit erfassen (unbezahlte Fehlzeit) oder kann ich das ab 1.05. komplett als Kinderpflege erfassen?

Danke.

0 Kudos
björn
Experte
Offline Online
Nachricht 5 von 6
1270 Mal angesehen

Hallo Sonja,

für Wochenenden hat Herr Lutz recht. Aber wenn der Feiertag auf einen Wochentag fällt und für diesen Tag eine Krankmeldung vorliegt, dann wird dieser Tag auch von der Krankenkasse erstattet. Sie müssen auf jeden Fall die Fehlzeit für das Kinderpflege Krankengeld zusammen eintragen.

Wenn der MA danach unbezahlten Urlaub nimmt, dann müssen Sie diesen Zeitraum extra mit unbezahlten Urlaub erfassen, da hierfür die Krankenkasse keine EEL-Bescheinigung erhalten darf.

Gruß

0 Kudos
sonja1
Beginner
Offline Online
Nachricht 6 von 6
1270 Mal angesehen

Hallo Björn,

vielen Dank für Ihre Hilfe, dann erfasse ich das so.

Viele Grüße

Sonja

0 Kudos
5
letzte Antwort am 18.04.2018 22:21:50 von sonja1
Dieser Beitrag ist geschlossen
0 Personen hatten auch diese Frage