Folgende Textpassage ist mir heute Morgen im Bescheid 2020 eines Mandanten erstamalig aufgefallen:
Ihre Steuererklärung ist verspätet eingegangen. Ein Verspätungszuschlag wird nicht festgesetzt. Falls Sie zur Abgabe einer Steuererklärung verpflichtet sind, müssen Sie jedoch mit der Festsetzung eines Verspätungszuschlags rechnen, wenn Sie Ihre Steuererklärung künftig nicht oder nicht fristgemäß abgeben. Dies gilt
auch dann, wenn Sie eine Erstattung erwarten.
Dies steht doch im Widerspruch zum neuen § 152 (3) AO dass in Erstattungsfällen kein VZ festgesetzt werden darf.
Bin ich jetzt auf dem falschen Dampfer oder wird hier von der Finanzbehörde bewußt gedroht entgegen der gesetztlichen Bestimmung ?
Gelöst! Gehe zu Lösung.
Ich hatte den §152 (3) AO als Ermessensentscheidung verstanden...da muss ich dann doch glatt nochmal nachlesen.
Aber unabhängig davon: Bisher wurden 100 % der Herabsetzungsanträge, die ich aufgrund dieser Vorschrift gestellt habe, wohlwollend entschieden, deshalb hab ich mir da weiter keine Gedanken drüber gemacht. 🙂
Edit:
So, nachgelesen und @olafbietz hat es ja zwischenzeitlich auch sehr schön dargestellt:
Abs. 1: kann
Abs. 2: muss
Abs. 3: muss nicht, aber kann
also: Ermessensentscheidung. Ich denke, dann darf das Finanzamt auch damit "drohen".
Die Textpassage ist ein Standarderläuterungstext der vom Bearbeiter eingesteuert werden kann. Scheinbar wurde der Text nicht angepasst. Möglichweise ist das Ergebnis aber auch so gewünscht, denn der § 152 Abs. 1 AO existiert ja noch.
Abs. 1: Das Finanzamt kann
Abs. 2: Das Finanzamt muss
Abs. 3: Das Finanzamt muss doch nicht, kann aber weiterhin nach Abs. 1
Ich dachte eigentlich das der Ermessensspielraum , den es bis zur Neurgelung gab, gerade durch Absatz 3 ausgehebelt sei und das FA eben kein Ermessen mehr hat, sondern entweder muss in Nachzahlungsfällen oder nicht darf in Erstattungsfällen.
@steme hatten Sie in NZ fällen Erlassantrag gestellt und bewilligt bekommen - bei zu später Abgabe ?
In einem Fall ja, ansonsten leider nicht.
Und bei diesem einen Fall konnte der Mandant glaubhaft darlegen, dass er guten Glaubens davon ausgehen konnte nicht abgabepflichtig zu sein. Also auch eher die Ausnahme.
Danke, das hatte ich mir fast schon so gedacht. In 2 Fällen konnte ich das auch abwenden, weil das FA nicht aufgefordert hatte bei Wegzug in die Schweiz.
Aber ansonsten ist bei Erstattungsfällen kein VZ , bei Nachzahlungfällen und seien es nur 10 oder 20 EUR immer VZ, auch wenn er der in dem ein oder anderen Fall als völlig unverhältnismäßig einzustufen ist.