Hallo, zwar habe ich einen solchen Fall nicht, interessehalber habe ich aber mal gesucht: https://www.lohn-info.de/sachbezug_wohnung.html "Der Arbeitnehmer erhält von seinem Arbeitgeber freie Unterkunft (möbliertes Zimmer). Es entsteht für 2022 ein geldwerter Vorteil in Höhe des Sachbezugswertes von 241 € monatlich. Eine Unterkunft liegt auch vor, wenn sich mehrere Arbeitnehmer eine Wohnung, die der Arbeitgeber zur Verfügung stellt, teilen." https://www.steuernetz.de/steuern/news/wg-unterkunft-wert-als-sachbezug-mindert-sich-nur-bei-doppelbelegung-des-konkreten-zimmers "Der Wert einer einem Arbeitnehmer als Sachbezug zur Verfügung gestellten Unterkunft ist beim Zusammenleben in einer Wohngemeinschaft nicht nach § 2 Absatz 3 Satz 2 Nr. 3 Buchst. a Sozialversicherungsentgeltverordnung (SvEV – "Belegung mit zwei Beschäftigten") zu mindern, wenn nicht auch das zur Verfügung gestellte Zimmer (die Unterkunft) mit zwei Beschäftigten belegt ist." https://www.deutsche-rentenversicherung.de/DRV/DE/Experten/Arbeitgeber-und-Steuerberater/summa-summarum/Lexikon/S/sachbezuege.html "Wird mehreren Arbeitnehmern eine Wohnung zur gemeinsamen Nutzung (Wohngemeinschaft) zur Verfügung gestellt, liegt insoweit nicht freie Wohnung, sondern lediglich freie Unterkunft vor." Insofern wäre meiner persönlichen Meinung nach für jeden der Mitarbeiter der volle Sachbezugswert anzusetzen. Gruß, vw
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