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Lodas - Lohnsteuerbescheinigung zusammenfassen/korrigieren/neu absetzen

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letzte Antwort am 20.02.2018 22:46:39 von heckerlein
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sokrates
Fortgeschrittener
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Hallo Community,

eine Mitarbeiterin, die während der Elternzeit in Teilzeit beschäftigt war, wurde in 2017 mit 2 Personalnummern abgerechnet.

Unter der 1. Personalnummer war sie bis 18.08.17 beschäftigt, mit Ende der Beschäftigung wurde eine Lohnsteuerbescheinigung erstellt. Unter der 2. Personalnummer war sie bis 18.08. in Elternzeit und beschäftigt vom 19.08.-31.12.2017. Die Lohnsteuerbescheinigung wurde korrekterweise vom 01.01.-31.12.2017 erstellt.

Nun haben wir beim Mandanten dieser Mitarbeiterin eine Lohnsteueraußenprüfung und die Prüferin ist zurecht besorgt, dass nicht beide Lohnsteuerbescheinigungen übermittelt werden bzw nur die Lohnsteuerbescheinigung vom 01.01.-31.12.2017 seine Gültigkeit hat.

Langer Rede kurzer Sinn: übernehme ich die Werte aus der 1. Lohnsteuerbescheinigung als Vorarbeitgeberwerte in die 2. Personalnummer? Reicht dies aus (inkl. Wiederabr. einzelne PNR?) Muss ich sonst noch etwas beachten? Oder gibt es eine noch elegantere Lösung?

Vielen Dank im Voraus für Feedback und Hilfe

herzliche Grüße

Anne Koch

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Uwe_Lutz
Überflieger
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Hallo Frau Koch,

die Idee mit den Vorarbeitgeber-Werten funktioniert nicht. Vorarbeitgeberwerte werden erfasst, damit die Lohnsteuer auf Einmalbezüge korrekt berechnet werden kann. Diese Werte dürfen natürlich nicht in der Lohnsteuerbescheinigung erneut gemeldet werden.

Eine Abrechnung von Lohnsteuer als Hauptarbeitgeber ist nur über eine Personalnummer möglich. Insoweit ist die Frage, ob bei einer Teilzeitbeschäftigung während der Elternzeit eine 2. Personalnummer tatsächlich sinnvoll ist.

Sofern die Teilzeitbeschäftigung eine sozialversicherungspflichtige Beschäftigung ist, empfiehlt auch die DATEV, die Elternzeit im Programm zu beenden, die Bezüge und sonstigen Angaben auf die Teilzeitbeschäftigung anzupassen und die Abrechnung über eine Personalnummer vorzunehmen.

Nur wenn die Teilzeitbeschäftigung eine geringfügige Beschäftigung ist, wird bisher empfohlen, über eine zweite Personalnummer abzurechnen. Wir rechnen dies dann im Regelfall mit Pauschalsteuer ab, so dass die Problematik mit der 2. Lohnsteuerbescheinigung nicht vorliegt.

Eine wirkliche einfache Korrekturmöglichkeit fällt mir in Ihrem Fall ad hoc nicht ein. Mir geistert da etwas von Bezug (nur Steuerbrutto) auf der ersten Personalnummer und negativer Bezug (nur Steuerbrutto) auf der zweiten Personalnummer im Kopf. Das hängt aber dann davon ab, wie dies sozialversicherungsrechtlich abgerechnet wird, da dies ja ggf. auch Auswirkung auf die Lohnsteuer hat. Hinzu kommt, dass ich mir nicht sicher bin, was dann übermittelt wird - nur Daten der 1. Personalnummer oder Nullbeträge der 2.Personalnummer?!?

Ich glaube, hier würde eine manuelle Korrektur über ELSTER mehr Sinn machen...

Viele Grüße

Uwe Lutz

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sokrates
Fortgeschrittener
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Hallo Herr Lutz,

vielen Dank für die ausführliche Antwort! Da ich das Mandat erst Mitte 2017 übernommen habe, konnte ich an der 2. Personalnummer nichts ändern.

Schade, dass meine spontane Vorarbeitgeberidee nicht klappt also werde ich die Elster-Lösung mal anstreben!

Herzliche Grüße

Anne Koch

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heckerlein
Fachmann
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letzte Antwort am 20.02.2018 22:46:39 von heckerlein
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