Das ist so mit die relevanteste Angabe im gesamten Antrag. Der Antragsteller versichert, dass der Umsatzrückgang corona-bedingt ist. Da diese Angabe subventionserheblich ist, führt eine falsche Angabe zur Verwirklichung des Straftatbestandes des Subventionsbetrugs. Der "Prüfende Dritte" muss die Angaben des Antragstellers hierzu plausibilisieren. Wenn der Gesamtumsatz 2020 geringer ist also 2019, muss er weitere Fragen nur stellen, wenn er positive Kenntnis von Umständen hat, die ebenfalls zu einem Umsatzrückgang führen. Das kann bspw. bei einem starken Personalrückgang sein. Wenn der Steuerberater auch die Löhne abrechnet, hat er davon bereits Kenntnis. In diesem Fall muss er sich vom Antragsteller (nachprüfbar, also idealerweise schriftlich) darlegen lassen, warum der Umsatzrückgang dennoch corona-bedingt ist und muss diese Angaben auf Plausibilität prüfen. Schließt ein Unternehmer sein Ladenlokal ganz oder teilweise, oder reduziert sein Leistungsangebot, dann ist zunächst diese Entscheidung unmittelbar kausal für den Umsatzrückgang. Ohne die hier diskutierte Zusatzklausel in den FAQ wäre der Umsatzrückgang damit nicht corona-bedingt. Ich bin mir allerdings genau so sicher, dass viele "Prüfende Dritte" diese Fragen weder sich, noch dem Antragsteller in ausreichendem Umfang stellen und damit an falschen Anträgen mitwirken. Man kann nur ausdrücklich dazu raten, die Prüfung der Antragsvoraussetzungen sauber vorzunehmen, die Prüfungsschritte und deren Ergebnis zu dokumentieren und bei negativen Prüfungsergebnissen keine (insoweit falschen) Anträge zu stellen, auch wenn das dem Mandanten manchmal nur schwer vermittelt werden kann und zu Spannungen im Mandatsverhältnis führt.
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