Sehr geehrte Community,
ich wäre für Anregungen hinsichtlich der steuerlichen Behandlung des folgenden Sachverhalts dankbar.
Unentgeltliche Eigentumsübertragung eines Vermietungsobjektes von A gegen vorbehaltenen Nießbrauch an Personen B/C gem. Vertrag
(keine vorweggenommene Erbfolge mit Versorgungsleistungen usw.):
"....Der Übergeber A behält sich zu einer Quote von 1/2 des übertragenen Grundbesitzes den Nießbrauch vor.
Der Nießbraucher A hat abweichend von §§ 1041,1047,1051 BGB weder Lasten des Objekts zu tragen
noch für die Erhaltung der Sache zu sorgen, noch ist er zur Sicherheitsleitung verpflichtet (sog. Brutto-Nießbrauch)."
.....
"Aufschiebend bedingt durch das Ableben des Übergebers A wird der Person D ein lebenslanges Nießbrauchsrecht
eingeräumt."...
Die Problematik liegt in der Verknüpfung des Vorbehaltsnießbrauchs in Form des Brutto-Nießbrauchs mit einem Quoten-Nießbrauch.
Hinsichtlich der Vermietungseinkünfte des Nießbrauchers A dienen die Einnahmen als Bemessungsgrundlage im Gegensatz
zum Quoten-Nießbrauch, welcher sich auf die Einkünfte des Vermietungsobjektes als Bemessungsgrundlage bezieht.
M.E. müssten im ersten Schritt die Einkünfte des Nießbrauchers ermittelt werden und in einem zweiten Schritt die Einkünfte aus dem
Vermietungsobjekt, sodass zuerst dem Nießbraucher sein Anteil zugerechnet wird und danach der Rest entsprechend dem Übertragungsanteil
den Eigentümern B/C. Im meinem Fall wären die Einkünfte des Nießbrauchers dauerhaft positiv, die der Eigentümer wahrscheinlich dauerhaft negativ
insbesondere aufgrund des nachgelagerten 2. Nießbrauchsrechts.
Nun zu meinen Fragen:
1. Bezieht sich der Brutto-Nießbrauch auf sämtliche Einnahmen (Mieteinnahmen, Nebenkosten-Vorauszahlungen, Umsatzsteuer etc.)
oder nur auf die "reinen" Mieteinnahmen?
2.Gibt es eine "Art" von Vorrang bei "kombinierten" Nießbrauchsarten oder wird die Problematik im Rahmen der Zurechnung der Einkünfte
(Vorrangige Ermittlung beim Nießbraucher) gelöst?
3. Spielt die Problematik der Einkünfteerzielungsabsicht bei den Eigentümern eine Rolle?
4. Sind sämtliche Aufwendungen sowie die Gebäudeabschreibung steuerlich abzugsfähig?
Vielen Dank vorab..
Moin Moin suerth,
aus Ihren Ausführungen ergibt sich für mich ein Quoten-Brutto-Nießbrauch in Höhe von 1/2 des übertragenen Grundbesitzes an B/C für A.
Die Formulierung:
Unentgeltliche Eigentumsübertragung eines Vermietungsobjektes von A gegen vorbehaltenen Nießbrauch an Personen B/C gem. Vertrag
(keine vorweggenommene Erbfolge mit Versorgungsleistungen usw.):
"....Der Übergeber A behält sich zu einer Quote von 1/2 des übertragenen Grundbesitzes den Nießbrauch vor.
Der Nießbraucher A hat abweichend von §§ 1041,1047,1051 BGB weder Lasten des Objekts zu tragen
noch für die Erhaltung der Sache zu sorgen, noch ist er zur Sicherheitsleitung verpflichtet (sog. Brutto-Nießbrauch)."
definiert nur, dass es sich eben nicht um einen "normalen" 100 % Vorbehaltsnießbrauch handelt. Nicht aber, dass es sich um 2 Nießbraucharten handelt (was m.E. auch nicht möglich ist).
Ohne deutlich mehr Informationen zu haben und den gesamten Vertrag zu kennen, kann der Sachverhalt aber nicht in diesem Rahmen geklärt werden.
Unabhängig davon und ganz unverbindlich zu Ihren Fragen:
1. Sämtliche Einnahmen (hier bin ich mir allerdings nicht zu 100 % sicher, ggf. müsste der Vertrag weiteres regeln)
2. Nein s.o.
3. Ja
4. Nein siehe 3.
Weitere Informationen finden Sie z.B. in Info-Datenbank, Dok.-Nr. 0630594 u.a. unter 4.2.2.
Beste Grüße
Stefan
Hallo Stefan,
erstmal vielen Dank, dass Sie sich mit meinem Problem beschäftigt haben.
Leider enthält der Vertrag keine weiteren Regelungen hinsichtlich der Definition der Brutto-Einnahmen.
Könnten Sie mir freundlicherweise den Auszug aus Ihrem Dokument in den Chat einfügen
(Anscheinend liegt hier keine entsprechende Lizenz für Ihre Software vor)?
Viele Grüße und vorab ein schönes Wochende...
Michael
Moin Michael,
sofern Sie Lexinform nutzen, geben Sie mal bitte dort die Dokumentennummer "0630594" ein, dann ergibt sich vermutlich kein Lizenzproblem.
Ansonsten finden Sie das Dokument auch hier: https://www.smartsteuer.de/online/lexikon/n/niessbrauch-lexikon-des-steuerrechts/
Ebenfalls schönes Wochenende!
Stefan