Liebe Community,
wir haben ab dem Februar eine Studentin die wöchentlich insgesamt 24h arbeitet bei uns im Büro. Die Werkstudentenregel bis 20h greift ja hier nicht, sie ist versicherungspflichtig.
Lege ich sie als normale SV Pflichtige an, 101 mit -1-1-1-1?
Guten Rutsch in das neue Jahr an alle
@AnniT2020 schrieb:Lege ich sie als normale SV Pflichtige an, 101 mit -1-1-1-1?
Guten Rutsch in das neue Jahr an alle
Wenn die 24 Std. aufs Jahr gesehen nicht unterschritten werden und ausschließlich an Werktagen (=Studientagen) ausgeübt werden= JA.
Sollten Semesterferien und Wochenenden auch zur Arbeitszeit gehören, wäre eine Überprüfung auf den Studentenstatus (106 -0-1-0-0-) nochmals anzuraten (20 Std. x 13 Wochen / 3 Monate) = durchschnittlich 86 Monatsstunden sind ja erlaubt.
Lieben Dank für die rasche Antwort...
Die Arbeitszeit ist Montag- Freitag, hier verteilt sie sich Ihre Stunden unterschiedlich. Wochenenden sind nicht geplant, aber die Vorlesungsfreie Zeit.
Befristet ist sie für 2 Jahre.
Heißt aber wenn Sie in drei Monaten im Schnitt 86h arbeitet könnte ich sie umschlüsseln? Das wäre aber sicherlich eine laufende Überprüfung 😞
DANKE
Ich würde sie als Werkstudentin mit einer wöchentlichen Arbeitszeit von 20 Std. = Mo - Fr 4 Std. anmelden und die wöchentliche Arbeitszeit während den Semesterferien um die Diff. der bis dahin aufgelaufenen 4 Std. ändern bzw. erhöhen. Dementsprechend sollte allerdings auch der Arbeitsvertrag angepasst werden!
Viele Grüße
Helga
Hallo Helga,
danke...ich scheine heut doch nicht allein zu arbeiten 🙂
Also Schlüsseln 106 mit 0-1-0-0 und maximal 20h * Stundenlohn zahlen, Diefferenz in den Semesterferien aufschlagen. Arbeitsvertrag ändern.
Ich rede nochmal mit ihr, sonst bleibt nur die Option SV Pflichtig 101 normal 1-1-1-1 oder? Denn umschlüsseln im Beschäftigungsverhältnis und überwachen...geht nicht.
Danke fürs mitdenken
Hallo Anni,
wir haben unendlich viele Studenten und suche immer nach einer Lösung mit so wenig Abzügen wie möglich. Zumeist liegt bereits eine studentische KV vor und ein gemeinsames Gespräch (vor Abschluss eines Anstellungsvertrages) hilft auch bei der Lösungsfindung.
Einen guten Rutsch in 2022
wünscht Dir, Helga
Moin,
es kommt aber nicht darauf an, wann das Entgelt ausgezahlt wird, sondern darauf, wann die Arbeit geleistet wird.
Und wenn in der Vorlesungszeit 24 Wochenstunden gearbeitet werden, tritt volle Sozialversicherungspflicht ein, auch wenn nur 20 Wochenstunden bezahlt werden.
Viele Grüße
Uwe Lutz
Hallo Helga,
ein gesundes Neues Jahr für dich 🙂
Danke, ja der Klassiker...vor Abschluss hat wieder keiner geredet 🙂
Ich werde sie mal anrufen.
DANKE
Hallo Uwe Lutz,
Lieben dank für die Antwort. Das stimmt...ich werde mal mit Ihrem Vorgsetzten reden und dann mit Ihr ob der Arbeitsvertrag nicht zu ändern ist und der Fakt nicht bedacht wurde. Sie wird ab 21h als normaler SV Pflichtiger betrachtet.
Auch Ihnen ein gesundes neues Jahr.
Liebe Grüße und Danke...