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Fehlerhafte Berechnnung der Forderung bei Erlass Mahnbescheid

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letzte Antwort am 29.03.2018 17:35:33 von agmü
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oetzli
Beginner
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In meiner Kanzlei hat sich ein Problem gezeigt, das mir leider erst jetzt aufgefallen ist. Es geht um die Verrechnung von Zahlungen, die nach § 367 BGB im Forderungskonto verrechnet werden.

Sachverhalt:

Der Mandant ist Handwerker und hat für einen Bauträger diverse Leistungen erbracht und abgerechnet. Auf die Forderungen sind Zahlungen erfolgt, teilweise mit Tilgungsbestimmung, teilweise ohne, also nach § 367 BGB im Konto gebucht.

Nach Zahlungsaufforderung blieben weitere Zahlungen aus. Der Mandant wollte nun aus Kostengründen nicht alle Rechnungen beitreiben, sondern nur die eine, größte Rechnung. Es bestand der Verdacht, dass der Schuldner kurz vor der Insolvenz steht.

Fehler:

Beim Erstellen des Mahnbscheides wurde nur eine Forderung, nicht alle markiert. Im Forderungskonto war diese Forderung gemäß der verbuchten Zahlungen als noch in voller Höhe offen ausgewiesen.

Erst bei der Gerichtskostenrechnung fällt mir auf, dass der Gegenstandswert viel zu niedrig ist. Was war passiert? Bei der Erstellung des Mahnbescheides wird die Forderung neu berechnet. Und dabei wurden alle im Forderungskonto eingebuchten Zahlungen nach § 367 BGB allein auf diese Forderung verrechnet.

Böse Falle: der Mahnbescheid muss sich doch  seine Zahlen aus dem gebuchten Forderungskonto nehmen. Man erwartet doch nicht, dass sich der im Konto ausgewiesene Betrag beim Anlegen des Mahnbescheides ändern. Oder habe ich einen Fehler gemacht?

DATEV-Mitarbeiter
Silvia_Kubisch
DATEV-Mitarbeiter
DATEV-Mitarbeiter
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Nachricht 2 von 5
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Sehr geehrter Herr Becker,

ich kann den beschriebenen Fehler bei uns intern nicht nachvollziehen. Im Fenster "Maßnahme Mahnbescheid anlegen" werden in der Registerkarte "Zugeordnete Forderungen (Alle)" automatisch alle bis zur Erstellung des Mahnbescheids gebuchten Forderungen des Forderungskontos markiert.

Wenn das bei Ihnen anders ist, können wir das hier im Forum leider nicht beantworten, da wir von Ihnen zusätzliche Informationen benötigen und uns ggf. per Fernbetreuung bei Ihnen aufschalten müssen. Um den Fachansprechpartner für Sie zu finden und schnellstmöglich Antwort auf die Frage zu erhalten, senden Sie uns bitte einen Servicekontakt (1071593 Servicekontakt anlegen) mit dem Produkt „Anwalt classic" mit den folgenden zusätzlichen Informationen oder rufen Sie in der Service-Hotline an:+49 911 319-35900:

  • Welche Version von Anwalt classic ist installiert?

Vielen Dank!

Mit freundlichen Grüßen

Silvia Kubisch

Produktmanagement Rechtsanwaltsmarkt

Freundliche Grüße
Silvia Kubisch
DATEV eG | Entwicklung Rechtsanwaltsmarkt
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oetzli
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Nachricht 3 von 5
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Sie können den Fehler nicht nachvollziehen, weil Sie nicht nachvollzogen haben, was ich getan habe: natürlich sind alle Forderungen beim Erstellen der Maßnahme zunächst markiert. Mein Mandant wollte aber nur eine HF in das Mahnverfahren aufnehmen. Ich habe also alle nicht benötigten Forderungen abgehakt. Ich bin von der wohl völlig falschen Annahme ausgegangen, dass der Mahnbescheid in Bezug auf die eine markierte Hauptforderung unter Berücksichtigung des Forderungskontos erstellt wird.

Im Forderungskonto waren alle Forderungen und Zahlungen zutreffend verbucht. Beim Erstellen des Mahnbescheides werden die Zahlungen aber wohl abweichend vom Forderungskonto neu berechnet und damit alle nicht ausdrücklich einer Hauptforderung zugeordnete Zahlungen, also insbesondere die nach § 367 BGB verbuchten Forderungen, auf die eine nun noch geltend gemachte Forderung gerechnet mit dem Ergebnis, dass ein viel zu geringer Betrag ins Mahnverfahren eingeht.

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DATEV-Mitarbeiter
Silvia_Kubisch
DATEV-Mitarbeiter
DATEV-Mitarbeiter
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Sehr geehrter Herr Becker,

vielen Dank für die Erläuterung - das war ein Missverständnis.

Bilden die im Mahnbescheid ausgewählten Forderungen nur eine Teilmenge der Gesamtheit an Forderungen, werden die Zahlungen in Anwalt classic bei Maßnahmen auf diese zugeordnete "Teilmenge" an Forderungen bis zum Bezugsdatum berücksichtigt und verrechnet. Eine Verrechnung entsprechend dem Forderungskonto erfolgt nicht.

Wir empfehlen Ihnen daher, bei verschiedenen Sachverhalten/Abschnitten Forderungen und Zahlungen in getrennten Akten, aber zumindest in getrennten Forderungskonten (automatisches ./. manuelles Konto) zu verwalten.

Mit freundlichen Grüßen

Silvia Kubisch

Produktmanagement Rechtsanwaltsmarkt

Freundliche Grüße
Silvia Kubisch
DATEV eG | Entwicklung Rechtsanwaltsmarkt
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agmü
Meister
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Sehr geehrter Herr Becker,

Das von Ihnen beschriebene Szenario lässt sich derzeit mit der Software nicht abbilden ohne zuvor einige manuelle Schritte zwischengeschaltet zu haben.  Ich habe regelmäßig derartige Sachverhalte.

Ich habe mir für unsere Kanzlei folgendes Vorgehen angewöhnt.

Ich kopiere zunächst das Forderungskonto.  Dieses wird dann zu einem "manuellen Konto" mit der Bezeichnung "Original". Ist das Konto umfangreicher, dh. sind viele Forderungspositionen enthalten, erstelle ich mir eine Forderungsaufstellung mit Zins- und Zahlungdetails.  Sind nur wenige Zahlungseingänge "aufzuteilen" ermittle ich die Daten durch einen Wechsel zwischen den einzelnen Forderungsaufstellungen.

Dann nehme ich das automatische Konto und lösche im ersten Schritt alle Buchungen (ohne die Zahlungseingänge) die nicht tituliert werden sollen.

Im zweiten Schritt ermittle ich aus der Forderungsaufstellung, welcher Teilbetrag auf die Zinsen und die zu titulierende Hauptforderung bezahlt wurde.  Die entsprechende Zahlung verringere ich auf diesen Zahlbetrag.  Dies mache ich mit jeder Teilzahlung.  Am Ende steht die noch offene zu titulierende Forderung.

Dieser Weg ist aufwändig und umständlich.  Allerdings lässt sich dann das Mahnverfahren und die Vollstreckung dieser Forderung durchführen, ohne dass auf Besonderheiten, etwa bei der Verbuchung von Zahlungseingängen/Auslagen, achten zu müssen.

Ich hoffe irgendwann die Entwickler davon überzeugen zu können, dass technisch noch einiges geändert wird.  Derzeit bin ich noch im Stadium: "Stehter Tropfen höhlt den Stein".

mfkg

Andreas G. Müller

Andreas G. Müller - Rechtsanwalt -
frei nach dem Motto: "Gestern standen wir am Abgrund, heute sind wir einen Schritt weiter."
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letzte Antwort am 29.03.2018 17:35:33 von agmü
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