Hallo,
ich suche schon viel zu lange die Lösung, wie ich Erträge / Aufwendungen aus der Währungsumrechung nach § 256a steuerlich korrigiere, wenn die Korrektur das Realisationsprinzip verletzt.
Leider bin ich weder in Kanzlei-ReWe noch in KSt 2021 fündig geworden.
Wo muss man diese Korrektur vornehmen? Idealerweise wird das über ein Konto in ReWe gesteuert, damit die Daten automatisch in das Erklärungsformular übertragen werden.
Gelöst! Gehe zu Lösung.
Variante 1: den Konten „Erträge / Aufwendungen aus der Währungsumrechnung“ (im SKR04 4840 / 6880) die Kontenzwecke der Konten „Sonstige steuerfreie Erträge“ (4982) / „Sonstige nicht abziehbare Aufwendungen“ (6968) zuordnen;
Variante 2: auf „Sonstige steuerfreie Erträge“ (4982 ff.) / „Sonstige nicht abziehbare Aufwendungen“ (6968) buchen und individuell beschriften.
Warum die Datev das nicht automatisch macht, obwohl der Kontenrahmen für das Ergebnis der Währungsumrechnung – abhängig von der Inanspruchnahme von § 256a HGB – jeweils 2 verschiedene Konten vorsieht, verstehe ich allerdings auch nicht.
Grüße aus München