Für Studenten aus dem Ausland, die in Deutschland ein Praktikum absolvieren, gelten in der Sozialversicherung grundsätzlich die gleichen Regeln für die Versicherungspflicht wie für in Deutschland lebende Praktikanten. Für Studenten aus dem Ausland, die in Deutschland ein vorgeschriebenes Praktikum gemäß der Studienordnung absolvieren, gelten in der Sozialversicherung die gleichen Regeln für die Versicherungspflicht wie für in Deutschland lebende Praktikanten. Das Praktikum ist also in der Regel versicherungsfrei. Handelt es sich um ein nicht vorgeschriebenes Praktikum, ist ein Praktikant aus dem Ausland ebenso wie ein Praktikant aus Deutschland in der Sozialversicherung als Werkstudent zu betrachten. Ausländische Praktikanten, die ihr Praktikum während des Semesters bis zu 20 Stunden pro Woche als Werkstudent absolvieren, sind nicht sozialversicherungspflichtig - außer unter Umständen bei der Rentenversicherung. Dort fallen Beiträge an, sobald das Entgelt 520 Euro (bis 30.09.2022: 450 Euro) pro Monat übersteigt. Das heißt in Ihrem Fall, der Praktikant muss ggf. sich eine gesetzliche KV suchen und eine Steuer ID beantragen.
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