hier ist z.B. eine Ausarbeitung frei im Netz:
Kontoauszugsdaten | Daten über laufende Kontostände und Kontobewegungen | Kontoauszüge, Kontomitteilungen, Kontoeröffnungsanträge | §147 AO
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Entspricht nach deren Auslegung 11 Jahre oder 10 jahre + 364 Tage.
als Datev-Genosse rechnet man eben immer mit sehr langen Zeiträumen, da z.B. die Quelltexte der Datev-Programme ja auch mehrere Jahrzehnte aufbewahrt werden müssen, weil man sie früher oder (eher) später sehr wahrscheinlich immer wieder mal braucht 😎
... was sind schon 10 Jahre im Datev-Universum ? ...
... vergehen wie im (Blind-)Flug ...
Apropos 10 Jahre Aufbewahrungspflicht
Ich meine mich zu erinnern, dass eine Bank von einer (freiwilligen) Aufbewahrungszeit von 30 Jahren gesprochen hat, werde dieser Sache aber mal nachgehen (müssen)
Es könnte nämlich wieder mal wichtig werden
das kann bei einem datenbank-leck sehr teuer werden... Eine rechtfertigung der pauschalen speicherung aller umsätze über 30 Jahren wird spannend..
sowas kann auch für stbs wps usw. teuer werden..
@Gelöschter Nutzer ,
im Zweifelsfall ist mir die Speicherung lieber als die Nichtspeicherung
Es muss ja nicht immer in digitaler Form sein.
Papier ist z.B. 'geduldiger' als so manches Speichermedium.
Im Moment suche ich nach einer bequemen und sicheren Möglichkeit, ca 20 m³ an alten, eingelagerten Akten (Stand 2012) eines ehemaligen (insolventen) Mandanten zu vernichten.
Die Einlagerung hatte sich gelohnt, weil mehrere Male nach alten Dokumenten gesucht werden musste.
Der Insolvenzverwalter hatte sich mehrere Jahre an dem Thema 'festgeklammert', sicher nicht ohne Eigeninteresse, da noch genügend 'Masse' für das Honorar vorhanden war
Seit mehreren Jahren ist aber 'Ruhe im Karton'.
@Neu_hier schrieb:
Gibt es noch ein paar mehr Infos? Erfahrungen, Quellen etc.? "Ja" ist als Antwort positiv aber wenig belastbar 😀
Auch @alterSchwede ist Banker (oder Ex-Banker? Das weiß ich gerade nicht.).
Lösen Sie sich von dem Gedanken, daß Papierauszug, PDF-Auszug oder Kontodaten individuelle Datenbestände sind.
Das ist wie bei der Buchhaltung. Die ist in Kanzlei-Rewe und wird von Ihnen entweder als BWA gedruckt, als Kontoblatt per PDF ausgegeben oder als csv-Export versendet. Sie greifen dafür aber nicht auf den Datenbestand "BWA" oder "PDF" oder "CSV" zu.
So ist es bei der Bank auch. Die Daten werden im Banksystem vorgehalten und solange die im Banksystem vorhanden sind, können sie über jeden Kanal ausgegeben werden, genauso wie Sie es mit der Buchhaltung tun.
Dieses "nach 90 Tagen löschen" war bei "meinem" Institut genau so (da waren es lediglich 180 Tage). Danach werden die Daten aus Gründen der Effizienz aus der Bereitstellung für das electronic Banking entfernt - was aber nicht heißt, daß diese Daten nach der Löschung nicht erneut (wenn auch mit erheblichem Aufwand) bereitgestellt werden können.
Das hängt aber vom individuellen System der Bank ab.
Solange man das als Mandant/Unternehmer/Steuerberater aber nicht GENAU weiß, bleibt eben die Unsicherheit.
Angenommen habe ich das auch, Annahmen sind im rechtlichen Umfeld aber manchmal böse Sprengfallen.