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ulli_preuss
Fachmann
Offline Online
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Hallo DATEV,

am 30.12.2015 habe ich die Jahreswechselversion 10.05 installiert. Leider haben wir für die Abrechnung 12/2015 ebenfalls am 30.12.2015 zwei AU-Bescheinigungen für Kinderkrankengeld bekommen. Da bei diesem Mandat die Ausfalltage gekürzt werden, habe ich eine Wiederholung angestoßen, um die berichtigten Lohnabrechnungen/LSt-Bescheinigungen/BG-Aufstellungen usw. zu bekommen.

Da die Entgeltbescheinigung für Kinder-KG bislang auf Papier erstellt wurde, war der erste Gedanke, dass dies zumindestens für 2015 weiterhin so gilt. Da erschien u. a. der Hinweis, dass für Abrechnungen am 30./31.12.2015 keine EEL übermittelt werden und diese dann am 02.01.2016 nochmals abgerufen werden sollen. In einem Info-DB-Dokument stand dann noch, dass die Bescheinigungen für Kinder-KG nun auch unter die DÜ fallen, obwohl sie ja eigentlich in 2015 auf Papier ausgegeben wurden. Nun hatte ich die Wiederholungsabrechnung am 30.12.2015 angestoßen, in der Annahme, dass am 02.01.2016 ein Abruf möglich sei.

Jetzt kommt aber der Hinweis, dass diese Bescheinigung nicht mehr ohne Abrechung erstellt werden kann. Hätte man da nicht in den Hinweistext einen besonderen Hinweis aufnehmen können? Jetzt habe ich die Auswertungen aus der Wiederholung aber keine Bescheinigungen und müsste, zumindestens verstehe ich das so, nochmals eine Wiederholung anstoßen. Warum wird nicht gesondert auf die nur mit einer Abrechnung erstellbaren Bescheinungen hingewiesen? Wenn im Protokoll ganz allgemein steht, dass die EEL-Meldungen ab 02.01.2016 erneut abzurufen sind, gehe ich doch davon aus, dass auch die Bescheinigung für Kinder-KG abrufbar ist, zumal die Abrechnungswerte im RZ gespeichert sind.

Wie sollte jetzt am besten verfahren werden?

Viele Dank und ein frohes neues Jahr

Viele Grüße
• Wer lacht, hat noch Reserven. •
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