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Verspätungszuschläge Neu

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letzte Antwort am 09.01.2023 17:04:35 von bodensee
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bodensee
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Folgende Textpassage ist mir heute Morgen im Bescheid 2020 eines Mandanten erstamalig aufgefallen: 

 

Ihre Steuererklärung  ist verspätet eingegangen.   Ein Verspätungszuschlag wird nicht festgesetzt. Falls  Sie zur Abgabe einer  Steuererklärung  verpflichtet   sind, müssen Sie  jedoch mit  der  Festsetzung   eines  Verspätungszuschlags   rechnen,   wenn Sie Ihre Steuererklärung künftig  nicht  oder nicht  fristgemäß   abgeben.  Dies  gilt

auch  dann,  wenn Sie  eine Erstattung  erwarten.

 

 

Dies steht doch im Widerspruch zum neuen § 152 (3) AO dass in Erstattungsfällen kein VZ festgesetzt werden darf. 

 

Bin ich jetzt auf dem falschen Dampfer oder wird hier von der Finanzbehörde bewußt gedroht entgegen der gesetztlichen Bestimmung ? 

Grüße vom wunderschönen Bodensee
U.K.Eberhardt
steme
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Ich hatte den §152 (3) AO als Ermessensentscheidung verstanden...da muss ich dann doch glatt nochmal nachlesen.

 

Aber unabhängig davon: Bisher wurden 100 % der Herabsetzungsanträge, die ich aufgrund dieser Vorschrift gestellt habe, wohlwollend entschieden, deshalb hab ich mir da weiter keine Gedanken drüber gemacht. 🙂

 

Edit:

 

So, nachgelesen und @olafbietz hat es ja zwischenzeitlich auch sehr schön dargestellt:

 

Abs. 1: kann

Abs. 2: muss

Abs. 3: muss nicht, aber kann

 

also: Ermessensentscheidung. Ich denke, dann darf das Finanzamt auch damit "drohen".

olafbietz
Meister
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Die Textpassage ist ein Standarderläuterungstext der vom Bearbeiter eingesteuert werden kann. Scheinbar wurde der Text nicht angepasst. Möglichweise ist das Ergebnis aber auch so gewünscht, denn der § 152 Abs. 1 AO existiert ja noch.

 

Abs. 1: Das Finanzamt kann

Abs. 2: Das Finanzamt muss

Abs. 3: Das Finanzamt muss doch nicht, kann aber weiterhin nach Abs. 1

bodensee
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Ich dachte  eigentlich das der Ermessensspielraum , den es bis zur Neurgelung gab, gerade durch Absatz 3 ausgehebelt sei und das FA eben kein Ermessen mehr hat, sondern entweder muss in Nachzahlungsfällen oder nicht darf in Erstattungsfällen. 

 

@steme  hatten Sie in NZ fällen Erlassantrag gestellt und bewilligt bekommen - bei zu später Abgabe ? 

 

 

Grüße vom wunderschönen Bodensee
U.K.Eberhardt
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steme
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In einem Fall ja, ansonsten leider nicht.

Und bei diesem einen Fall konnte der Mandant glaubhaft darlegen, dass er guten Glaubens davon ausgehen konnte nicht abgabepflichtig zu sein. Also auch eher die Ausnahme.

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bodensee
Experte
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Danke, das hatte ich mir fast schon so gedacht.  In 2 Fällen konnte ich das auch abwenden, weil das FA nicht aufgefordert hatte bei Wegzug in die Schweiz. 

 

Aber ansonsten ist bei Erstattungsfällen kein VZ , bei Nachzahlungfällen und seien es nur 10 oder 20 EUR immer VZ, auch wenn er der in dem ein oder anderen Fall als völlig unverhältnismäßig einzustufen ist. 

 

Grüße vom wunderschönen Bodensee
U.K.Eberhardt
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letzte Antwort am 09.01.2023 17:04:35 von bodensee
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