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Monierung PfüB wg. fehlender Aufstellung

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letzte Antwort am 11.12.2019 11:13:04 von rahayko
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alexandra2807
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Ich habe eine Monierung bezgl. eine PfüB´s derhalten. Als Anlage war eine Forderungsaufstellung beigefügt und auf Seite 3 des Antrages eine Gesamtsumme eingetragen. Der Rechtspfleger möchte das die Seite 3 komplett ausgefüllt wird. Leider finde ich den Fehler nicht, damit dort eine automatische Ausfüllung erledigt wird. Wahrscheinlich fehlt bei der Erstellung des Forderungskontos/PfüB ein Haken bei Datev.

Kann mir jemand helfen? Vielen Dank im Voraus.

DATEV-Mitarbeiter
Silvia_Kubisch
DATEV-Mitarbeiter
DATEV-Mitarbeiter
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Nachricht 2 von 8
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Sehr geehrte Frau Rütter,

seit dem 01.03.2013 ist der Antrag auf Erlass eines Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses wegen gewöhnlicher Geldforderungen verpflichtend mit einem amtlichen Formular zu stellen. Umstritten war und ist dabei vor allem, ob und wie die Forderungstabelle auf Seite 3 des Formulars auszufüllen ist.

Der BGH hat 2015 und 2016 entschieden: Ermöglicht das Antragsformular gemäß Anlage 2 zu § 2 S. 1 Nr. 2 ZVFV die Forderungsaufstellung vollständig einzutragen, ist es ausschließlich zu nutzen (4.11.15, VII ZB 22/15, Abruf-Nr. 182011, Bundesgerichtshof Beschl. v. 11.05.2016, Az.: VII ZB 54/15). Das ist jedoch dann nicht der Fall, wenn Sie wegen mehrerer Hauptforderungen vollstrecken, da lediglich eine Hauptforderung in die Forderungsaufstellung eingetragen werden kann.

In einfach gelagerten Fällen wird von Anwalt classic die Forderungstabelle auf Seite 3 des Formulars automatisch gefüllt und auf eine Forderungsaufstellung als Anlage verzichtet.

In vielen Fällen (mehrere Hauptforderungen, Zahlungen, Anrechnungen) wird jedoch von Anwalt classic ausschließlich eine Forderungsaufstellung als Anlage erzeugt und dies im Formular auch entsprechend in der vorletzten Zeile gemäß Anlage(n) angekreuzt und das Wort Forderungsaufstellung ergänzt. Dabei werden keine Beträge in die Summenfelder eingetragen.

Wenn bei Ihnen eine gesonderte Forderungsaufstellung ausgegeben wurde, gehe  ich davon aus, dass Sie mehrere Hauptforderungen oder auch Zahlungen und Anrechnungen im Forderungskonto vorgenommen haben.

Eine Entscheidung per Haken ist leider nicht möglich, da bei mehr Angaben, als im Formular möglich sind, technisch kein Ausfüllen des Formulars möglich ist. Notfalls müssten Sie manuell Änderungen vornehmen.

Bei Fragen dazu wenden Sie sich an den Programmservice DATEV Anwalt classic (DATEV-Telefonverzeichnis, DATEV-Telefonverzeichnis.

Mit freundlichen Grüßen

Silvia Kubisch

Produktmanagement Rechtsanwaltsmarkt

Freundliche Grüße
Silvia Kubisch
DATEV eG | Entwicklung Rechtsanwaltsmarkt
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agmü
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Nachricht 3 von 8
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Sehr geehrte Fr. Kubisch,

die von Ihnen zitiert BGH Entscheidung lässt sich auch anders interpretieren.  Nach dem BGH ist das entscheidende Kriterium ob ich alle Daten im Formular unterbringe.  Dies ist nicht möglich, wenn mehrere Forderungen vollstreckt werden sollen, die einen unterschiedlichen Zinslauf haben, oder für die Zinsen in unterschiedlicher Höhe geltend gemacht werden sollen.

Allein die Notwendigkeit der Addition der Forderungen bei einheitlichem Zinsbeginn und -höhe ist kein Kriterium weshalb das Formular nicht verwendet werden muss.

Das gleiche gilt nach dem Beschluss vom Mai 2016 auch für Restforderungen nach teilweiser Tilgung. Rz. 15 der Entscheidung ist hierzu eindeutig.

An dieser Stelle besteht dringender Nachbesserungsbedarf im Programm (was der Entwicklung durchaus bekannt ist).

Sehr geehrte Fr. Rütter,

ob das Verlangen des Rechtspflegers berechtigt ist oder nicht hängt nach meiner leidigen Erfahrung vom Einzelfall ab.  In zwei Verfahren prüfe ich derzeit Amtshaftungsansprüche gegen den Rechtspfleger, der mit seiner Monierung den Erlass verzögert hat, was zur folge hatte, dass die Pfändung leer lief.

Die beiden von Fr. Kubisch genannten Beschlüsse sind sehr gute Grundlagen für die Entscheidung, ob das Ansinnen des Rechtspfleger berechtigt ist oder nicht; bzw. ob ggf. bei Antragstellung das Formular nachbearbeitet werden muss.

Anwalt classic hat das Problem, dass das Programm zu einem Zeitpunkt an die Anwender ausgeliefert werden musste, als noch keine Rechtsprechung zur Thematik "zwingende Verwendung des Formulars" existent war.  Daher wurde seinerzeit entschieden Seite 3 nur in eindeutigen Fällen zu befüllen und im übrigen von der Möglichkeit auf Anlagen zu verweisen Gebrauch zu machen.

Ich bin mir sicher dass eine Anpassung der Software erfolgt, sobald hier endlich Klarheit durch die Rechtsprechung geschaffen wurde: es ist wenig effizient, wenn nach jeder Entscheidung eines Gerichts die Software angepasst wird.  Es besteht auch die kleine Hoffnung, dass das Formular des PfÜB-Antrags nochmals überarbeitet und ähnlich flexibel gestaltet wird, wie diese beim Gerichtsvollzieherauftrag schon der Fall ist.

Dabei hilft es, wenn Sie per Servicekontakt als Anregung zur  Programmverbesserung den konkreten Sachverhalt, der zur Monierung Anlass gegeben hat, schildern und um Berücksichtigung bei der Weiterentwicklung bitten.  Sie werden dann zwar als Standardantwort den Hinweis bekommen, dass der Wunsch aufgenommen wurde, die Umsetzung jedoch nicht absehbar ist.  Das erleichtert meine regelmäßigen Nachfragen, wann an dieser Stelle Verbesserung kommen.

Derzeit müssen wir mit der Unzulänglichkeit des Programms leben und im Einzelfall das Formular manuell nachbearbeiten.

mit freundlichen Grüßen

Andreas G. Müller

Andreas G. Müller - Rechtsanwalt -
frei nach dem Motto: "Gestern standen wir am Abgrund, heute sind wir einen Schritt weiter."
rahayko
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Ich muss dieses alte Thema leider noch mal pushen.

 

Das AG Hamburg schreibt mir mit Verweis auf Entscheidungen des LG Essenm LG Trier, LG Braunschweig, LG Hannover und LG Bad Kreuznach, dass das Formular komplett ausgefüllt werden muss. Eine Forderungsaufstellung dürfe nur zur näheren Erläuterung beigefügt werden.

 

Dem liegt ein Antrag auf PfüB zugrunde. Das Schuldnerkonto beinhaltet einen Hauptforderung und keine Zahlungen. Es sind noch ein paar Vollstreckungskosten aufgelaufen. DATEV hat hier aber die Seite 3 nicht auchsgefüllt, sondern "nur" ein Forderungskonto gedruckt. Da kann ich das AG schon verstehen.

 

Ich werde die Seite 3 nun von Hand ausfüllen müssen, da DATEV diese nicht ausfüllen will. Für Anregungen zur Erleichterung bin ich dankbar.

Viele Grüße aus dem Norden!
DE.BRAK.455397c6-75a8-4428-af24-5b6e2e3716de.ead6
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agmü
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Hallo Herr Kollege,

 

ad 1:  Die Auffassung des AG Hamburg ist wohl vor dem Hintergrund der diversen BGH Entscheidungen zutreffend.

 

ad 2:  wenn es "nur" eine Hauptforderung mit Zinsen und Vollstreckungskosten gibt, sollte die Software Seite 3 des Antragsformulars auch vollständig befüllen.

 

Ich würde daher prüfen, ob das Schuldnerkonto und die darin enthaltenen Buchungen "richtig" erfasst sind.  Gerade bei älteren Akten kann es passieren, dass der ZV-Kostentyp "fehlerhaft" ist.  Vorsorglich:  den ZV-Kostentyp können Sie über den Titel erfassen/bearbeiten-Dialog erreichen.  Im Auslieferungszustand handelt es sich um die letzte Spalte.

 

mfkg aus Bayern

 

Andreas G. Müller

Andreas G. Müller - Rechtsanwalt -
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rahayko
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Hallo Herr Kollege,

 

vielen Dank für die Antwort. Ich werde das PfüB dennoch von Hand ausfüllen, da ich schlachte Erfahrungen mit "noch mal neu machen" im Nachhinein habe.

Was den Kostentyp angeht, kann ich keinen "Fehler" finden:

Pfüb.jpg

Viele Grüße aus dem Norden!
DE.BRAK.455397c6-75a8-4428-af24-5b6e2e3716de.ead6
agmü
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Auf die schnelle sehe ich auch keinen Erfassungsfehler.

 

kann es sein, dass in Ihren Systemeinstellungen ein Schlüssel mit der Bezeichnung "Formular.PfÜB.Aufstellung" mit dem Wert "1" hinterlegt ist.  Wenn ja, ändern Sie den Wert auf "2" und starten Sie den Arbeitsplatz neu. Dann sollten künftig die Felder auf Seite 3 wieder befüllt werden.

 

Vorsorglich:  Die Systemeinstellungen finden Sie unter Arbeitsplatz/Organisation/Stammdaten/DATEV Anwalt classic Einstellungen/Kanzlei-/Stammdaten/ Systemeinstellungen

 
Andreas G. Müller - Rechtsanwalt -
frei nach dem Motto: "Gestern standen wir am Abgrund, heute sind wir einen Schritt weiter."
rahayko
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Hallo Herr Kollege,

 

ein Schlüssel mit der Bezeichnung "Formular.PfÜB.Aufstellung" gibt es bei uns gar nicht.

 

Aber ich denke, das Problem gefunden zu haben. Die Schuldnerin hat vollständig auf die Hauptforderung gezahlt. Diese wird also nicht mehr geltend gemacht. Das hatte ich übersehen.

M.E. kann man aber trotzdem alles in der Seite 3 unterbringen und braucht dafür keine Anlage.

Viele Grüße aus dem Norden!
DE.BRAK.455397c6-75a8-4428-af24-5b6e2e3716de.ead6
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letzte Antwort am 11.12.2019 11:13:04 von rahayko
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