Hallo, ja, das ist richtig. Ich habe bisher in 2022 aus dem Gewinn 2021 eine "Rücklage" für den Erwerb gebildet und dann in 2022 bei Bezahlung aufgelöst. Das allerdings führt zu einer Gewinnausschüttung an die Gesellschafter, da nach dem BMF-Schreiben vom 27.11.2013 das steuerliche Einlagekonto zum 31.12.2021 bereits mit dem übersteigenden Kaufpreis hätte festgestellt werden müssen. So zumindest die Auffassung des Veranlagungsplatzes, der nun eine Kapitalertragsteueranmeldung möchte. Daher habe ich jetzt eine Bilanzberichtigung in 2021 vorgenommen, da die Steuerbescheide noch unter VdN stehen. Aber in die Anlage KST 1 F bekomme ich den Betrag nicht hinein. Ich habe auch kein Plan, ob das Finanzamt den Wert jetzt selbstständig ermittelt. Ganz oben in der Anlage kann ich keine Veränderung eintragen, da das Feld dunkelgrau unterlegt ist. Lediglich das Eigenkapital könnte ich herabsetzen, was ja aber nicht richtig wäre.
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