Hallo zusammen,
ich habe immer wieder Praktikanten die kein Entgelt beziehen und somit nur in der gesetzlichen Unfallversicherung zu melden sind.
Wenn ich diese Praktikanten als Personalstammdaten anlege, bekomme ich immer haufenweise Fehlerprotokolle weil ja die ID-Nummer, Versicherungsnummer etc. fehlt.
Ohne Anlage dieses Praktikanten in Lodas als Personal weiß ich aber nicht, wie ich die Meldung zur Unfallversicherung hinbekomme, da diese ja über Lodas erstellt wird.
Hat hier jemand einen Rat für mich?
Danke und Grüße vom sonnigen Niederrhein,
K. Baers
Mandantendaten > Unfallversicherung > Mitgliedschaften > Weitere Angaben zum bisherigen Lohnnachweis
Dort gibt es einen Button: Jahresangaben für Lohnnachweis
Wenn Sie den klicken, geht ein extra Fenster auf. Ich denke, die müssen nur dort erfasst werden.
Hallo Herr Kahl,
danke für Ihre Nachricht. An dieser Stelle kann man aber leider nur Schüler oder 1-€ Jobber eintragen. Die unteren Felder zu unentgeltlich beschäftigten dürfen nur bei Mandanten mit der Gartenbau-BG erfasst werden.
mfg
K. Baers
Dann stellt sich die Frage, ob die überhaupt in den Lohnnachweis müssen. Ohne Entgelt erhöhen diese ja eh nur den Zähler der Arbeitnehmer und bestenfalls die Arbeitsstunden (wobei da mE auch nur die bezahlten rein müssen).
Ergänzung: Schauen Sie mal in dieses Datevdokument: 5303350
Das sollte weiterhelfen. Da gibt es zu jeder Praktikumsart ein Kapitel mit und eines ohne Entgelt.
Hallo Frau Baers,
ich lege solche Praktikanten gar nicht erst an.
Habe da neulich erst mit der BGHW telefoniert. Die bestätigten, dass man ihn nicht anlegen muss.
Falls denen ein Arbeitsunfall passieren sollte, können wir ja nachweisen, dass er bei uns beschäftigt ist. (Wenn es ein Schulpraktilum oder ein Praktikum über ein Bildungszentrum ist, so hat man ja einen Anmelde-/Stammdatenzettel des Praktis.)
Bzw. muss der Prakti zum Betriebsarzt und dort den Betrieb angeben, in dem er arbeitet.
Viele Grüße
Hallo Frau Kretzschmar,
das ist auch meine derzeit favorisierte Lösung. Dann werde ich das so machen.
Danke und liebe Grüße,
K. Baers
Hallo Frau Kretzschmar,
hui, da wäre ich vorsichtig, selbst nach einem Telefonat. Das stellt in aller Regel keine verbindliche Auskunft dar und wenn dann einem Praktikanten ein Karton im Lager auf den Kopf fällt ...
Dafür wurde ja u. a. die PGR 190 geschaffen, um solche Fälle abbilden zu können. Deshalb ist auch die Versicherungsnummer einzutragen, die vereinbarte Wochenarbeitszeit und die ID-Nr. für den ELStAM-Abruf zu erfassen. Da kein Entgelt abgerechnet wird, wird keine Brutto-/Nettoabrechnung und auch keine LSt-Bescheinigung erstellt. Mit den dann noch erscheinenden ein, zwei Hinweismeldungen (wegen fehlenden Entgelts keine LSt-Bscheinigung usw.) kann man leben.
Hallo Herr Preuß,
ich finde definitiv nicht, das man einfach mit den wie sie schreiben 1-2 Fehlerhinweisen leben kann.
Der Lohn hat über 50 Mitarbeiter, da platzt das Hinweis- und Fehlerprotokoll sowieso schon aus allen Nähten (dank, Rückmeldungen, geänderten Steuerkarten, Nach- und Wiederarbrechnungen etc. .) . Und außerdem wird doch von Seiten der Datev immer dazu geraten, alle Hinweise (und natürlich erst recht alle Fehler) zu bearbeiten.
Somit wäre es für mich eine Abweichung vom Systems, jetzt plötzlich doch wieder Meldungen einfach stehen zu lassen.
Hallo Herr Preuß,
hier mal en Auszug aus Haufe.de:
"Unfallversicherung: Meldepflicht nur bei bezahltem Praktikum
Anders verhält es sich jedoch in der Unfallversicherung: Sie kennt dieses Sonderprivileg nicht. Hier ist es irrelevant, ob der Arbeitnehmer als Studierender ein vorgeschriebenes Zwischenpraktikum ausübt. Es besteht stets ein Unfallversicherungsschutz über das Praktikumsunternehmen. Der Student ist vom Arbeitgeber entsprechend zu melden. Die Meldungen sind aber nicht in allen Fällen abzugeben. Sie fallen nur an, wenn dem Student während seines Zwischenpraktikums ein Arbeitsentgelt gezahlt wird.
Hinweis: Wird das Zwischenpraktikum ohne Arbeitsentgelt absolviert, entfällt die Meldepflicht."
Hallo Frau Baers,
mit eben dieser Warnung ("Die Datenübermittlung ist nicht möglich, da die LSt-Bescheinigung eine Null-Bescheinigung ist.") werden Sie leben müssen, ob Sie es wollen oder nicht. Sollten Sie keine ELStAM-Daten hinterlegen wollen, bekommen Sie halt andere. Sie bearbeiten ja durch Kontrolle dieses Hinweises eben diesen und lassen dann in diesem Fall den lieben Gott einen guten DATEV-Mann sein.
Es ist sicherlich diskussionswürdig, ob nicht seitens der DATEV ein genau ein solcher Fall - Praktikant/in ohne Entgelt, vorgeschriebenes Praktikum - im Zusammenhang mit der Personengruppe 190 softwareseitig berücksichtigt werden könnte. Allerdings besteht da mE wenig Hoffnung, weil man alle möglichen Konstellationen in einer Lohnabrechnung gar nicht mehr abdecken kann, wenn man das Programm einigermaßen übersichtlich halten möchte.
Immerhin hat DATEV seit Längerem eine Trennung zwischen Fehlern und Hinweisen im Fehler-/Hinweisprotokoll eingeführt, so dass man sich relativ rasch einen Überblick verschaffen kann. Und mal ehrlich. Kommen denn wirklich jeden Monat drei und mehr Seiten an geballtem Protokoll an? Ich rechne seit Jahren viele Löhne, mit teilweise bis zu ca. 60 Mitarbeitern ab, denke also, Erfahrungen haben zu können. Auf mehr als vier Seiten im Querdruck habe ich es selten geschafft.
Viele Grüße
Hallo Frau Kretzschmar,
da halte ich mich mal lieber an die DATEV und das Handbuch für das Lohnbüro:
Praktikanten - Lexikon Lohn und Personal
(Link leider nur nach Login aufrufbar)
15. Meldungen
Praktikanten, die ein in der Studien- oder Prüfungsordnung vorgeschriebenes Zwischenpraktikum ableisten, sind sowohl in der Kranken-, Pflege- und Arbeitslosenversicherung als auch in der Rentenversicherung versicherungsfrei, ohne dass – trotz der Versicherungsfreiheit – Beitragspflichten bestehen. Sie gehören daher dem Grunde nach nicht zum meldepflichtigen Personenkreis. Sie gehören jedoch dem Personenkreis der Beschäftigten an, die in die Unfallversicherung einbezogen und für die Meldungen nach § 28a ff SGB IV i. V. m. der DEÜV zu erstatten sind. Von daher hat der Arbeitgeber eine Meldung unter Verwendung des Personengruppenschlüssels „190“ (Beschäftigte, die ausschließlich in der gesetzlichen Unfallversicherung versichert sind) abzugeben.
Viele Grüße
Hallo zusammen,
vielen Dank für Ihre Beiträge.
Die Unfallversicherung benötigt im Rahmen ihrer internen Berechnungen die Stunden, die für das gezahlte UV-pflichtige Entgelt geleistet wurden. Das heißt, die UV-Pflicht gilt sowohl für das Entgelt als auch für die Stunden und ist nicht differenzierbar.
Sind also nur die UV-Stunden vorhanden, findet kein Ausweis im digitalen Lohnnachweis statt.
Die Angaben unter dem genannten Pfad „Mandantendaten > Unfallversicherung > Mitgliedschaften > Weitere Angaben zum bisherigen Lohnnachweis“ waren lediglich für den bisherigen Lohnnachweis erforderlich.
Viele Grüße
Verena Heinlein
Personalwirtschaft
DATEV eG