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Rückwirkende Abrechung Scheinselbständiger

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letzte Antwort am 30.03.2018 23:05:13 von bridget1980
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renate
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Hallo Zusammen,

bei einem Mandanten wurde für den Zeitraum Juli bis September 2017 die Scheinselbständigkeit festgestellt.

Hat jemand Erfahrung mit der programmtechnischen Realisierung bei Lodas.

Danke für die Hilfe im Voraus

kleinerotehexe
Aufsteiger
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Nachricht 2 von 5
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Hallo,

wer hat die "Scheinselbständigkeit" festgestellt?

Wurde ein Statusfeststellungsverfahren beantragt und erging nun eine Entscheidung?

Oder hat eine Betriebsprüfung der Dt. Rentenversicherung stattgefunden?

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renate
Beginner
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Nachricht 3 von 5
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Die Feststellung ist von der DRV auf Antrag. der Mandant hatte aber keinen Nachweis des Eingangs und nach DRV ist die Antragsfrist 2 Tage drüber gewesen. somit keine Feststellung ab Entscheidung sondern rückwirkend.

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haskanli
Einsteiger
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Hallo Frau Büchner,

den Begriff Scheinselbständigkeit gibt es eigentlich nicht mehr. Handelt es sich hierbei um einen arbeitnehmerähnlichen Selbständigen, der nur rentenversicherungspflichtig ist, oder wurde tatsächlich die komplette Sozialversicherungspflicht festgestellt? Wenn Sie diesen Fall programmtechnisch abrechnen, dann wahrscheinlich auch steuerpflichtig? Haben Sie die Steuerpflicht geprüft? Steuerrecht und Sozialversicherungsrecht sind ja nicht unbedingt deckungsgleich.

Wenn Sie komplett steuer- und sozialversicherungspflichtig abrechnen wollen, würde ich ihn als ganz normalen Arbeitnehmer über eine Nachberechnung in das Vorjahr abrechnen. Wenn Meldungen nicht mehr erstellt werden können, dann über sv-net. Bei der Abrechnung sollten Sie darauf achten, welche Lohnsteuertabelle verwenden wird. LODAS wird wahrscheinlich mit der Tabelle 2018 abrechnen, was wohl falsch wäre, da die Auszahlung an den „Scheinselbständigen“ mit Sicherheit 2017 erfolgte.

Gruß

Boris Haskanli

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bridget1980
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hsllo zusammen,

ich habe da gerade in eigener Sache Erfahrung mit.

Rückwirkung zum 01.07.17 Wir haben die

lohnsteuermerkmale rausgenommen, da die Anmeldung bei Elstam auch erst zum 01.01.2018 möglich war

für die lohnsteuer 2017 haben wir ein anzeige nach 41c EStG gemacht

SV Beiträge kann der AG eigentlich nur rückwirkend für die letzten 3 Monate vom Arbeitnehmer einbehalten

SV Beiträge wurden zunächst über den März Beitrag abgeführ, abwarten ob die Krankenkasse das so akzeptiert

gruss

brigitte trimborn

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letzte Antwort am 30.03.2018 23:05:13 von bridget1980
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