Hallo, auch bei der Weiternutzung des Firmenwagens während der Elternzeit handelt es sich um einen geldwerten Vorteil und damit steuerpflichtigen Arbeitslohn, der in Zeile 3 der Lohnsteuerbescheinigung bescheinigt wird. Bezieht in dieser Zeit der Arbeitnehmer keinen weiteren steuerpflichtigen Arbeitslohn, ist es möglich, dass - je nach Höhe des Bruttolistenpreises und Steuerklasse des Arbeitnehmers - keine Lohnsteuer anfällt, da der geldwerte Vorteil aus dem Firmenwagen den aktuell gültigen steuerlichen Grundfreibetrag für 2022 nicht übersteigt. Wird während der Entgeltersatzleistung eine laufende, SV-pflichtige Arbeitgeberleistung gezahlt, die voraussichtlich den SV-Freibetrag um mehr als 50 EUR übersteigt, ist die Höhe des beitragspflichtigen Teils dieser Zahlung (brutto und netto) zu melden. Weitere Informationen dazu entnehmen Sie bitte unseren Dokumenten 5303170 - Arbeitgeberleistung bei Sozialleistungsbezug berechnen - Beispiele für Lohn und Gehalt und 1080233 - Weitergewährte Arbeitgeberleistungen während Unterbrechung.
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