Ein lediger männlicher Mitarbeiter, freiwillig in der gesetzlichen Krankenversicherung versichert (Firmenzahler Beitragsgruppenschlüssel 9111), nimmt nach der Geburt seines Kindes in diesem Jahr zwei mal einen Monat Elternzeit (nicht zusammenhängend) ohne in dieser Zeit zu arbeiten.
Wie rechnet man nun die Teilmonate korrekt ab? Durch Eingabe der Unterbrechungen werden die Bezüge automatisch gekürzt; auch die AG-Zuschüsse für KV + PV und auch nur gekürzte Gesamtbeiträge abgeführt. Müsste er für diese Teilmonate jeweils auf Selbstzahler umgeschlüsselt werden und die Beiträge nach Rücksprache mit seiner Krankenkasse selbst bezahlen, da er ja auch für die Elternzeit als lediger nicht beitragsfrei versichert ist.
Vielen Dank!
Hallo,
bitte wenden Sie sich für rechtliche Auskünfte an die Krankenkasse.
Beste Grüße aus Nürnberg
Katharina Dietl
Personalwirtschaft
DATEV eG
Elternzeit ohne Bezahlung
Eine Frau hat im August 23 für 12 Monate Elternzeit ohne Bezahlung für ein Pflegekind genommen.
Bis zu dieser Zeit im August, war sie in der gesetzlich KV freiwillig versichert.
Meine Frage:
da sie in diesem Jahr nur 8 Monate gearbeitet hat
ist sie mit ihrem Einkommen wieder unter die (JAEG) von 66.600 € gekommen
und wäre damit eigentlich wieder gesetzlich versichert ?
Wann muß der Arbeitgeber diese Grenze neu berechnen ?
Die Elternzeit wurde im Juli 23 angemeldet.
Die KV wird in der Elternzeit (ohne Einkommen) nur für gesetzlich Versicherte unentgeltlich weiterführt. Ansonsten wird ein Beitrag, wie ohne Einkommen, berechnet.
Guten Abend,
Die KV wird in der Elternzeit (ohne Einkommen) nur für gesetzlich Versicherte unentgeltlich weiterführt.
Sofern in diesem Fall nicht die Familienversicherung greift.
Meine Frage:
da sie in diesem Jahr nur 8 Monate gearbeitet hat
ist sie mit ihrem Einkommen wieder unter die (JAEG) von 66.600 € gekommen
und wäre damit eigentlich wieder gesetzlich versichert ?
Wann muß der Arbeitgeber diese Grenze neu berechnen ?
Kann folgener Artikel helfen?
Gruß, vw
die Frau ist Ledig und ohne Einkommen.
meine Frage ist,
ob die KV die Beiträge nur für die 1-8 Monate neu berechnen muss und somit das Gehalt unter die (JAEG) fällt.
Wird die Jahresarbeitsentgeltgrenze im Laufe eines Jahres unterschritten (z. B. bei vertraglicher Herabsetzung der Arbeitszeit und entsprechender Reduzierung des Arbeitsentgelts, bei Kurzarbeit), endet die Versicherungsfreiheit sofort – und nicht erst mit Ablauf des Kalenderjahrs.
Es tritt unmittelbar Versicherungs- und Beitragspflicht in der gesetzlichen
Kranken- und Pflegeversicherung ein. Hierzu hat der GKV-Spitzenverband folgende grundsätzliche Hinweise gegeben (Rundschreiben vom 20.3.2019):
Hallo @melle,
rechtlich können wir Sie leider nicht beraten.
Nehmen Sie zur Klärung Ihres Sachverhaltes bitte Kontakt zur zuständigen Krankenkasse auf.
Hallo melle,
meines Wissens ist die Frau bereits ab Beginn der Elternzeit wieder krankenversicherungspflichtig, weil ja bereits zu Beginn der Elternzeit absehbar war, dass die JAEG 2023 nicht mehr überschritten werden wird. Da die Frau ledig ist und somit die monatlichen Beiträge selbst zahlen muss, wäre es doch auch in ihrem Interesse, zumindest während der Elternzeit pflichtversichert (und damit dann beitragsfrei) zu sein.
Ich würde an Ihrer Stelle zeitnah zusammen mit der Krankenkasse (auch) die (rückwirkende) Pflichtversicherung prüfen.
Viel Erfolg!