Jeder der Daten verarbeitet, muss als Kernstück der DSGVO ein Verzeichnis der Verarbeitungstätigkeiten erstellen, also der Tätigkeiten, bei denen Daten verarbeitet werden. Unabhängig davon müssen sog. "Auftragsdatenverarbeiter" weitere Kriterien erfüllen. Steuerberater sind eigenverantwortlich tätig, sind also nicht vom Mandanten weisungsgebunden. Deshalb sind wir Steuerberater keine Auftragsdatenverarbeiter. Außerdem unterliegen wir einem Berufsgeheimnis, deshalb müssen wir auch keine Verschwiegenheitsverpflichtung nach § 203 StBG gegenüber dem Mandanten abgeben. Die Datev ist uns gegenüber dagegen ein Auftragsdatenverarbeiter. Sie haben eine entsprechende Vereinbarung mit der Datev bereits geschlossen, in der sich die Datev zur Verschwiegenheit nach § 203 StGB verpflichtet hat. Andernfalls hätten Sie "geringfügige" Probleme im Geschäftsverkehr mit der Datev. Steuerberater sind immer dann keine Auftragsdatenverarbeiter, wenn sie sich im Rahmen der Kerntätigkeiten bewegen (Fibu, JA, Steuererklärungen, Lohnbuchhaltung, usw.) Sie können aber als Auftragsdatenverarbeiter gelten, wenn Sie andere Tätigkeiten durchführen. Wir erstellen z. B. für gemeinnützige Organisationen Zuwendungsbestätigungen und verschicken diese im Auftrag des Mandanten an die Spender. Für diese Tätigkeit brauchen wir eine Vereinbarung über die Auftragsdatenverarbeitung zwischen uns und dem Mandanten. In dieser Vereinbarung haben wir auch die Pflicht zur Einholung der Einwilligung des Spenders zur Weitergabe an uns auf den Mandanten abgewälzt.
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