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Ferienjob mit Aufwandentschädigung

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letzte Antwort am 14.04.2018 16:14:50 von Uwe_Lutz
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birgitgrendel
Beginner
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Hallo zusammen,

ich soll einen Ferienschüler mit einer Aufwandentschädigung von ca. 200 € abrechnen.

Das Entgelt ist SV-frei und soll vom AG pauschal versteuert werden.Wie mache ich das am besten?

Wir arbeiten mit Lohn und Gehalt.

Vielen Dank

Uwe_Lutz
Überflieger
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Hallo Frau Grendel,

nach welcher Regelung soll denn eine Aufwandsentschädigung sozialversicherungsfrei, aber lohnsteuerpflichtig sein (sonst müsste ja keine pauschale Lohnsteuer gezahlt werden)? Eine derartige Regelung ist mir so ohne Weiteres nicht bekannt.

"Aufwandsentschädigungen", die lohnsteuer- und sozialversicherungsfrei sind, kommen meist nur bei gemeinnützigen Körperschaften vor (§ 3 Nr. 26 / 26a EStG).

Es könnte eine geringfügige Beschäftigung sein - dann fallen ganz normale Abgaben für einen Minijob an.

Es könnte eine kurzfristige Beschäftigung sein - dann fällt (mit Ausnahme der Umlagen) keine Sozialversicherung an. Eine Pauschalversteuerung ist dann aber nur in Ausnahmefällen möglich. Im Regelfall wird dies über ELStAM-Daten abgewickelt.

Um also zu sagen, wie dies im Programm umgesetzt wird, müsste m.E. erst einmal klar sein, um was es sich genau handelt, damit dies korrekt eingestuft werden kann.

Viele Grüße

Uwe Lutz

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antje-spssteuer
Beginner
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Hallo Birgit,

handelt es sich um Kost und Logis?

Viele Grüße

Antje

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grendel
Beginner
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Nachricht 4 von 8
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Hallo zusammen,

meine Kollegen sind der festen Meinung ich könnte das wie oben beschrieben machen. Ich bin mir da aber nicht sicher.

Anja es handelt sich nicht um Kost und Logis,

Es ist ein Schüler der sich in den Ferien ein "Taschengeld" verdient hat. Ich denke aber, dass er als normaler Minijobber oder als kurzfristig beschäftigter gemeldet werden soll.

LG

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Uwe_Lutz
Überflieger
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Hallo Frau Grendel,

zur lohnsteuer- und sozialversicherungsrechtlichen Behandlung von Schülern finden Sie Erläuterungen im Dokument Schüler - Lexikon Lohn und Personal .

Die Schlüsselungen für Lohn und Gehalt finden Sie im Dokument Schüler (Beispiele für Lohn und Gehalt) .

Viele Grüße

Uwe Lutz

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grendel
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Vielen Dank. Jetzt muss ich nur noch meine Kollegen überzeugen 🙂     

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sue
Aufsteiger
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Hallo,

Ihre Kollegen haben auch Recht.

Sozialversicherungsrechtlich ist es eine kurzfristige Beschäftigung, also sv-frei.

Da die Osterferien weniger als 18 Arbeitstage haben, darf der AG ohne Elstam Abruf mit 25% pauschal versteuern nach § 40a (1) EStG.

Ob das sinnvoll ist steht auf einem anderen Blatt.

Viele Grüße

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Uwe_Lutz
Überflieger
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Moin,

ja, das ist grundsätzlich möglich. Aber wie Sie schon schrieben: Ob es sinnvoll ist...

Ich würde immer empfehlen, bei einem Schüler, der in den Ferien arbeitet und bei dem die Voraussetzungen für eine kurzfristige Beschäftigung vorliegen, die Abrechnung über die ELStAM-Daten vorzunehmen.

Dies spart rund 27,5% pauschale Steuern (incl. Solidaritätszuschlag und Kirchensteuer) und für den Mitarbeiter ist es (sofern keine anderen Einkünfte vorliegen) egal, da ohnehin keine Lohnsteuer anfällt - oder im Rahmen einer Einkommensteuer-Erklärung erstattet wird.

Zusätzlich muss ich dann nicht auf den Tagessatz von maximal € 72,00 achten, sondern der Mitarbeiter kann dann auch mehr verdienen.

Und eine Aufwandsentschädigung wird es dadurch trotzdem nicht 🙂

Viele Grüße

Uwe Lutz

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letzte Antwort am 14.04.2018 16:14:50 von Uwe_Lutz
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