@Wohlgemuth schrieb: Hallo Miteinander, ich habe mal wieder Problem Fragen zur Ü-Hilfe III und würde mich über Meinungsaustausch freuen: 1. Kauf einer Klimaanlage: Wäre eine reine Klimaanlage unter Punkt Nr. 6 Hygienemaßnahmen oder Punkt Nr. 14 als Bauliche Umbaumaßnahme begünstigt? Lt. Kaufrechnung sind die magischen Wörter wie HPC Filter usw. nicht enthalten. Meines Wissens nach wälzt eine Klimaanlage nur die Luft um (kein Austausch der Luft). 2. Zeitliche Frage: Ich habe es doch richtig verstanden, dass Kosten zur Verlagerung der Außengastronomie aus dem letzten Jahr 2020 nicht rückwirkend unter Tz. 7 Hygienemaßnahmen in der Ü-Hilfe III angesetzt werden können? Wenn diese in 2020 fällig waren, sind diese wenn überhaupt in der Ü-Hilfe II ansetzbar? 3. Das schließt eigentlich direkt die nächste Frage an: Wären Anschaffungen für Trennwände für den Außenbereich unter Tz. 14 Bauliche Umbaumaßnahmen vielleicht hier ansetzbar (hier explizite Rückwirkung genannt)? Was verstehen die anderen Berufskollegen/innen unter diesem Punkt? Schöne Arbeitsreiche Woche 🙂 zu 1.) Klimaanlage per se würde ich eher auf nein tippen. Hier wäre wohl ein Luftreiniger besser. Also ein Gerät mit Aktivkohlefilter und integrierter UVA/UVC-Lampe. Klimaanlage ist zur Klimatisierung, also meist Kühlung der Luft. Nicht zur Reinigung. zu 3.) Ja, in meinen Augen schon. Wir haben ähnliches für die Büros angeschafft. Über die Wirkung wollen wir mal nicht reden - wir sind ja keine Virologen...
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