Hallo Community, hallo Datev,
in einem Einkommensteuerfall 2020 habe ich in der Anlage Kind folgende Angabe eingegeben:
- Antrag auf Übertragung Kinderfreibetrag und
- Unterhaltsleistungen nach dem Unterhaltsvorschussgesetz.
Hier wird meines Erachtens die Einkommensteuer vom DATEV EST-Programm fehlerhaft berechnet, da zeitanteilige bzw. ganzjährige Unterhaltsvorschüsse nicht zu einer Kürzung des übertragenen Kinderfreibetrags führen.
Ein Fehlerhinweis wird hierzu überhaupt nicht ausgegeben.
Eine Berechnung für die zeitanteilige Kürzung der Übertragung von Kinderfreibeträgen scheint mir überhaupt nicht möglich.
Ist hier bei der DATEV eine Fehlerbereinigung angedacht?
MfG
M.Vogt
Gelöst! Gehe zu Lösung.
Hallo M.Vogt,
wenn in der Anlage Kind
erfasst sind, wird im Programm DATEV Einkommensteuer bei ganzjähriger Dauer des Kindschaftsverhältnisses ein halber Kinderfreibetrag ermittelt.
Wenn zusätzlich
wird im Programm ein voller Kinderfreibetrag ermittelt.
Wenn weiter zusätzlich
wird im Programm ein halber Kinderfreibetrag ermittelt.
Wenn der Zeitraum in Zeile 44 nicht ganzjährig erfasst ist, wird im Programm für den dort erfassten Zeitraum zeitanteilig ein halber Kinderfreibetrag und für den verbleibenden Zeitraum zeitanteilig ein voller Kinderfreibetrag ermittelt.
Prüfen Sie ggf. selbst ermittelte erfasste Beträge im Erfassungsformular zur Anlage Kind oberhalb der Zeile 4 im Bereich "Selbst ermittelte Beträge".
Wenden Sie sich bei Bedarf bitte per Servicekontakt an den Programmservice Einkommensteuer.
Mit freundlichen Grüßen
Stephan Hirsch
DATEV eG
Hallo Herr Hirsch,
vielen Dank für die schnelle Rückmeldung.
Hier ist die Besonderheit, dass in dem Fall der Vater nicht amtlich festgestellt wurde und daher in Zeile 15 der Haken gesetzt wurde, die Übertragung des Kinderfreibetrages gem. Zeile 43 beantragt wird und in Zeile 44 die Unterhaltsleistungen eingetragen werden.
In diesem Fall wird die Berechnung meines Erachtens fehlerhaft für einen gesamten Freibetrag durchgeführt. Soweit die Angabe zu Zeile 15 nicht vorgenommen wird, sondern ein fiktiver Elternteil eingetragen wird, erfolgt die Berechnung korrekt.
VG M.Vogt
Hallo M.Vogt,
wenn der Vater des Kindes amtlich nicht feststellbar ist, steht der Mutter der volle Kinderfreibetrag zu.
Dazu heißt es in R 32.12 EStR („Höhe der Freibeträge für Kinder in Sonderfällen“):
„Einem Stpfl., der die vollen Freibeträge für Kinder erhält, weil der andere Elternteil verstorben ist (§ 32 Abs. 6 Satz 3 EStG), werden Stpfl. in Fällen gleichgestellt, in denen
1. der Wohnsitz oder gewöhnliche Aufenthalt des anderen Elternteiles nicht zu ermitteln ist oder
2. der Vater des Kindes amtlich nicht feststellbar ist.“
Eine entsprechende Formulierung findet sich auch in der amtlichen Anleitung zur Anlage Kind zu den Zeilen 10-15 und 43 bis 48 im vorletzten Absatz:
„Ist der andere Elternteil verstorben, haben Sie Anspruch auf die vollen Freibeträge für Kinder. Entsprechendes gilt, wenn der andere Elternteil im Ausland lebte und nicht unbeschränkt steuerpflichtig war, der Wohnsitz oder gewöhnliche Aufenthalt des anderen Elternteils nicht zu ermitteln ist oder der Vater des Kindes amtlich nicht feststellbar ist.“
Mit freundlichen Grüßen
Stephan Hirsch
DATEV eG
Hallo Herr Hirsch,
vielen Dank für Ihre schnellen Rückantworten.
Bei meiner Anmerkung habe ich mich auf die Anl. a zu H 32.13 BMF Schreiben vom 28. Juni 2013 (BStBl I S. 845) dort I. Nr. 4 bezogen. "Eine Übertragung scheidet für solche Kalendermonate aus, für die Unterhaltsleistungen nach dem Unterhaltsvorschussgesetzt gezahlt werden. Auf die Höhe der Unterhaltsleistungen kommt es nicht an...."
Theoretisch ist dann die Angabe in Zeile 43 nicht zu machen, da ja ein anderer Elternteil unbekannt ist. Dann ist allerdings auch keine Angabe für Unterhaltsleistungen mehr möglich.
Vielen Dank für Ihre schnellen Antworten. Weitere Klärungen werde ich mit der Finanzverwaltung im Zusammenhang mit der Veranlagung vornehmen, da der Fall formularmäßig möglicherweise etwas schwierig darzustellen ist.
Der Unterhaltsvorschuss wird ja auch häufig abgelehnt, wenn der andere Elternteil nicht festzustellen ist. Insofern ist dies hier eher ein Sonderproblem.
VG M.Vogt