Hallo, beachten Sie hierzu bitte unser Dokument 1027154 - Auszahlung Arbeitszeitguthaben § 23d SGB IV (Hintergrund) [neu ab Version 12.32]. Unter Punkt 3 wird ebenfalls beschrieben, dass die Lohnart 4680 (Auszahlung AZK mehrj. keine SV) dem aktuellen Abrechnungsmonat zugeordnet wird. Die Lohnart 4680 ist gültig ab 01/2023. Die Lohnart 4670 (AZK jhrl nur SV für Vorjahr) wird dem Vorjahr zugeordnet und ist gültig ab 01/2022. Demnach müsste die Buchung möglich sein. Wenn dies nicht der Fall sein sollte, prüfen wir den Sachverhalt gerne individuell. Bitte wenden Sie sich dazu über einen der anderen Servicekanäle an uns.
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