Hallo,
ich soll zwei Pfändungen parallel abrechnen.
Eine "normale" Pfändung und eine Dauerpfändung, welche als fester Betrag vom unpfändbaren Teil abgezogen wird.
Kann ich diesen Fall in LuG abrechnen oder muss die Dauerpfändung als Netto-Abzug manuell eingegeben werden?
Vielen Dank.
Hallo,
da ich grundsätzlich ohne einen entsprechenden Beschluss nicht unterhalb der "normalen" Pfändungsfreigrenze pfänden darf, würde ich es als individuelle Zahlung mit einer Netto-Abzugslohnart berücksichtigen. Ob es am Ende arbeitsrechtlich Probleme gibt, kann ich nicht sagen, wenn "auf Wunsch" des Arbeitnehmers eine Zahlung über den abgekürzten Zahlungsweg läuft.
Wenn ich es richtig in Erinnerung habe, "meckert" Lohn und Gehalt, wenn eine Pfändung mit fixen Abzugsbetrag und eine ohne abgerechnet wird. Ob es ein Fehler und damit Abbruch der Lohnabrechnung ist, weiß ich nicht mehr genau.
Viele Grüße
Thomas Reich
Guten Tag, vielen Dank für die Antwort.
Ein Beschluss liegt mir ja vor, ich muss es nur irgendwie abrechnen .
Richtig, es kommt zu einer Fehlermeldung und zum Abbruch der Abrechnung.
Wenn ich es anders einrichte, z.B. getrennte Pfändungen, wird nur der feste Betrag abgezogen, der jedoch zusätzlich abgeführt werden soll.
Ich werde es jetzt als Netto-Abzug einpflegen.
Ihnen liegt ein Pfändungs- und Überweisungsbeschluss mit einer festgesetzten niedrigeren unpfändbaren Einkommen vor?
Dann müssten Sie den niedrigeren unpfändbaren Betrag bei der Pfändung eintragen und dieser würde nur bei der Pfändung berücksichtigt.
Wenn nun die mit dem höheren unpfändbaren Betrag vorrangig ist, würde aus der nachrangigen Pfändung mit niedrigeren unpfändbaren Einkommen bis zum höheren unpfändbaren Einkommen einbehalten und dann bei der vorrangigen Pfändung.
ich hoffe das ist jetzt nicht zu verwirrend geschrieben.
Vielen Dank für die Antwort, ist wirklich ziemlich verwirrend :).
Mir liegt eine Pfändungs- und Einziehungsverfügung über ca. 5000,- € vor.
Als Anlage zu dieser PEV ist eine Dauerpfändung monatlich ein bestimmter Betrag (ca. 500,- €), dieser ist dem "in allgemeinen unpfändbaren Teil zu entnehmen".
Somit muss es ja beides parallel abgezogen werden.
Also hier wäre ich sehr vorsichtig und würde unserem Mandanten raten, einen Anwalt zur Prüfung hinzuzuziehen, da der Drittschuldner haftet. Ein solcher Fall ist mir so noch nicht untergekommen. Diese Anlage hebelt ja im Grunde jeden Pfändungsfreibetrag aus und könnte im Extremfall zur Kahlpfändung führen.
Das war das erste, was ich gestern nach Erhalt der PEV getan habe, ich habe einen Anwalt draufschauen lassen 😀
Der hat gesagt, dass ist i.O?!. 😳
Na, dann würde ich es tatsächlich mit einer eigenen Lohnart bezeichnet als Pfändung über die individuellen Überweisungen einbehalten.