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LODAS: Nachzahlung Einmalbezug nach Austritt im Vorjahr

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letzte Antwort am 18.02.2024 14:19:51 von vw
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jasminlanger
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Nachricht 1 von 36
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Liebe Community,

ich habe folgenden Fall:

Mitarbeiter ausgetreten zum 30.11.2017.

Ich befinde mich im Lodas aktuell im Monat 03/2018. Der Arbeitnehmer erhält nun in diesem Monat eine nachträgliche Einmalzahlung.

Ich habe bereits folgende Schritte gemacht:

Im "alten" Personalstamm unter "Beschäftigung - Zeiträume" die Häkchen gesetzt bei:

  • Einmalbezüge nach Austritt des Arbeitnehmers berechnen und bei
  • Löschung nach Austritt unterdrücken

Habe die Nachzahlung in den Bewegungsdaten im aktuellen Monat erfasst.

Ich gehe davon aus, dass ich nun die Elstam-Meldung erneut auslösen muss?

Und muss ich noch weiteres beachten, bzgl. der Märzklausel evtl.?

Viele Grüße

Jasmin Langer  

DATEV-Mitarbeiter
Vanessa_Mertel
DATEV-Mitarbeiter
DATEV-Mitarbeiter
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Nachricht 2 von 36
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Hallo Frau Langer,

Ihre Schlüsselungen sind soweit korrekt.

Nachlesen können Sie dies auch in folgendem Dokument unter Punkt 4.3:

Info-Dokument 5303235 "Einmalbezug / sonstiger Bezug, Weihnachtsgeld, Urlaubsgeld (Beispiele für LODAS)"

Freundliche Grüße aus Nürnberg

Vanessa Mertel

Personalwirtschaft

DATEV eG

Viele Grüße, Vanessa Mertel
Personalwirtschaft | DATEV eG
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n_troike
Fortgeschrittener
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Nachricht 3 von 36
12196 Mal angesehen

Hallo zusammen,

leider habe ich im Januar überhaupt nicht mehr daran gedacht, dass diese Fallkonstellation ein besonderes Augenmerk bedarf.

Zum aktuellen Fall:

Austritt war Dezember 2018.

Dann als Nachberechnung auf November 2018 im Januar 2019 das 13.te Gehalt nachgezahlt/ erfasst.

Obwohl auf der November 2018 Nachberechnung steht: "Steuerbr FJ"

=Steuerberechnung Folgejahr, kann ich keine Steuerberechnung feststellen.

Konsequenz:

1. keine Berichtigung der Lohnsteuerbescheinigung 2018

2. Lohnsteuerbescheinigung 2019 erstellt, eben ohne einbehaltene Lohnsteuer

3. DEÜV wurde aber neu erstellt.  

Ich denke, dass muss erstmal zurück abgewickelt werden.

Aber ohne Wiederabrechnung sondern mit der Abrechnung Februar.

Wie kann ich nun entscheiden ob der EBZ in 2018 oder 2019 gehört?

Kann hier nicht einfach mit der Änderung auf Entstehungsprinzip gearbeitet werden?

Somit würde die Lohnsteuerbescheinigung 2018 geändert werden müssen...

Soweit ich mir vorstelle, würde auch eine erneute Anmeldung nicht notwendig weil dann nach den bestehenden Steuermerkmalen 2018 abgerechnet werden würde.

Grüße und vielen Dank vorab wer sich diesen Thema annimmt.

Nico

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Uwe_Lutz
Überflieger
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Nachricht 4 von 36
12196 Mal angesehen

Moin,

die Lohnsteuerrichtlinien sind da m.E. sehr eindeutig:

R39b.6 Absatz 1 sagt hierzu: Von einem sonstigen Bezug ist die Lohnsteuer stets in dem Zeitpunkt einzubehalten, in dem er zufließt.

Somit sehe ich wenig rechtliche Möglichkeiten, dies als Bezug für 2018 abzurechnen.

Und dann noch zur Abrechnungstechnik:

Mit der Abrechnung 01/2019 und der Nachberechnung ins Vorjahr haben Sie bereits das Zuflussprinzip für diesen Mitarbeiter abgerechnet. In einer späteren Abrechnung können Sie in dem Fall nicht mehr zum Entstehungsprinzip wechseln, da dies pro Jahr einheitlich durchgeführt werden muss.

Wenn Sie dies also doch über das Entstehungsprinzip abrechnen wollen, ist dies nur mit entsprechender Schlüsselung mittels einer Wiederholungsabrechnung für diesen Mitarbeiter für Januar 2019 möglich.

Prüfen sollten Sie, ob Sie in den Personaldaten unter Steuer - Einmalbezüge im Reiter "Einmalbezüge/Sonstige Angaben" die Felder für den kumulierten Restverdienst erfassen sollten, damit eine korrekte Lohnsteuerberechnung erfolgt.

Viele Grüße

Uwe Lutz

n_troike
Fortgeschrittener
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Nachricht 5 von 36
12196 Mal angesehen

Hallo Herr Lutz,

erstmal vielen Dank für Ihre Antwort!

Ich würde es dann jetzt so machen:

(Änderung des Verfahrens und Wiederholabrechnung scheiden jetzt mal aus.)

Bearbeitungsmonat 02/2019 ???

Personalstamm unter Beschäftigung - Zeiträume

Einmalbezüge nach Austritt des Arbeitnehmers berechnen anklicken.

Bewegungsdaten Erfassungstabelle - Nachberechnung Standard

11/2018 Wert minus

Bewegungsdaten Erfassungstabelle - Standard

Wert erneut erfassen

Dann mit dem Mitarbeiter klären ob er in einem neuen Dienstverhältnis steht

(Nebenarbeitgeber) oder (Hauptarbeitgeber).

Mitarbeiter für Elstamverfahren neu anmelden:

Angaben für die Anmeldung

Beschäftigungsbeginn 01.02.2019

Meldebeginn 01.02.2019

ANMELDUNG

Nach Erhalt der Elstam und der Abrechnung, melde ich in 03/2019 wieder ab.

Angaben für die Abmeldung

Meldebeginn 01.02.2019

Meldeende 01.02.2019

(Ich hoffe, dass Lodas dann nicht wieder alles selbständig rückgängig macht.)

Somit müsste die SV Zahlung (keine SV-Tage im Februar 2019) auch nicht mehr anfallen und wen dem so ist, ist das schädlich? Oder wird das durch die o.g. Schlüsselung -Einmalbezug nach Austritt "richtig" verbeitragt?

Ist das der Weg?

Lieben Gruß Nico

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DATEV-Mitarbeiter
Vanessa_Mertel
DATEV-Mitarbeiter
DATEV-Mitarbeiter
Offline Online
Nachricht 6 von 36
12196 Mal angesehen

Hallo zusammen,

@Uwe Lutz: Vielen Dank für Ihre ausführliche Antwort.

Das beschriebene Vorgehen kann programmtechnisch so umgesetzt werden.

Bitte beachten Sie, dass in diesem Fall - wie bereits richtig erwähnt - der Mitarbeiter keine SV-Tage hat und somit für den Einmalbezug keine SV-Beiträge anfallen. Klären Sie bitte mit der zuständen Krankenkasse, ob das so in Ordnung ist.

Grundsätzlich sollte bei der Abrechnung eines Einmalbezugs im 1. Quartal eines Jahres die Märzklausel angewendet werden. Dies würde bedeuten, dass die Verbeitragung im Vorjahr stattfinden muss. Das Programm wird dies bei der oben beschriebenen Vorgehensweise nicht automatisch durchführen können.

Wenn lt. Krankenkasse die Beiträge abgeführt werden sollen, führen Sie bitte eine Nachberechnung auf das Vorjahr durch und lassen Sie die Einmalzahlung im Austrittsmonat abrechnen.

Beste Grüße

Vanessa Mertel

Personalwirtschaft

DATEV eG

Viele Grüße, Vanessa Mertel
Personalwirtschaft | DATEV eG
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n_troike
Fortgeschrittener
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Nachricht 7 von 36
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Hallo Frau Mertel,

schön dass Sie sich dazu nochmal gemeldet haben.

Vorliegender Fall und wie es dazu kam:

Wir hatten ja eine Nachberechnung gemacht und festgestellt, dass keine Steuerberechnung statt gefunden hat. Dadurch sind meine Nachfragen entstanden.

Ich möchte das richtig stellen und dazu den o.g Weg gehen.

Sie schreiben aber zum Schluss Ihrer Mail:

Wenn lt. Krankenkasse die Beiträge abgeführt werden sollen, führen Sie bitte eine Nachberechnung auf das Vorjahr durch und lassen Sie die Einmalzahlung im Austrittsmonat abrechnen.

Dann wird die Steuer ja wieder nicht mit auf der Lohnabrechnung stehen.

Können Sie mir dazu noch etwas sagen?

Also erst sorge ich dafür, dass die Steuer doch abgeführt wird und dann wieder nicht weil eine Nachberechnung wegen der SV gemacht werden muss.

Leider verstehe ich das noch nicht ganz.

Grüße

Nico

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ulli_preuss
Erfahrener
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Nachricht 8 von 36
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Hallo Frau Nico,

wenn Sie eine Nachberechnung auf einen Vorjahresmonat erstellen, wird der nachberechnete Betrag entsprechend nach den für den NB-Monat geltenden Beitragssätzen, BBMG usw. verbeitragt (Entstehungsprinzip), die Versteuerung erfolgt aber im Abrechnungsmonat des laufenden Jahres (Zuflussprinzip).

Die Beiträge fließen in den aktuellen BN ein.

· Viele Grüße, U. Preuß ·

* Ich liebe die App Upload mobile. Das kann ich vom Rest des DATEV-Angebotes leider nicht mehr sagen. *
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n_troike
Fortgeschrittener
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Nachricht 9 von 36
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Hallo,

so am 12.02. geschrieben

Konsequenz:

1. keine Berichtigung der Lohnsteuerbescheinigung 2018

2. Lohnsteuerbescheinigung 2019 erstellt, eben ohne einbehaltene Lohnsteuer

3. DEÜV wurde aber neu erstellt. 

Es erfolgte keine Steuerberechnung in 2019!

Das war mein Problem mit der Nachberechnung.

Grüße

Nico

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Uwe_Lutz
Überflieger
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Nachricht 10 von 36
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Hallo Frau Nico,

dies könnte daran liegen, dass vom Programm keine automatische Ermittlung des voraussichtlichen Jahresverdienstes erfolgt, wenn im laufenden Jahr (also 2019) keine laufenden Bezüge abgerechnet sind.

Daher schon der Hinweis in meinem ersten Beitrag:

Prüfen sollten Sie, ob Sie in den Personaldaten unter Steuer - Einmalbezüge im Reiter "Einmalbezüge/Sonstige Angaben" die Felder für den kumulierten Restverdienst erfassen sollten, damit eine korrekte Lohnsteuerberechnung erfolgt.

Viele Grüße

Uwe Lutz

Frage an DATEV:

Lässt sich für derartige Fälle nicht ein Hinweis im Hinweis- und Fehlerprotokoll aufnehmen?

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n_troike
Fortgeschrittener
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Nachricht 11 von 36
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Lieber Herr Lutz,

das war mir noch im Hinterkopf aber auch das will verstanden werden:

Kumulierter Restverdienst (Gruppe) logo

Geben Sie im Feld Monat/Jahr den auf den Abrechnungsmonat folgenden Monat und das zugehörige Abrechnungsjahr ein und im Feld Betrag den Betrag des Restverdienstes.

Den Betrag des Restverdienstes müssen Sie selbst errechnen (ohne zu erwartende Einmalzahlung).

Die Eingaben sind für die Berechnung des Jahresverdienstes bei Einmalbezügen erforderlich.

Kann ich es mal so machen. Da die Nachberechnung für das Vorjahr im Januar durchgeführt wurde, stelle ich mich jetzt in den Bearbeitungsmonat 01/2019 und gebe den Monat 02/2019 wie oben angegeben ein.

Ist der Betrag des Restverdienstes der Bruttobetrag (EBZ) den ich nun im Vorjahr erfasst hatte?

Nochmal vielen Dank, dass Sie hier dran bleiben.

Grüße

Nico

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Uwe_Lutz
Überflieger
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Nachricht 12 von 36
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Moin,

nein, in das Feld ist der laufende Verdienst einzutragen, den der Mitarbeiter in 2019 voraussichtlich erzielen wird.

Dabei ist nicht nur der Verdienst bei Ihnen (leicht mit EUR 0,00 zu ermitteln), sondern auch der Verdienst beim neuen Arbeitgeber zu erfassen. Da Sie diesen nicht wissen und Ihr ehemaliger Mitarbeiter kaum bereit sein wird, Ihnen diesen mitzuteilen, können Sie auch den zuletzt bei Ihnen erzielten Verdienst auf einen fiktiven Jahresbetrag hochrechnen und dort erfassen.

Viele Grüße

Uwe Lutz

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n_troike
Fortgeschrittener
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Nachricht 13 von 36
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Hallo Herr Lutz,

Sie sind echt der Beste und Gedanken können Sie auch noch lesen ...

...Sitze hier und frage mich wie ich es praktisch anstellen soll mit einem

ausgetretenen MA.

Danke schon mal!!!


Ich probiere das mal aus.

Grüße

Nico

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_JuliaBorowski_
Aufsteiger
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Nachricht 14 von 36
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@Uwe_Lutz   Hallo Herr Lutz,

 

ich würde gerne dieses Thema noch einmal aufgreifen wollen, auch wenn der Beitrag schon um einiges zurückliegt.

 

Ich habe aktuell das gleiche Problem, allerdings arbeite ich mig LuG.

 

Eine Mitarbeiterin ist im November ausgetreten und soll jetzt mit der Februarabrechnung eine Sonderzahlung erhalten (eine Wiederholungsabrechnung für Januar schließt der Mandant aus).

 

Leider stehe ich da jetzt ein wenig auf dem Schlauch. Kann ich den Betrag als Nachberechnung über die Bewegungsdaten in 11/2022 reinnehmen, damit dieser SV-rechtlich nach dem Entstehungsprinzip abgerechnet wird und die Lohnsteuer nach dem Zuflussprinzip oder muss ich den Mitarbeiter für Februar quasi noch einmal neu an- und gleichzeitig abmelden und die Sonderzahlung im Februar auszahlen?

 

Ich danke für Ihre Hilfe.

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Uwe_Lutz
Überflieger
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Nachricht 15 von 36
4945 Mal angesehen

wie Sie dies in LuG abwickeln können, kann ich nicht sagen, da wir nur mit LODAS arbeiten

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_JuliaBorowski_
Aufsteiger
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Nachricht 16 von 36
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@Vanessa_Mertel 

 

Liebe Frau Mertel, können Sie mir eventuell weiterhelfen?

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Lohnabrechnung_2021
Einsteiger
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Nachricht 17 von 36
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Guten Abend,

 

ich habe aktuell das gleiche Problem: Mitarbeiter, ausgetreten in 12/2022, bekommt in 02/2023 noch eine steuerpflichtige Prämie.

 

Wenn ich das Ganze als Nachberechnung 12/2022 durchführe, dann werden die SV-Beiträge abgeführt, aber keine Lohnsteuer einbehalten.

 

Wenn ich es als Einmalbezug nach Austritt im Monat 02/2023 abführe, wird Lohnsteuer mit Steuerklasse 6 abgeführt, aber keine SV-Beiträge.

 

Wie kann man das Dilemma lösen, dass sowohl Lohnsteuer als auch SV-Beiträge abgeführt und berechnet werden?

 

Ich komme leider nicht weiter, wie das richtige Vorgehen ist.

 

Kann mir jemand weiterhelfen?

 

Herzlichen Dank im Voraus.

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DATEV-Mitarbeiter
Julia_Nagengast
DATEV-Mitarbeiter
DATEV-Mitarbeiter
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4436 Mal angesehen

Hallo,


wenn der Einmalbezug im 1. Quartal des Jahrs ausbezahlt wird, muss der Einmalbezug dem Austrittsmonat des Vorjahrs zugeordnet werden, da in diesem Fall keine Verbeitragung aufgrund der Märzklausel stattfinden kann.


Wurde die Nachberechnung für 12/2022 im Zufluss- oder Entstehungsprinzip durchgeführt?


Gerne können wir uns den Sachverhalt auch gemeinsam ansehen, wenden Sie dich dafür über einen anderen

Service-Kanal an uns.

Viele Grüße Julia Nagengast
Personalwirtschaft | DATEV eG
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Lohnabrechnung_2021
Einsteiger
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Vielen Dank für Ihre Rückmeldung, ich habe es nun doch noch hingekriegt.

 

Ich habe die Zahlung aufgrund der Märzklausel im Monat 12/2022 ausgezahlt als Nachberechnung 12/2022, so dass die SV-Beiträge im Vorjahr korrekt abgeführt wurden. Aufgrund des Zuflussprinzips erfolgte die Besteuerung im Monat 02/2023 mit Steuerklasse 6, da der MA seit 01/2023 eine neue Beschäftigung ausübt. Zunächst wurde mir zu wenig Lohnsteuer abgeführt, nach Eingabe eines hochgerechneten kumulierten Restverdiensts für das Jahr 2023 konnte ich dies jedoch beheben.

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hppsc123
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Hallo

Ich habe ein Problem

Ich bin zum 01.03.23 aus einem Unternehmen ausgetreten und habe nun zum 13.02.24 eine nachträgliche Einmalzahlung bekommen.

Nun bin ich auch wieder seit 01.03.23 bei einem neuen Arbeitgeber tätig und somit ist es auch korrekt das der alte Arbeitgeber es mit Steuerklasse 6 abgerechnet hat.

Jedoch stellt sich mir die Frage ob es auch richtig ist das ich komplett alles an SV beiträgen zahlen musste? Also Krankenkasse, RV etc 

Weil ich bin der Auffassung das ich nur Lohnsteuer hätte zahlen müssen.

Freue mich auf eine Antwort 

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_JuliaBorowski_
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Hallo, Einmalzahlungen sind immer sv-pflichtig, es sei denn, es handelt sich um eine Abfindung. 

Ansonsten hat der Alte Arbeitgeber alles richtig gemacht. 

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hppsc123
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Hi , es war eine Sonderzahlung bzw. Bonuszahlung weil ich ein gewisses Ziel damals erreicht habe . 

Ich habe folgendes hier im Forum gefunden was Eigentlich aussagt das ich die Auszahlung ohne SV Abzug hätte bekommen müssen. Freue mich auf Feedback 

_JuliaBorowski_
Aufsteiger
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Nachricht 23 von 36
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Also das wäre mir neu.

 

Sonder-/Einmalzahlungen, die der Arbeitgeber neben dem laufenden Arbeitslohn gewährt, sind grundsätzlich sozialversicherungspfklichtig. Dazu gehören Urlaubs- und Weihnachtsgeld, ein 13. Gehalt, aber auch Prämien- und Bonuszahlungen ohne Bezug auf einen bestimmten Abrechnungszeitraum. Für einmalig gezahlte Arbeitsentgelte ist charakteristisch, dass sie über einen längeren Zeitraum erarbeitet werden.

 

Eine Beitragsfreiheit besteht nur, wenn das Arbeitsverhältnis im vergangenem Jahr beendet wurde und die Einmalzahlung nach dem 13.03. getätigt wurde oder wenn in dem laufenden Kalenderjahr kein Arbeitsentgelt erzielt wurde.

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hppsc123
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Nachricht 24 von 36
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Hi das Arbeitsverhältnis wurde am 01.11.22 beendet . Seitdem bin ich bei einem neuen Arbeitgeber . Nun gab es auf meine Forderung diese einmalige Sonderzahlung.

Ist es damit nicht Beitragsfrei?

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hppsc123
Beginner
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Nachricht 25 von 36
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Und habe seitdem 01.11.2022 kein Arbeitsentgelt vom alten Arbeitgeber erhalten 

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vw
Erfahrener
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Nachricht 26 von 36
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Guten Tag,

im Lohn gibt es leider nicht nur "Schwarz" und "Weiss", sondern vielfach Stufen in "Grau". Wir Abrechner müssen die jeweilige Konstellation in Kenntnis der jeweiligen Gesamtumstände individuell einschätzen und entsprechend abrechnen.

Diese Gesamtumstände kennen wir jetzt nicht genau. Insofern empfehle ich den/ die StB/ StBin diesbezüglich zu befragen. Dann können Sie mit der entsprechenden Auskunft ggf. auf Ihren ehemaligen AG zugehen.

Gruß, vw

"Wer nicht an die Zukunft denkt, wird bald Sorgen haben."
(Konfuzius (551-479 v.Chr.))
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hppsc123
Beginner
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Nachricht 27 von 36
1250 Mal angesehen

Hallo ich habe ja im Grunde genommen alles geschildert. Ich bin seit Ende 2022 in dem Unternehmen nicht tätig und habe dementsprechend kein Arbeitsentgelt erhalten. Bedeutet für mich das ich keine EV Beiträge zahlen muss.

Bitte um kurze Bestätigung 

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vw
Erfahrener
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Ihre Angaben sind für mich in gewisser Weise widersprüchlich: mal sind Sie zum 01.03.2023 ausgeschieden, dann Ende 2022 ... Insofern bin ich raus.

 

Gruß, vw

"Wer nicht an die Zukunft denkt, wird bald Sorgen haben."
(Konfuzius (551-479 v.Chr.))
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hppsc123
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Nachricht 29 von 36
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Also seit dem 11.22 kein Gehalt mehr (Arbeitsplatzschutzgesetzes) und seit dem 03.23 offiziell raus 

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JudithLohn1
Einsteiger
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Meiner Einschätzung nach wurde dort die Märzklausel angewandt (was korrekt ist), da die Auszahlung im 1. Quartal 2024 erfolgt ist und in 2024 nicht verbeitragt werden kann.

 

Dann wird die Einmalzahlung dem letzten Abrechnungszeitraum im Vorjahr beim selben Arbeitgeber zugeordnet. (März 2023)

 

In dem Beispiel von dem Datev Dokument erfolgte die Auszahlung nicht im 1. Quartal und deshalb war diese beitragsfrei. 

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letzte Antwort am 18.02.2024 14:19:51 von vw
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