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Nachträgliche Sonderzahlungen ohne Beschäftigungsverhältnis

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letzte Antwort am 21.02.2018 17:00:58 von katjaladegan
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katjaladegan
Beginner
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Hallo alle zusammen,

ich habe eine Frage zu der Behandlung der Sonderzahlungen ohne Beschäftigungsverhältnis.

Sachverhalt ist folgender:

Ein Mitarbeiter ist nach längerer Erkrankung aus dem Unternehmen ausgeschieden. Jetzt war er beim Arbeitsgericht, weil er der Meinung war, dass er noch einen Anspruch auf Weihnachts- und Urlaubsgeld gehabt hätte. Das Gericht hat nach einem Vergleich zu seinem Gunsten entschieden. Nach ca. 3 Jahren ohne Beschäftigungsverhältnis bekommt er jetzt noch nachträglich Weihnachts- und Urlaubsgeld ausgezahlt.

Mir stellt sich jetzt die Frage, wie ich diese Zahlungen steuerlich und sozialversicherungsrechtlich behandeln muss. Mein Ansatz war der, dass ich in für einen Tag mit der Steuerklasse 6 anmelde, da ich nicht weiß, ob er wo anders arbeitet. Außerdem würde ich ihn mit der mir bekannten Krankenkasse abrechnen. Ist dieses Vorgehen richtig oder muss da anders vorgehen?

LG

Katharina Ladegan

grandfunck
Fachmann
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Moin, moin,

ohne mich in Lohndetails auszukennen: Bitte prüfen Sie, ob überhaupt Sozialversicherungspflicht vorliegt. Ich meine mich zu erinnern, daß es soetwas gibt wie: Ohne Beschäftigung im aktuellen Jahr (und ggf. Vorjahr bei Dreimonatsgrenze) keine Sozialversicherungspflicht. Das könnte ordentlich Geld sparen. Wir hatten dies mal, ist aber schon einige Jahre her.

Bei der Lohnsteuer wäre zu prüfen, ob Vergütungen für mehrere Jahre vorliegen. Darüber würde ich mir aber eher weniger Gedanken machen, vielleicht steht ja auch im Vergleich etwas drinnen oder der AN (bzw. dessen Anwalt) haben entsprechende Ausführungen gemacht. An die würde ich mich ggf. halten. Steuerverkürzung geht zu Lasten des AGs, was wir ja alle nicht wollen, zu viel einbehaltene Steuern gibt's für den AN mit der EStE zurück. Bei der Sozialversicherung ist dies leider nicht so einfach.

Wir hatten damals viel gelernt und einiges an Aufwand.

Gutes Gelingen wünscht

WF

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Uwe_Lutz
Überflieger
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Hallo Frau Ladegan,

die Abrechnung von Einmalbezügen nach Austritt sind im Dokument 5303235 beschrieben (dort vermutlich Punkt 4.3). Sofern es sich um Einmalbezüge handelt wird -wie von WF schon ausgeführt- wohl keine Sozialversicherung anfallen. Dies würde ich ggf. noch mit der (damals) zuständigen Krankenkasse klären.

Ihr Problem dürfte sein, dass der ehemalige Mitarbeiter in LODAS vermutlich schon gelöscht ist. Hier bin ich mir jetzt nicht sicher, ob Sie diesen mit den alten (ursprünglichen) Beschäftigungsdaten neu anlegen können/müssen, oder ob dies dann mit aktuellen Beschäftigungszeitraum erfolgt. Ich würde dies ausprobieren und mittels Probeabrechnung testen.

Für das ELStAM-Verfahren ist eine neue Anmeldung erforderlich. Die Zuordnung Haupt-/Nebenarbeitgeber müsste mit dem ehemaligen Mitarbeiter bzw. Anwalt des Mitarbeiters geklärt werden. Eine Beschreibung für die notwendigen Angaben in diesem Fall finden Sie im Dokument 1070395 unter Punkt 7.2. Ich empfehle, die Abrechnung erst vorzunehmen, wenn die ELStAM-Rückmeldedaten vorliegen.

Viele Grüße

Uwe Lutz

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DATEV-Mitarbeiter
Vanessa_Mertel
DATEV-Mitarbeiter
DATEV-Mitarbeiter
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Nachricht 4 von 5
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Hallo zusammen,

vielen Dank für die bisherigen Beiträge.

Ergänzend möchte ich noch Folgendes hinzufügen:

Wenn der Mitarbeiter in Ihrem LODAS noch nicht gelöscht wurde, können sie – wie bereits von Herrn Lutz beschrieben – nach dem Info-Dokument  5303235 Punkt 4.3 vorgehen. Das Vorgehen im Dokument greift auch, wenn die Personalnummer bereits gelöscht ist und mit dem alten Beschäftigungszeitraum neu angelegt wird.

Klären Sie bitte mit der zuständigen Krankenkasse ab, ob der Mitarbeiter mit einem aktuellen Beschäftigungszeitraum angemeldet werden soll, da mit der Hinterlegung eines aktuellen Eintrittsdatums eine DEÜV-Meldung erstellt und übermittelt wird.

Freundliche Grüße aus Nürnberg

Vanessa Mertel

Personalwirtschaft

DATEV eG

Viele Grüße, Vanessa Mertel
Personalwirtschaft | DATEV eG
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katjaladegan
Beginner
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Nachricht 5 von 5
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Hallo alle zusammen,

danke für die Einträge, hat mir sehr weitergeholfen.

LG

Katharina Ladegan

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letzte Antwort am 21.02.2018 17:00:58 von katjaladegan
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