Hallo, übersteigt das Arbeitsentgelt in einzelnen Monaten die obere Midijob-Grenze von 2.000,00 EUR, erhalten Sie einen Hinweis im Verarbeitungsprotokoll. Der Haken zur Midijob-Berechnung kann gesetzt bleiben, wird aber in diesem Monat nicht angewendet. Die Sozialversicherungsbeiträge werden aus dem tatsächlichen Arbeitsentgelt als beitragspflichtige Einnahme berechnet. Die Beiträge zur Sozialversicherung verteilen sich nach den allgemeinen Grundsätzen auf Arbeitgeber und Arbeitnehmer. Wie schon von @lohnhilfe vermutet, ist wahrscheinlich, dass die SV-Freigrenze für die bAV im Oktober überschritten wird. (4% der RV-BBG-West entsprechen 3504 EUR) Daher werden die Beträge mit den anderen Lohnarten abgerechnet. Hier besteht kein Zusammenhang mit dem Einmalbezug.
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