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sv st-freie Kinderbetreuungszuschuss, Kindergartenzuschuss Zusätzlichkeit

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letzte Antwort am 10.05.2021 15:27:06 von flocke
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flocke
Einsteiger
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Hallo,

 

ich habe mal ein fachliche Frage zur "neuen" Zusätzlichkeitsforderung,

vielleicht kann mir jemand helfen und mitdenken😀:

  

Wir haben einer MA die Kindergartenkosten bezahlt.

Nun stellt sich heraus, dass die Kosten zeitweise niedriger waren und zu lange gezahlt wurden.

Die MA wurde in der LA darauf hingewiesen, aber wie das häufig so ist kommen trotzdem keine Infos...

 

Jetzt müssen wir das korrigieren.

Wenn ich das richtig verstanden habe, darf

-die Leistung nicht auf den Arbeitslohn angerechnet werden

-keine Herabsetzung des Lohnes stattfinden

-nicht anstelle einer vereinbarten Gehaltserhöhung gezahlt werden

-bei Wegfall der Arbeitslohn nicht erhöht werden.

 

Wie stelle ich das richtig?

Kann ich den Betrag einfach steuer- und sv-pflichtig abrechnen?

Ich denke eher nicht, da ja damit bei "Wegfall der Arbeitslohn erhöht wurde".

Kann ich das evtl. für den Zeitraum machen wo zu viel gezahlt wurde? 

Oder muss ich eine Rückforderung/Verrechnung vornehmen?

 

Vielleicht hat jemand da Erfahrungen oder Tipps.

Herzlichen Dank!

 

 

 

lohnhilfe
Meister
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Nachricht 2 von 11
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Aus dem Bauch heraus würde ich sagen, da es ja nur eine Kostenerstattung sein sollte und die Kosten nicht da waren, müsste die Überzahlung zurückgefordert werden.

LG
VM
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CVolz
Fortgeschrittener
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Nachricht 3 von 11
1138 Mal angesehen

Hallo, 

wäre das erst im Rahmen einer SV-Prüfung aufgefallen,  wäre ja dann die Verbeitragung erfolgt.  Insofern würde ich,  wenn Sie das Geld nicht zurückfordern möchten, jetzt den Teil, der die Erfordernisse nicht erfüllt, verbeitragen und mir eine entsprechende Aktennotiz machen. 

Viele Grüße 

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t_r_
Allwissender
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Nachricht 4 von 11
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Hallo,

 

grundsätzlich sollte auch die Zusätzlichkeit gegeben sein, wenn Sie nun "nur" auf die  Rückzahlung der versehentlich zu viel gezahlten Beträge verzichten. Hintergrund der Regelung der Zusätzlichkeit ist ja, dass hier nicht über den Kindergartenbeitrag eine versteckte Gehaltserhöhung erfolgt. Das ist hier ja nicht gegeben.

 

Ob Sie dabei eine Nettohochrechnung vornehmen oder dem Mitarbeiter darauf noch die Lohnsteuer und die Sozialversicherung nachträglich einbehalten, sollte auch keine Rolle spielen.

 

Sie sollten für Prüfungen und auch als "Gedächnisstütze" dokumentieren, wie sich der Fall ereignet hat.

 

Es sollte sich bei dem Arbeitnehmer jedoch besser nicht um den Gesellschafter-Geschäftsführer oder einen Angehörigen nach § 15 AO handeln.

 

Viele Grüße

T. Reich

Uwe_Lutz
Überflieger
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Nachricht 5 von 11
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Moin,

 

wenn der zu viel gezahlte Betrag nicht zurückgefordert wird, sehe ich die Gefahr, dass ein Prüfer die Zusätzlichkeit für die Vereinbarung insgesamt anzweifelt. Und in dem Fall würde ich damit rechnen, dass auch auf die tatsächlich angefallenen Kindergartenkosten Lohnsteuer/Sozialversicherung nachgefordert wird.

 

Viele Grüße

Uwe Lutz

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t_r_
Allwissender
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Nachricht 6 von 11
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Hallo Herr Lutz,

 

schön das man über solche Dinge unterschiedlicher Meinung seien kann. 😉😀

 

Sehen Sie das aus dem Gebot der Vorsicht oder haben Sie genauere Erkenntnisse?

 

Im § 8 Abs. 4 EStG heißt es ja:

 

"- bei Wegfall der Leistung der Arbeitslohn nicht erhöht wird."

 

Eine Erhöhung des Arbeitslohns sehe ich in diesem Fall nicht. Der Mitarbeiter sollte ja eigentlich nichts mehr bekommen. Nur aufgrund eines Fehlers wird "nun" auf die Rückforderung verzichtet.

 

Die Datev hat in Lexinform zwischen "nicht" und "erhöht" das Wort "automatisch" gesetzt. Das entspräche ja auch dem "Sinn" der Regelung. Es ist vorher schon klar, dass der Mitarbeiter quasi als "Ersatz" für die Erstattung des Kindergartenbeitrags eine Entgelterhöhung erhält.

 

Es dürfte ja sonst keine Lohnerhöhung mehr nach dem Wegfall geben. Welche "Schamfrist" wollen sie annehmen, damit es nicht mehr als Zusammenhang gesehen wird?

 

Im Übrigen kann ich Ihnen aus dem Gebot der Vorsicht folgen, würde hier aber tatsächlich zur Sicherheit eher zu einer Anrufungsauskunft neigen.

 

Viele Grüße

T. Reich

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Uwe_Lutz
Überflieger
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Nachricht 7 von 11
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Hallo Herr Reich,

 

genauere Erkenntnisse liegen bei mir nicht vor. Diese werden wir alle ja letztlich erst aus entsprechenden FG-Entscheidungen bekommen...

 

Es ist daher eine vorsichtige Betrachtungsweise, die im Rahmen der Gestaltungsberatung immer an den Tag gelegt werden sollte. Die Argumentation im Rahmen einer Abwehrberatung bei einer Lohnsteuer-/SV-Prüfung wäre dann natürlich eher auf Ihrer Linie.

 

Die Leistung ist teilweise weggefallen. Wenn der Mitarbeiter dann das Geld weiterhin bekommt, könnte dies von Prüferseite als ein fehlender Aspekt der notwendigen Zusätzlichkeit gesehen werden.

 

Zu sagen, es sei nur auf einen Fehler zurückzuführen gewesen, halte ich jetzt im vornherein für gefährlich. Letztlich hat der Arbeitnehmer den Hinweis erhalten, dass er bei Änderung der Höhe des Kita-Beitrags dies mitteilen muss und auch der Arbeitgeber sollte sich regelmäßig einen Nachweis über die Höhe geben lassen. Wenn dies beides nicht beachtet wird, muss man mit den Folgen (Rückforderung) dann rechnen.

 

Natürlich darf es noch Lohnerhöhungen geben. Die muss man dann insgesamt betrachten (Zeitpunkt der Erhöhung, Auswirkung der Erhöhung auf Auszahlung, Vergleich mit anderen Mitarbeitern etc.). Wenn aber hier der bisherige Kita-Zuschuss 1:1 in eine Netto-Erhöhung umgewandelt wird, ist dies m.E. recht eindeutig. 

 

Und ob das Finanzamt damit einverstanden ist, wenn man sagt, die rückwirkende Anpassung wurde nicht vorgenommen, es wurde nur ab der laufenden Abrechnung reduziert, würde ich tatsächlich auch im Rahmen einer Anrufungsauskunft beim Finanzamt erfragen.

 

Viele Grüße

Uwe Lutz

t_r_
Allwissender
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Nachricht 8 von 11
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Hallo Herr Lutz,

 

schade, ich hatte gehofft, dass Sie vielleicht etwas spannendes gelesen hätten, was in der Frage breits weiterhilft.

 


@Uwe_Lutz  schrieb:

 

Zu sagen, es sei nur auf einen Fehler zurückzuführen gewesen, halte ich jetzt im vornherein für gefährlich. Letztlich hat der Arbeitnehmer den Hinweis erhalten, dass er bei Änderung der Höhe des Kita-Beitrags dies mitteilen muss und auch der Arbeitgeber sollte sich regelmäßig einen Nachweis über die Höhe geben lassen. Wenn dies beides nicht beachtet wird, muss man mit den Folgen (Rückforderung) dann rechnen.

 

 


In der Regel wird der Arbeitgeber mindestens einmal im Jahr nach dem Bescheid fragen müssen. Die Bescheide sind ja meist für ein Kindergartenjahr befristet. Vom Arbeitgeber würde ich hier kein Versäumnis sehen. "Nur" vom Arbeitnehmer sehe ich hier klare Versäumnisse. Vor dem Hintergrund würde ich eher deshalb dem Arbeitnehmer das Geld nicht im Nachgang "schenken".

 

Viele Grüße

T. Reich

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flocke
Einsteiger
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Herzlichen Dank.

Momentan denke ich wäre eine Anrufungsauskunft tatsächlich das Beste.

Ich werde das mit dem Mandanten besprechen und er soll entscheiden.

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CVolz
Fortgeschrittener
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Nachricht 10 von 11
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Hallo Flocke,

 

ich fände es toll, wenn Sie uns die Rückmeldung des FA mitteilen könnten, da ich auch KiGa-Zuschüsse abrechne und gerne wüsste, wie das FA die Situation bewertet. Vielen Dank!

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flocke
Einsteiger
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Nachricht 11 von 11
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Hallo CVolz,

 

ich würde gerne alle an meinem Ergebnis teil haben lassen.

 

Leider haben wir immer noch nicht alle Nachweise der Mitarbeiterin vorliegen und der Mandant möchte das Risiko mit der Mitarbeiterin absprechen...

D.h. aktuell habe ich noch keine Anrufungsauskunft gemacht.  

 

Ich berichte weiter.

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letzte Antwort am 10.05.2021 15:27:06 von flocke
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