Um es richtig beurteilen zu können, bräuchte man nähere Informationen bzgl. des Betriebes und der "zweiten Beschäftigung". Wenn zum Beispiel der AG eine zweite Firma betreibt, wo der AN in der einen Vollzeit und in der anderen gelegentlich arbeitet, ist es erlaubt, da beide Gesellschaften als rechtlich getrennte Personen betrachtet werden. Somit ist Arbeitgeberidentität nicht gegeben und es liegt kein einheitliches Beschäftigungsverhältnis vor. Liegt ein einheitliches Beschäftigungsverhältnis vor, muss die dem Grunde nach geringfügige Beschäftigung mit der Hauptbeschäftigung zusammengerechnet werden. Sollte ein einheitliches Beschäftigungsverhältnis abgerechnet werden, geht dies nur mit einer zweite Personalnummer
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