abbrechen
Suchergebnisse werden angezeigt für 
Stattdessen suchen nach 
Meintest du: 

Korrektur von Mindestlohnunterschreitung bei Gehaltsempfängern

19
letzte Antwort am 04.04.2018 17:35:41 von t_r_
Dieser Beitrag ist geschlossen
0 Personen hatten auch diese Frage
Gelöschter Nutzer
Offline Online
Nachricht 1 von 20
1461 Mal angesehen

Folgende Sachverhalte:

1. Mindestlohnunterschreitung bei Gehaltsempfängern

Arbeitgeber zahlt neben dem Barlohn mehr als ausreichende Zusatzleistungen in Form von Endenred-Gutschein, Telefon etc. Der Mindestlohn (Barlohn) wird nur minimal "in den langen Arbeitsmonaten" unterschritten. Der Arbeitgeber ist mehr als willens und bereit den Lohn auf 1.627 EUR Barlohn zu erhöhen. Jetzt meine Frage: Wie machen wir das rechtssicher für die zurückliegenden Monate? Es sollte auch der Arbeitsvertrag entsprechend geändert werden. Die Gutscheine etc. sollen die Mitarbeiter weiterhin erhalten.

2. Sachverhalt wie oben.

Zusätzliches Schmankerl: Die Arbeitnehmerin unterliegt wegen  Schwangerschaft einem 100%igen Beschäftigungsverbot.

Für Tipps und Hinweise bin ich dankbar.

DATEV-Mitarbeiter
Vanessa_Mertel
DATEV-Mitarbeiter
DATEV-Mitarbeiter
Offline Online
Nachricht 2 von 20
853 Mal angesehen

Hallo,

eine rechtliche Information können wir Ihnen hierzu nicht geben.

Programmtechnisch finden Sie die Schlüsselungsmöglichkeiten – für LODAS und Lohn und Gehalt - in dem folgenden Dokument:

Info Dokument 1080647 „Prüfhilfe Mindestlohn in LODAS und Lohn und Gehalt“

Liebe Grüße aus Nürnberg

Vanessa Mertel

Personalwirtschaft

DATEV eG

Viele Grüße, Vanessa Mertel
Personalwirtschaft | DATEV eG
0 Kudos
Gelöschter Nutzer
Offline Online
Nachricht 3 von 20
853 Mal angesehen

Hallo Frau Mertel,

ich habe schon eine Fachanwältin Arbeitsrecht, mit der ich Zusammenarbeite, mit ins Boot genommen. Aber die versprochene Antwort von der arbeitsrechtlichen Seite kam bisher nicht. Offenbar ist es  von der Seite kein Thema, das man in 5 Minuten abhandeln kann.

Ich hatte gehofft, das im Kollegenkreis jemand ein ähnliches Problem schon einmal hatte und zumindest einen Ansatzpunkt für mich hat. Die Mandanten wollen das Thema natürlich zeitnah  korrigieren. Meine Recherche in der Datenbank, in der Fachliteratur und im Internet war nicht sehr ergiebig.

Herzliche Grüße aus der Wissenschafts- und Digitalstadt Darmstadt

0 Kudos
t_r_
Allwissender
Offline Online
Nachricht 4 von 20
853 Mal angesehen

Hallo,

mit welchem Programm rechnen Sie ab?

Ab welchem Monat muss eine Berichtigung gemacht werden?

Viele Grüße

T. Reich

0 Kudos
eek
Einsteiger
Offline Online
Nachricht 5 von 20
853 Mal angesehen

Die Arbeitnehmer haben Anspruch auf Differenzvergütung. Diese hat auch bei Nachzahlung erfüllende Wirkung. Das heißt, dass in den langen Monaten bis zur Erfüllung der Mindestlohnanforderung das Entgelt aufgestockt werden muss. Von Zurechnungen des Sachbezugs zum Mindestlohn sehe ich hier mal ab.

Zum Ausgleich auf das Mindestlohnniveau braucht es nicht unbedingt eine Anpassung des Arbeitsvertrages, weil der Anspruch gegeben ist.

Ich würde also einfach mit der nächsten Abrechnung die Differenzvergütung zahlen und alle weiteren Schritte, falls notwendig, dann in Ruhe angehen. So bedarf es auch keiner rückwirkenden Änderungen oder rückdatierten Verträge.

Alles sauber, alles fein.

Viele Grüße

Gelöschter Nutzer
Offline Online
Nachricht 6 von 20
853 Mal angesehen

Lohn & Gehalt.

Ab welchem Monat: Kommt auf den Mandanten an. Aber schon in 2017.

0 Kudos
Gelöschter Nutzer
Offline Online
Nachricht 7 von 20
853 Mal angesehen

Dann sind das glücklicherweise nur "Pfennigbeträge". und wenige Korrekturen.

Welche Lohnart lege ich für die Differenzvergütung an? Wie würde ich das auf der Lohnabrechnung darstellen? Den März 2018 könnte ich noch korrigieren. Wie stelle ich das in den langen Monaten in 2017 dar?

0 Kudos
Gelöschter Nutzer
Offline Online
Nachricht 8 von 20
853 Mal angesehen

Müsste ich bei der Schwangeren mit Arbeitsverbot etwas besonderes beachten?

0 Kudos
kleinerotehexe
Aufsteiger
Offline Online
Nachricht 9 von 20
853 Mal angesehen

Hallo,

kleine Frage am Rande: Wie errechnet sich der Betrag von 1.627 €?

Ist es eine 40 Std-Woche? Mit 8,84 € pro Stunde oder höher?

Grundsätzlich kann man im Lohn+Gehalt doch einfach rückwirkend das neue Gehalt eintragen und es wird automatisch nachberechnet?

0 Kudos
t_r_
Allwissender
Offline Online
Nachricht 10 von 20
853 Mal angesehen

Grundsätzlich kann man im Lohn+Gehalt doch einfach rückwirkend das neue Gehalt eintragen und es wird automatisch nachberechnet?

Genau so ist es.

Sie können, wenn nur in den längeren Monaten mehr Gehalt gezahlt werden soll, auch in den jeweiligen Monaten den Differenzbetrag in den Bewegungsdaten eintragen. Die Lohnart ist Ihnen überlassen. Sie können einfach die gleiche Lohnart, wie für den restlichen Teil der Vergütung verwenden, oder aber eine eigene Lohnart mit gewünschten Text einrichten.

Über diesen Rechner können Sie das benötigte verstetigte Bruttoentgelt errechnen:

BMAS - Mindestlohn-Rechner

Viele Grüße

T. Reich

0 Kudos
Gelöschter Nutzer
Offline Online
Nachricht 11 von 20
853 Mal angesehen

Ich zitiere hier aus meiner Mandanteninfo:

"Das MiLoG enthält keine konkreten Vorgaben dazu, wann ein
festes Monatsgehalt den Anforderungen an den gesetzlichen Mindestlohn genügt.
Bevor Einzelfragen zum Mindestlohn gerichtlich geklärt sind, ist von vereinfachenden
Berechnungen wie bei der lohnsteuerrechtlichen Grundlohnermittlung eher abzuraten. Denn der Gesetzgeber stellt beim Lohn eindeutig auf die Stunde und beim Fälligkeitszeitraum eindeutig auf den Monat ab.

Beispiel

  1. Herr Schmitz arbeitet 40 Stunden pro Woche. Sein Arbeitgeber
    hat nach der steuerlichen Berechnungsmethode den Monatslohn ermittelt (4,35
    Wochen × 40
    Stunden × 8,50 € = 1.479 €) und auf 1.500 € aufgerundet.
    Aufgrund von Wochenenden und Feiertagen kann die tatsächliche Anzahl der
    Arbeitstage jedoch von Monat zu Monat variieren.

Februar (20
Arbeitstage)

  1. 1.500 € / 20 Tage / 8 Stunden                                   9,38 €

Ergebnis: Der
Stundenlohn liegt im Februar über dem gesetzlichen Mindestlohn.

Juli (23
Arbeitstage)

  1. 1.500 € / 23 Tage / 8 Stunden                                   8,15 €

Ergebnis: Der Stundenlohn liegt im Juli unter dem gesetzlichen Mindestlohn.

Hinweis:

Auch wenn das Bundesarbeitsministerium suggeriert, dass
bei einer 40-Stunden-Woche ein verstetigtes Monatsgehalt von 1.538,16 € seit
2017 ausreicht (zuvor 1.479 €), so handelt es sich dabei nicht um eine
rechtsverbindliche Auslegung des Gesetzes. Als Arbeitgeber sollten Sie also
prüfen, ob es sich lohnt, von einem festen Monatsgehalt auf eine
Gehaltsabrechnung auf Basis des Stundenlohns umzustellen. Dies kann aber mit
einem erhöhten bürokratischen Aufwand verbunden sein. Alternativ müssten Sie ab
2017 einen Monatslohn von mindestens 1.626,56 € bei einer 40-Stunden-Woche
zahlen (davor 1.564 €), um auch in Monaten mit 23 Arbeitstagen den
Anforderungen des MiLoG gerecht zu werden."

Wichtig dabei ist einfach, dass die Berechnung nicht rechtssicher abgeklärt ist. Möchte der Mandant Risiko oder auf der sicheren Seite sein. Das muss jeder für sich selbst entscheiden.

0 Kudos
eek
Einsteiger
Offline Online
Nachricht 12 von 20
853 Mal angesehen

Hier beißt sich etwas. Bei Gehaltsempfängern habe ich eigentlich keine langen und kurzen Monate. Im Schnitt rechne ich hier 8,84 € (aktueller Mindestlohn) x 40 Stunden x 4,33 gleich 1.531,09 €. Gehen wir auf Nummer sicher, rechnen wir 8,84 € x 40 x 13 / 3 gleich 1.532,27 €.

1.627 € ergibt bei mir mehr als 42 Stunden pro Woche.

In 2018 kann man im jeweiligen Monat den Lohn entsprechend anpassen. Sinn macht direkt der Januar. Mit der aktuellen Abrechnung werden dann die Vormonate korrigiert. Einfach mal im Januar ändern und eine Probeabrechnung des aktuellen Monats ziehen.

Da wir schon im April sind, würde ich die Differenzen für 2017 manuell errechnen und in der aktuellen Abrechnung gesondert als Differenzbetrag/Nachzahlung 2017 deklarieren.

Hier würde ich die bestehende Lohnart kopieren, entsprechend benennen und für die Nachzahlung verwenden.

Für AN im Mutterschutz gilt auch der Mindestlohn, also wäre auch hier anzupassen.

Viele Grüße

0 Kudos
Gelöschter Nutzer
Offline Online
Nachricht 13 von 20
853 Mal angesehen

Zum Thema Mindestlohn-Rechner siehe meinen anderen Beitrag.

Zum Thema "nur in den längeren Monaten mehr Gehalt bezahlen": DEN Arbeitsvertrag sollte aber bitte ein Anwalt aufsetzen.

Entweder habe ich einen Stundenlohn oder ein festes Monatsgehalt. Mal so, mal so... diese Regelung können wir ja für Steuerfachangestellte und- fachwirte einführen. 😉 Mit andern Worten: den Arbeitnehmer, der sich auf so einen "Gehalt" einlässt, den möchte ich sehen.

0 Kudos
kleinerotehexe
Aufsteiger
Offline Online
Nachricht 14 von 20
853 Mal angesehen

auf der zitierten Seite des BMAS steht es doch ziemlich eindeutig:

http://www.bmas.de/DE/Themen/Arbeitsrecht/Mindestlohn/Rechner/mindestlohnrechner.html

Es handelt sich um die Angabe für ein verstetigtes Monatsgehalt (ohne Überstunden). Das heißt, dass trotz der unterschiedlichen Werktage pro Monat über das Jahr hinweg ein verstetigtes Entgelt gezahlt werden darf. Wird kein verstetigtes Monatsgehalt gezahlt, ergibt sich der Mindestlohnanspruch auf Grund der tatsächlich geleisteten Arbeitsstunden, die nach Länge des Monats und der tatsächlichen Anzahl der Werktage variieren können.

Also ist man doch mit einem monatlichen Gehalt von ca. 1.535 € auf der sicheren Seite.

Und das hat die oben genannte Arbeitnehmerin doch überschritten?

0 Kudos
eek
Einsteiger
Offline Online
Nachricht 15 von 20
853 Mal angesehen

Das hat nichts mit dem Arbeitsvertrag zu tun, da ein gesetzlicher Anspruch besteht. Den Anspruch gleichen Sie durch die Zahlung des Differenzbetrages in den langen Monaten aus. Mehr nicht.

0 Kudos
Gelöschter Nutzer
Offline Online
Nachricht 16 von 20
853 Mal angesehen

Das ist genau das Problem der Berechnung. "Mer waas es net". Im Gesetz steht nix und die Richter haben noch nicht gesprochen.

0 Kudos
Gelöschter Nutzer
Offline Online
Nachricht 17 von 20
853 Mal angesehen

Das Thema möchte ich nicht mit einem Arbeitsrechtler diskutieren. Ob ich einen Arbeitsvertrag mit einem Gehalt rechtsverbindlich abschließen kann, der nicht für alle Monate eines Jahres ein gesetzlich verpflichtendes Gehalt enthält. Da hätte ich als Arbeitgeber aber kein gutes Bauchgefühl dabei. Wundert mich, dass da noch kein Verfahren hochgepoppt ist. Da wäre eine höchstrichterliche Entscheidung echt spannend.

0 Kudos
t_r_
Allwissender
Offline Online
Nachricht 18 von 20
853 Mal angesehen

Grundsätzlich mag der Rechner vom BMAS arbeitsrechtlich nicht verbindlich sein. Das dürfte aber "nur" ein arbeitsrechtliches Problem sein.

Sie mögen es für riskant halten, aber ich wage zumindest die These, dass es zumindest durch solche Seiten des BMAS für Richter in Verfahren Schwarzarbeit, Verstoß gegen Mindestlohn schwieriger wird Strafen auszusprechen.

Unmöglich nicht, aber...

Wenn Sie allerdings hier sowieso gegen alle Vorschläge gegen reden, dann sollten Sie auf die (schriftliche [Haftung]) Antwort Ihres Anwalts warten.

Die programmseitige Lösung wurde ja grundsätzlich erläutert.

Alles andere sind sowieso nur allgemeine Überlegungen, da eine Rechtsberatung nicht erlaubt ist.

Gelöschter Nutzer
Offline Online
Nachricht 19 von 20
853 Mal angesehen

Hallo Herr Reich,

es geht hier nicht nur um arbeitsrechtliche Verbindlichkeit, sondern auch um eine "mindestlohnrechtliche" Verbindlichkeit, die rechtsicher nicht gegeben ist. Ich rede hier nicht "gegen alle Vorschläge", ich kann aber nicht blauäugig und naiv in die Probleme einfach übersehen und einfach "Rumwuschteln". Diese "hemdsärmelige" Zeiten sind in der Lohnabrechnung vorbei. Ich empfehle dringend die Weiterbildungen vom Steuerberaterverband Hessen.

0 Kudos
t_r_
Allwissender
Offline Online
Nachricht 20 von 20
853 Mal angesehen

Sehr geehrte Frau Decker,

Ihre Empfehlungen können Sie sich sparen. Wer im Glashaus sitzt, sollte nicht mit Steinen werfen. Vielleicht sollten Sie erst einmal Datev-Lohn-Seminare belegen, dann wüssten Sie auch wie man so etwas technisch nachberechnet.

Ich behaupte, dass hier keiner hemdsärmlich, naiv oder blauäugig an die Probleme - die vom Gesetzgeber selbst verursacht wurden - herangeht. Ich für meinen Teil zumindest nicht.

Sämtliche arbeitsrechtlichen Forderungen müssen vom Arbeitnehmer selbst eingefordert werden. Wir sprechen hier - auch bei den Mindestlohnforderungen - von individuell von jedem einzelnen Arbeitnehmer einklagbaren Forderungen. Das heißt bei 50 Arbeitnehmern muss auch 50 x geklagt werden., Und wo kein Kläger, da kein Richter...

Die arbeitsrechtliche Problematik kann außerdem bei der Sozialversicherung eine Rolle spielen, da ja mittlerweile die Rentenversicherungsträger meinen, auch sämtliche Fragen des Arbeitsrechts beantworten zu können. Manche sollten vielleicht erst einmal Beitrags- und Steuerrecht beherrschen...

Hier würde es dann aber auch "nur" um die Sozialversicherungsbeiträge gehen und eventuelle Klagen würden vor den Sozialgerichten ausgetragen. Es darf außerdem bezweifelt werden, dass die Marschrute "Wir wenden uns gegen den Mindestlohnrechner des BMAS" ausgegeben wird, da dieses Ministerium auch für die Rentenversicherung zuständig ist. Es gibt aktuell noch so viele andere arbeitsrechtliche Bereiche, die beitragsrechtlich noch nicht voll ausgeschöpft sind...

Auch der Zoll wird in der Regel eher weniger ein Problem damit haben, wenn mit dem Mindestlohnrechner gerechnet wird. Die werden eher Probleme bei Aufzeichnungsverletzungen, EUR 5,00 Stundenlohn u.ä. haben.

Sie mögen Recht haben, dass es irgendwann einmal einen übereifrigen Rechtsanwalt oder Prüfer geben könnte, der die Berechnungsmethode durch alle Instanzen peitscht. Nur glauben Sie wirklich, dass sich dann die Politiker und Rechtsgelehrten die diesen Rechner ins Leben gerufen haben, dann sagen: "Oh, was waren wir dumm. Das hätte uns nicht passieren dürfen. Jetzt müssen erst einmal alle Arbeitgeber in Deutschland die nach diesem Rechner gerechnet haben alles nachzahlen!".

Können Sie sich den Aufschrei der entsprechenden Arbeitgeberverbände vorstellen?

Viele Grüße

T. Reich

19
letzte Antwort am 04.04.2018 17:35:41 von t_r_
Dieser Beitrag ist geschlossen
0 Personen hatten auch diese Frage