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Feiertag und KUG

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letzte Antwort am 03.02.2021 16:00:14 von Petra4
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Pascal_Bäuerlein
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Liebe Teilnehmerinnen und Teilnehmer,


fallen die Feiertage in einen KUG-Abrechnungszeitraum, so ist die Feiertagsvergütung vom Arbeitgeber alleine zu tragen. Die Höhe der Zahlung entspricht der Höhe des Kurzarbeitergelds. Alternativ könnte der Arbeitgeber die Feiertage auch in voller Höhe vergüten. Dies bedeutet die gewöhnlichen Lohnarten für Feiertagslohn bei Stundenlohnempfängern zu erfassen bzw. die Ausfallschlüsselung für Gehaltsempfänger an diesen Tagen auszusetzen.

 


LODAS: Dok.-Nr. 5303311 Kapitel 3.3


Lohn und Gehalt: Dok.-Nr. 5303312 Kapitel 2.3

 

 

Viele Grüße

hnohra
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Nachricht 2 von 22
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Vielen Dank für die Info Herr Bäuerlein,

ich hätte noch Paar Fragen dazu:

 

1) kann jeder Arbeitgeber  beide Varianten nutzen? Oder muss es vertraglich geregelt sein, falls der AG nur in der Höhe von KUG den Feiertagslohn auszahlen möchte?

 

2) ist immer der 100%-Ausfall am Feiertag gegeben?

z.B konkret: ein AN hat Gehalt von 3000, arbeitet 7h am Tag , im April wären es (22x7)154h. Im April hat er Ausfall von 50% sprich arbeitet er nur 3,5h am Tag .

dann würde ich den Ausfall mit Lohnart 410 von (20x3,5) 70h Stunden in Bewegungsdaten eingeben und (2x7) 14h mit Lohnart 414 als Feiertag KUG.  Wäre das richtig ? Oder muss ich bei Feiertagslohn in dem Fall auch die Hälfte nehmen (3,5x2) 7h?
3) falls der Arbeitgeber vollen Betrag normal als Feiertagslohn auszahlt, ist dieser Betrag steuerpflichtig und die sv -Beiträge müssen sich AN und AG teilen. Falls AG in Höhe des KUG bezahlt, dann zahlt die Steuer der AN und Sv - nur AG für beide. Richtig ?

 

Vielen Dank 

Helena Nohra

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Carmen_Picht
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1) Bzgl. der vertraglichen Ausgestaltung holen Sie sich am besten juristischen Rat. Wie verweisen hierbei auf die rechtlichen Voraussetzungen, die Herr Beck in seinem Vortrag auf dem RIT online sehr ausführlich bespricht.

 

2.) Wenn täglich nur zu 50% gearbeitet wird und zu 50% KUG, ist es sicher logisch u. sinnvoll, das Feiertagsentgelt KUG nur zur Hälfte zu erfassen (also 2*3,5 jeweils mit LA #414 und die andere Tageshälfte mit der üblichen Feiertagslohnart).

 

3.) Im Prinzip haben Sie die Frage bereits selbst beantwortet (vgl. hierzu Infodokument #5303311, Abschnitt 3.3 Feiertagsentgelt in Höhe KUG).

 

 

hnohra
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Nachricht 4 von 22
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Vielen Dank Frau Picht,

 

ich bin mir aber doch nicht ganz sicher bezüglich der SV- Beiträge . Lt. Auskunft von TK muss der Arbeitgeber komplett alleine die Beiträge zahlen ? Such für die 4 Stunden in meinem Fall , die er als Normallohn bezahlt ? dann müsste ich dafür extra Lohnkonto anlegen ? Und AG ist hier ja in dem Fall komplett im Nachteil. 

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Michaela_Wiesel
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Hallo hnohra,

 

der Anspruch für die Bezahlung für den Feiertag ist gemäß § 2 Abs. 2 Entgeltfortzahlungsgesetz geregelt.

Dieser besagt, dass der Arbeitnehmer die Arbeitszeit, die während einer Kurzarbeitszeitperiode allein infolge eines Feiertages ausfällt, einen Entgeltfortzahlungsanspruch gegenüber den Arbeitgeber hat.

 

Der Arbeitgeber hat das Entgelt dann allerdings nicht in der Höhe fortzuzahlen, das sich nach der vollen Normalarbeitszeit richtet. Vielmehr soll der Arbeitgeber den Arbeitnehmer nur so stellen, wie dieser ohne Feiertag hinsichtlich des Entgelts gestanden hätte. Fortzuzahlen sind also das der am Feiertag ausgefallenen Kurzarbeit entsprechende Arbeitsentgelt (diese Pflicht ergibt sich unmittelbar aus § 2 Abs. 1 EFZG) und ein Betrag in Höhe des Kurzarbeitergeldes, das der Arbeitnehmer ohne den Feiertag erhalten hätte.

 

Eine andere Aussage dazu können wir leider nicht treffen. D.h. die Aussage von Frau Picht trifft für ihren Fall zu.

Nachzulesen ist die Regelung zum Feiertag KUG und die Übernahme der SV-Beiträge des Arbeitgebers unter folgender Dokumentennummer Kurzarbeitergeld (LODAS) im Abschnitt 3.3.

Mit freundlichen Grüßen

Michaela Wiesel
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Kirschrotersommer
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Hallo zusammen,

 

mich würde hier interessieren, wie es sich mit Feiertag und Krankheit an einem Tag verhält.

Muss man normal Feiertags-Kug-Stunden eingeben oder Krankheits-Kug-Stunden? - Was geht vor?

 

ich konnte bisher noch nirgendwo in den stets genannten Dokumenten hierzu etwas finden.

 

Vielen Dank 🙂

Sandra Mohr

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Michaela_Wiesel
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Hallo Frau Mohr,

 

ich habe hierzu eine Ausführung auf den Seiten des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales gefunden.
Unter Punk F. werden entsprechende Konstellationen beschrieben.

 

Entgeltfortzahlung bei Krankheit und an Feiertagen  

 

Wir bitten um Verständnis, dass wir keine tieferen arbeitsrechtlichen Aussagen treffen können.

 

Grüße aus Nürnberg.☀️

Mit freundlichen Grüßen

Michaela Wiesel
Produktstrategie & Anforderungsmanagement
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BMayer
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Nachricht 8 von 22
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Hallo,

 

mir ist das ganze mit den Feiertagen immer noch nicht schlüssig, trotz lesen aller Dokumente. Der AN ist doch benachteiligt, wenn ich den Feiertag über 414 abrechne. Er erhält doch weniger Nettogehalt. Wir haben nur Gehaltsempfänger, die nicht an Feiertagen arbeiten. D.h. der AG zahlt den Feiertag voll aus. Warum dann also kürzen?

 

Dann würde mich noch interessieren, wie ich vorgehe, wenn wir für April KUG beantragt haben, aber erst am 14.04. mit Kurzarbeit anfangen - muss ich dann den 13.04. (Ostern) auch berücksichtigen? 

Oder wenn immer an verschiedenen Wochentagen abwechselnd Kurz gearbeitet wird und der 1. Mai schon gar nicht mit in die Planung einbezogen wurde. Muss ich diesen Feiertag dann bei jedem AN abrechnen?

 

Vielleicht kann mir hier jemand weiter helfen.

 

LG Bianca Schaller-Mayer

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Michaela_Wiesel
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Hallo Frau Schaller-Mayer,

 

die Höhe der Bezahlung des Feiertages ist letztendlich eine arbeitsrechtliche Fragestellung. Der Gesetzgeber legt hier die Mindestzahlung fest, die lautet: der Feiertag ist in Höhe von KUG zu bezahlen. 
Es erfolgt keine Rückerstattung über die Agentur für Arbeit.

Mehr zahlen kann oder muss (Tarifvertrag/Betriebsvereinbarung) der Arbeitgeber immer. Auch in diesem Fall  erfolgt bei voller Zahlung des Feiertages keine Erstattung über die Agentur für Arbeit.

 

Wenn im Bezugsmonat für Kurzarbeit erst ab einem bestimmten Tag Kurzarbeit anfällt, werden die davorliegenden Tage "normal" bezahlt.

Bezüglich der Anfrage für den 1. Mai sollten Sie prüfen, ob der Feiertag ohne KUG bezahlt werden würde.

 

Grüße aus Nürnberg 🍀

Mit freundlichen Grüßen

Michaela Wiesel
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BMayer
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Sehr geehrte Frau Wiesel,

 

danke für die Antwort. Dann kläre ich das mit meinem AG. Aber ich denke, er wird die Feiertag ganz normal weiter zahlen.

 

LG B. Schaller-Mayer

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Ga
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Hallo zusammen,

 

was ist wenn am Feiertag eigentlich ein Ruhetag des Restaurants ist. Gibt es dann auch Feiertagslohn? 

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Pascal_Bäuerlein
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Hallo Ga,

 

§2 Abs. 1 Entgeltfortzahlungsgesetz besagt, dass Entgelt dann zu zahlen ist, wenn Arbeitszeit aufgrund eines gesetzlichen Feiertages ausfällt. Dies ist an einem Ruhetag nicht der Fall, da keine Arbeitsleistung zu erbringen ist. 

 

Viele Grüße

 

Pascal Bäuerlein

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Lohn_123
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ich hätte dazu eine Frage:

 

Ich habe gehört, dass man bei den Gehaltsempfängern auch die Feiertagsstunden (Feiertag im KUG Zeitraum) in die Bewegungsdaten eingeben muss.

 

Das habe ich gemacht und ich habe das Gefühl die Abrechnung ist falsch

 

Unbenannt.JPG

 

 

LODAS setzt beim IST Entgelt ein fiktiven Feiertagslohn von 212 EUR an, obwohl tatsächlich nur 73,50 abgerechnet werden würden.

 

Im Lernvideo gibt es die Feiertags-KUG-Thematik nur bei Stundenlohnempfängern und da wird das fiktive Feiertagsentgelt KUG auch im SOLL angesetzt.

Ich bin ja der Meinung, dass der Feiertag, egal ob im KUG-Zeitraum oder nicht, normal vergütet wird, wenn der Mitarbeiter auch ohne Kurzarbeit nicht hätte arbeiten müssen. Kann ich da die Erfassung mit LA 414 bei Gehaltsempfängern einfach weglassen?

 

 

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BMayer
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Hallo,

 

ob das jetzt richtig ist weiß ich nicht.

 

Ich bin ja der gleichen Meinung gewesen, dass die Feiertage ganz normal weiter gezahlt werden. So habe ich es jetzt auch mit meinem Chef geklärt. Wir zahlen die Feiertage jetzt zu 100 % OHNE KUG-Berücksichtigung. Normalerweise wird ja auch an einem Feiertag nicht gearbeitet und voll gezahlt - zumindest bei uns. Lt. Entgeltgesetz muss er allerdings nur Feiertage in Höhe des KUG zahlen, allerdings alles allein.

 

LG Bianca

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Michaela_Wiesel
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Hallo Lohn_123,

 

in welcher Höhe der Feiertag bezahlt werden muss ist eine arbeitsrechtliche Frage und bestimmt sich durch die Regelungen in Arbeitsvertrag, Betriebsvereinbarung bzw. Tarifvertrag.

 

Die Zahlung des Feiertages in Höhe von Kurzarbeit stellt somit die Mindestzahlung für den Feiertag dar.

Soll der Gehaltsempfänger den Feiertag voll bezahlt bekommen, sind keine Angaben notwendig.

 

Für die Nachvollziehbarkeit der Berechnung des Feiertages in Höhe von Kurzarbeit finden Sie ein Berechnungsschema mit Beispiel unter Kurzarbeit Beispiele LODAS unter Punkt 3.3. Hier ist ein Link auf eine pdf-Datei enthalten, welche die Ermittlung erläutert. Die Ermittlung des Feiertagsentgeltes in Höhe von KUG muss mittels einer Differenzberechnung zwischen Soll- und Ist-Entgelt erfolgen.

 

Sonnige Grüße ☀️

Mit freundlichen Grüßen

Michaela Wiesel
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AG2020
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Hallo Frau Wiesel,

 

ich habe die gleiche Frage wie der DATEV-Nutzer Lohn_123 oben in seinem Beispiel:

 

LODAS setzt beim IST-Entgelt ein fiktivesn Feiertagslohn von 212,37 EUR an.

 

Ich habe die von Ihnen vorgeschlagene Berechnungsschema in dem Link (Kurzarbeit Beispiele LODAS, PDF unter Punkt 3.3) angeguckt. Wenn man so wie da beschrieben rechnet, kommt man aber auf 206,10 EUR.. 🤔

 

Außerdem, warum wird neue Berechnung für KUG - Std. durchgeführt ( man kommt dann da auf einen niedrigeren Std-Lohn bei Gehaltsempfängern als bei der Berechnung der Feiertagsstunden i.H. KUG (LA414)?

 

Vielen Dank im Voraus!

 

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DATEV-Mitarbeiter
Michaela_Wiesel
DATEV-Mitarbeiter
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Hallo AG2020,

 

vielleicht hilft folgende Abbildung mit Erklärung, wie die Berechnung des fiktiven Entgeltes KUG und im Anschluss die Berechnung des Feiertages in Höhe von KUG berechnet wird, weiter.

Das diese Berechnung so vorgenommen werden muss, liegt an den Durchführungsverordnungen zur Kurzarbeit.

 

Grüße und weiterhin gutes Durchhaltevermögen!

 

Feiertag_KUG.JPG

Mit freundlichen Grüßen

Michaela Wiesel
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AG2020
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Guten Tag und vielen Dank für die schnelle Antwort, Frau Wiesel.

 

Leider ist mein Problem trotzdem nicht gelöst..😔

 

Diese Berechnung kann ich komplett nachvollziehen. Nur wenn ich mit meinen Zahlen rechne, komme ich nicht auf den Betrag wie in der Auswertung...

 

Ich füge ein konkretes Beispiel hier ein. Wir haben mit 176 Sollstunden im April gerechnet.

 

(3704,00 - 1958,00) / 88 * 8 = 158,72 € fiktives Entgelt aus Feiertags-KUG.

In der Auswertung wird aber 176,88€ ausgewiesen!

 

Ich kann mir nur vorstellen, dass der Hacken bei dem LA 52 liegt, da wenn ich ohne diese Position Probeabrechnung mache, passt die Berechnung. Die Lohnart 52 wurde vom Grundlohnart 202 aus DATEV LODAS kopiert und beim KUG "Soll-Entgelt (nur Betrag)", ohne "Kürzung der Festbezüge bei KUG" geschlüsselt. ( Der MA bekommt diesen immer gleichbleibendes Geld ungekürzt weiter, da er seine Arbeit außerhalb der Sollarbeitszeit zusätzlich leistet.) Das soll auch so bleiben.

 

Nach hin und her rechnen, bin ich auf die (fast) gleiche Summe 176,90 € wie in der Auswertung (176,88 €, Rundungsdifferenz?) nur dann gekommen, wenn ich die 400,00 € (LA 52) im Soll fiktiv hochrechne (400,00€ + 200,00€ = 600,00€):

 

(3904,00-1958,00) / 88 * 8 = 176,90 €

 

Aber das wäre aus meiner Sicht falsch! Der Arbeitnehmer hätte doch keinen Anspruch auf 600,00 €...

Liegt es denn wirklich daran? Falls ja, ist das so rechtens? Wo im Gesetz kann ich das finden?

 

Falls es nicht daran liegt, könnten Sie mir bitte erklären nach welcher Formel wird in meinem Fall gerechnet?

 

Über Ihre Hilfe zu der Frage würde ich Ihnen sehr dankbar sein, da ich dazu die Anfrage von dem Mitarbeiter habe, der diese Auswertung ganz genau erklärt bekommen möchte und ich selber nicht nachvollziehen kann, wie die Berechnung in DATEV hinterlegt ist..

 

Liebe Grüße

DATEV-Mitarbeiter
Carmen_Picht
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Guten Tag,

 

wenn ich es richtig verstehe, geht es hierbei um die Definition des Soll-Entgeltes im Rahmen der KuG-Berechnung.

Genaue Infos dazu finden Sie im Abschnitt 11 (S.10-13) in den Hinweisen zum Antragsverfahren auf der Homepage der Arbeitsagentur:

https://www.arbeitsagentur.de/datei/hinweise-kurzarbeitergeld_ba014273.pdf

 

In LODAS werden (wie von Ihnen beschrieben) zunächst die Lohnarten definiert, welche zum Soll-Entgelt gehören.

Die Korrektur des Soll-Entgeltes kann über die LA 411 erfolgen (LA 411 erscheint nicht auf der Lohnabrechnung, korrigiert im Hintergrund nur das Soll-Entgelt - auf Auswertung 102 erkennbar) oder in den PSD unter Kurzarbeit| Gleichbleibendes monatliches Soll-Entgelt.

 

Bitte haben Sie Verständnis, dass wir zu Gestaltungen rechtlich nicht beraten können.

 

Hoffe, das hilft Ihnen weiter.

 

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_JuliaBorowski_
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Hallo,

 

hast Du den Feiertag nun mit den 14h abgerechnet oder mit den 3,5h?

Ich bin auch der Meinung, dass es mit den vollen Stunden abgerechnet werden müsste.

 

LG Julia

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_JuliaBorowski_
Aufsteiger
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Hallo Herr Bäuerlein,

 

ich habe einen AN, der in TZ mit 30 Stunden die Woche arbeitet (6 Std. von Mo. - Fr.).

 

Jetzt ist der AN in 50 % KA. An den gesetzlichen Feiertagen wird nicht gearbeitet.

 

Trage ich bei dem AN im Kalender den Feiertag für Juni mit den eigentlich regulär gearbeiteten 6 Stunden mit "FK" ein?

 

Ich danke Ihnen für Ihre Antwort.

 

Julia

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Petra4
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Im Rahmen einer Nachberechnung Jan. 2021 habe ich die vergessenen Feiertags-KUG Stunden erfasst und die zu viel angesetzten KUG-Stunden reduziert.

Kann es sein, dass das KUG und Feiertags-KUG zusammen niedriger ist als das bisher abgerechnete KUG?

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letzte Antwort am 03.02.2021 16:00:14 von Petra4
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