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Energiepreispauschale und die gekürzten Vorauszahlungen in Steuerkonto online

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letzte Antwort am 25.03.2023 11:38:19 von guenther
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arminlang
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Hallo,

ist schon bekannt, wie von der Verwaltung bzw. @DATEV mit der Energiepreispauschale bei einem Abruf der Sollstellungen und der geleisteten Vorauszahlungen über Steuerkonto online umgegangen werden soll? Es sieht ja so aus, als ob derzeit einfach nur die gekürzten Vorauszahlungen als Sollstellung erscheinen, was für die Vorausberechnung etc. an sich ja unvollständig ist (mal davon abgesehen, dass das keine Welten ausmacht). Aber es kommt ja auch ein Jahr 2022 irgendwann als VaSt-Abfrage, da spielt das ja schon eine Rolle...

 

 

Viele Grüße

A.Lang

guenther
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Die gekürzte Vorauszahlung ist korrekt, siehe §§ 36/37 EStG.

 

Die Anrechnung der EPP ist in § 116 EStG geregelt.

mfg Thomas Günther
arminlang
Einsteiger
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Hallo Herr Günther,

 

das stimmt schon, die Frage ging auch eher in die technische Richtung - also wie die Anrechnung der EPP in Steuerkonto online und später bei der Steuerberechnung mit einbezogen wird. Also nicht ob überhaupt, sondern an welcher Stelle das dann optisch in den Programmen auftaucht.

 

Jedenfalls konnte ich dazu noch nichts sehen (oder hab`s übersehen?).

 

Trotzdem Danke!

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guenther
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In Steuerkonto Online, also bei den Vorauszahlungen wird die EPP nicht auftauchen.

 

Bsp.:

 

ESt-VZ I 1.000

ESt-VZ II 1.000

ESt-VZ III 700

ESt-VZ VI 1.000

 

= VZ ges. 3.700

 

im Steuerbescheid 2022 steht dann z.Bsp.:

 

ESt xxx

- LSt xxx

- KapESt xxx

- VZ 3.700 (Aus Steuerkonto-Online)

- EPP 300

= Guthaben/Nachzahlung

mfg Thomas Günther
arminlang
Einsteiger
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Und über die VaSt-Abfrage auch nicht?? Dann müsste Einkommensteuer den Anspruch nur aus den erklärten Rahmenbedingungen (Arbeitnehmer oder nicht, Lohnsteuerklasse etc.) ableiten bzw. die tatsächlich bereits erfolgte Anrechnung einfach bei der Steuerberechnung "vermuten"?

 

Das halte ich für etwas abenteuerlich über die Gesamtheit der Steuerfälle hin gesehen...

 

 

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guenther
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Mit der VaSt hat das nichts zu tun.

 

Entweder der Md bekommt die EPP im Bescheid, dann sind das Sonstige Einkünfte und gleichzeitig bekommt er neben den Abzugssteuern und der Vorauszahlung 300 EUR auf die ESt abgerechnet.

 

oder keine EPP als Einkunftsart und keine Anrechnung.

 

Ob jemandem die EPP zusteht oder nicht, muss der StB und das FA prüfen und würdigen.

 

Das 2022er ESt-Programm und die Formulare dazu gibt es noch gar nicht.

mfg Thomas Günther
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arminlang
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Vom Prinzip her ist das ja richtig. Von Schaden wäre eine Info über die VaSt aber meiner Meinung nach nicht. Es wäre auch nicht die erste Info, die nicht als Wert direkt in die Erklärung übernommen wird, sondern nur im Protokoll bzw. im Abruf selbst auftaucht.

Ich habe auch zwischenzeitlich noch Auskunft von DATEV erhalten: Es ist schlicht noch offen, ob eine Information über die erfolgte Anrechnung per VaSt mit kommen wird. Sehen wir einmal...

 

Trotzdem Danke!

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heikeb
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Alle Achtung, wie Sie das bereits im November 2022 dargestellt haben!

Jetzt liegt das ESt-Programm ja vor, und genauso ist es mit der EPP.

 

Ich hatte eben allerdings einen Knoten im Kopf und musste googlen, wie es denn geht mit der EPP.

 

Na, denn!

 

Schönes WE

Heike Drews

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diplodocus
Aufsteiger
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Hallo

da zieht es die vollen VZ ins Programm dh falsch ???

Datev kürzt auch nichts dh die Berechnung ist falsch.

Die VZ müssen gekürzt werden, es zieht aber auch die EPP in die Vorauszahlungen.

Dann ist das doppelt drin ? dh manuelle Korrektur der VZ nötig ????

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DATEV-Mitarbeiter
Stephan_Hirsch
DATEV-Mitarbeiter
DATEV-Mitarbeiter
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Hallo diplodocus,

 

im Rahmen Abfrage der E-Steuerdaten (VaSt) werden die tatsächlich geleisteten Vorauszahlungen geliefert – die im Vergleich zu den ursprünglich festgesetzten Vorauszahlungen um die Energiepreispauschale von 300 EUR gemindert sind.

 

Im Rahmen der ESt-Veranlagung wird auf die festzusetzende Einkommensteuer die tatsächlich geleistete Vorauszahlung angerechnet - und zusätzlich die Energiepreispauschale von 300 EUR (§ 116 EStG). Wenn der Abzug der Energiepreispauschale an dieser Stelle nicht erfolgen würde, würde die Energiepreispauschale über die ESt-Veranlagung im Ergebnis wieder zurückgefordert werden.

 

Im Programm DATEV Einkommensteuer wird die Energiepreispauschale bei Vorliegen von Gewinneinkunftsarten (Anlagen L, G, S) automatisch als Einnahme nach § 22 Nr. 3 EStG berücksichtigt (erkennbar auf der Berechnungsliste Sonstige Einkünfte) und automatisch auf die festzusetzende Einkommensteuer angerechnet (erkennbar z. B. auf der Berechnungsliste lang).

 

Informationen zur Energiepreispauschale im Zusammenhang mit der ESt-Erklärung finden Sie auch im DATEV Hilfe-Center im Dokument Energiepreispauschale (Überblick).

 

Mit freundlichen Grüßen
Stephan Hirsch
DATEV eG

diplodocus
Aufsteiger
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Bei mir wird da nichts gekürzt.

Die Vorauszahlungen werden in voller Höhe

ausgewiesen dh mit 300 Euro. Teste morgen weiteren Fall.. Vielleicht war es 2 mal Zufall,

dass das 4. QU. 300 höher war..

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peter
Meister
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Hallo,

 

dass das 4. QU. 300 höher war..

Die EPP wurde doch bei den VZ für das 3. Quartal berücksichtigt und dann ist doch die VZ für das 4. Quartal wieder auf der „vollen“ Höhe, oder habe ich das Pisting jetzt falsch verstanden?

 

 

 

 

Gruß
Peter
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guenther
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Evtl. senden Sie mal (geschwärzte) Screenshots, damit das Problem nachvollzogen werden kann. 

 

Bei uns passt das eigentlich alles in DATEV, wurde ja hier im Thread auch gut beschrieben.

mfg Thomas Günther
12
letzte Antwort am 25.03.2023 11:38:19 von guenther
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