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LODAS: EBZ in Q1 nach Austritt im Vorjahr

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letzte Antwort am 16.03.2018 07:38:56 von Vanessa_Mertel
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n_troike
Fortgeschrittener
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Hallo,

mir ist das leider noch nicht zu 100% klar wie man im genannten Fall vorgehen muss.

Der Mitarbeiter tritt 2017 aus und soll jetzt noch Einmalbezüge (Projektprämie...) bekommen für die aktive Zeit.

Laut Dokument 5303235:

"Wird der EBZ im 1.Quartal des Jahres ausbezahlt, muss der EBZ dem Austrittsmonat des Vorjahres zugeordnet werden..."

Da wir noch im Q1 sind, muss der EBZ in 2017 erfasst werden?

Weiter steht dort, dass man wie in diesen Punkt 4.3 beschrieben vorgehen soll.

Genau da verstehe ich nichts mehr.

Ich kann nur raten: In Bearbeitungsmonat des Austritts 2017 stellen und über Erfassungstabelle den EBZ erfassen?

Es muss dann nicht mehr bei Elstam angemeldet werden weil er war ja zu dem Zeitpunkt schon gemeldet?

Was passiert mit der Lohnsteuerbescheinigung?

Wer weiß Rat?

Grüße

Nico

DATEV-Mitarbeiter
Kristin_Frohmeyer
DATEV-Mitarbeiter
DATEV-Mitarbeiter
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Hallo Nico,

es ist korrekt, das der Einmalbezug, der im 1. Quartal des aktuellen Jahres ausbezahlt wird, dem Austrittsmonat des Vorjahres zugeordnet werden muss.

D.h. im aktuellen Abrechnungsmonat erfassen Sie unter Bewegungsdaten | Erfassungstabellen Registerkarte Nachberechnung Standard für den Austrittsmonat des Arbeitnehmers die entsprechende Buchungszeile.

In Bezug auf ELSTAM muss geklärt werden, um welches Beschäftigungsverhältnis es sich im Abrechnungsmonat handelt, ob Haupt- oder Nebenarbeitgeber. Weitere Informationen zum Thema An- und Abmeldung bei Zahlung von Einmalbezügen nach Austritt finden Sie unter 1070395 - Elektronische Lohnsteuerkarte / ELStAM-Verfahren: Anleitung für LODAS.

Der Betrag aus der Nachberechnung wird aufgrund des Zuflussprinzips im aktuellen Abrechnungsjahr versteuert.

Beste Grüße

Kristin Frohmeyer

Personalwirtschaft

DATEV eG

Freundliche Grüße Kristin Frohmeyer
Personalwirtschaft | DATEV eG
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n_troike
Fortgeschrittener
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Hallo,

das habe ich verstanden.

Darf ich noch fragen wie es sich verhält wenn dieser Mitarbeiter seit Monaten im Ausland lebt. Soll ich einfach mit Steuerklasse 6 und Nebenarbeitgeber abrechnen? Oder geht das gar nicht mehr weil keine Wohnhaft in Deutschland vorliegt?

Vielen Dank im Voraus.

Nico

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a_horst
Einsteiger
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Hallo Frau Nico,

würde auch mit StKl 6 und als Nebenarbeitgeber abrechnen.

Setzen Sie noch den Haken in den PSD (Einmalbezug nach Austritt).

Viele Grüße

Andreas Horst 

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DATEV-Mitarbeiter
Vanessa_Mertel
DATEV-Mitarbeiter
DATEV-Mitarbeiter
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Hallo Frau Nico,

bitte stimmen Sie mit dem zuständigen Finanzamt ab, mit welchen Steuermerkmalen der Arbeitnehmer abzurechnen ist.

Freundliche Grüße

Vanessa Mertel

Personalwirtschaft

DATEV eG

Viele Grüße, Vanessa Mertel
Personalwirtschaft | DATEV eG
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letzte Antwort am 16.03.2018 07:38:56 von Vanessa_Mertel
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