abbrechen
Suchergebnisse werden angezeigt für 
Stattdessen suchen nach 
Meintest du: 

nachträglicher Eintrag Kinderfreibetrag - Korrektur Kurzarbeitergeld?

4
letzte Antwort am 08.12.2020 10:49:28 von Uwe_Lutz
Dieser Beitrag ist geschlossen
0 Personen hatten auch diese Frage
Flitze0815
Fortgeschrittener
Offline Online
Nachricht 1 von 5
2250 Mal angesehen

Hallo zusammen,

ich habe einen Mitarbeiter, dem Ende November aufgefallen ist, dass dieses Jahr sein Kinderfreibetrag gar nicht eingetragen ist 🙈🙄. Nun ist er ganz entrüstet zu seinem Finanzamt gegangen und hat sich darüber beschwert, dass sein 18-jähres Kind nicht mehr in seinen Lohnsteuermerkmalen erfasst ist. Freundlicher Weise hat das Finanzamt nun rückwirkend ab Januar den Kinderfreibetrag eingetragen. 

Da dieser Mitarbeiter jedoch auch seit März in Kurzarbeit abgerechnet wird, hätte er nun von uns auch gern die Korrektur des Kurzarbeitergeldes.

Ich habe irgendwo einmal gelesen, dass der Arbeitgeber nicht verpflichtet ist, rückwirkende Änderungen der Steuerabzugsmerkmale bei Kurzarbeit komplett umzusetzen sondern erst ab dem Datum der Übermittlung der Daten. Natürlich kann ich hierzu jetzt nichts mehr finden 😡

Hat diesbezüglich jemand einen Tipp für mich?

Vielen Dank im Voraus 😏

Schöne Adventszeit!

Flitze

 

live long and prosper
Grüße aus der Südheide
Uwe_Lutz
Überflieger
Offline Online
Nachricht 2 von 5
2238 Mal angesehen

Moin,

 

in den fachlichen Weisungen KUG von der Bundesagentur heißt es zu rückwirkenden Änderungen (Tz 105.3):

 

Rückwirkende Änderungen der Eintragungen zum Kinderfreibetrag in der elektronischen Lohnsteuerkarte sind im Fall der vorläufigen Entscheidung nach § 328 und im Fall der bereits endgültigen Entscheidung nach den §§ 44 bzw. 45 SGB X zu berücksichtigen. Die Eintragung in der elektronischen Lohnsteuerkarte ist für die Zuordnung bindend.

 

Dass der Arbeitgeber dies nicht umsetzen muss, ist danach m.E. unwahrscheinlich, da die Berechnung und Auszahlung letztlich für die BA erfolgt.

 

Und letztlich sollten die Änderungen ohnehin durch eine automatische Nachberechnung umgesetzt werden.

 

Für die Lohnsteuerkorrektur gibt es die Regelung, dass der Arbeitgeber nach § 41c Absatz 1 EStG berechtigt ist, diese Korrektur rückwirkend vorzunehmen. Aber eben nur berechtigt - nicht verpflichtet. Diese Regelung greift aber m.E. nicht auf die Änderung des KUG durch. Hier sind m.E. die geänderten Leistungsklassen anzuwenden ("ist bindend").

 

Der Mitarbeiter hätte sonst auch einen Nachteil, da er das erhöhte KUG nicht nachgezahlt bekommt. Anders als bei einer Änderung der ELStAM - hier wird eine Nichtberücksichtigung spätestens durch die ESt-Erklärung ausgeglichen.

 

Viele Grüße

Uwe Lutz

Flitze0815
Fortgeschrittener
Offline Online
Nachricht 3 von 5
2200 Mal angesehen

Danke für die Rückmeldung!

Werde aber noch ein bissel weitersuchen. Da wir in unserem Unternehmen eh schon 57 Betriebsabteilungen in Kurzarbeit gemeldet haben und die Zusammenstellung der Leistungsanträge entsprechend schon genug Zeit in Anspruch nimmt, versuche ich natürlich zusätzliche Korrekturen, die auf ein Versehen des Arbeitnehmers zurückgehen, zu vermeiden. 😉

Gruß

Flitze

live long and prosper
Grüße aus der Südheide
0 Kudos
Flitze0815
Fortgeschrittener
Offline Online
Nachricht 4 von 5
2162 Mal angesehen

dies die Antwort von der Arbeitsagentur:

 

Ändern sich während des laufenden Kalenderjahres die Eintragungen in der elektronischen Lohnsteuerkarte oder in der o. a. Bescheinigung des Betriebsstättenfinanzamtes und ist die Arbeitnehmerin/der Arbeitnehmer in eine andere Lohnsteuerklasse (oder anderen Leistungssatz) einzustufen, ist der Leistungsbetrag ab Beginn des Kalendermonats maßgebend, in dem die Änderung wirksam geworden ist. Voraussetzung hierfür ist, dass dieser noch nicht abgerechnet wurde bzw. noch keine Bindungswirkung der Bescheide eingetreten ist

 

Die Bindungswirkung des Bescheides tritt gewöhnlicher Weise nach 4 Wochen ein.

 

Ich verstehe das so, dass nur die Monate neu berechnet werden müssen / können, für die noch kein Bescheid erteilt wurde, der bereits bindend ist.

live long and prosper
Grüße aus der Südheide
0 Kudos
Uwe_Lutz
Überflieger
Offline Online
Nachricht 5 von 5
2149 Mal angesehen

@Flitze0815  schrieb:

 

 

Ich verstehe das so, dass nur die Monate neu berechnet werden müssen / können, für die noch kein Bescheid erteilt wurde, der bereits bindend ist.


Das dürfte stimmen - aber haben Sie schon Bescheide die bindend sind? In der Regel wird das Kurzarbeitergeld (da eine Prüfung der Abrechnungsunterlagen durch die BA noch nicht erfolgt ist) als vorläufige Entscheidung nach § 328 SGB III ausgezahlt - so steht es zumindest hier in den ergänzenden Hinweisen in den Bescheiden über die Gewährung des KUG. Somit dürfte die Bindungswirkung noch nicht vorliegen.

 

Erst wenn die abschließende Prüfung durch die BA erfolgt und ein entsprechender Bescheid vorliegt, ist m.E. eine rückwirkende Korrektur nicht mehr möglich.

4
letzte Antwort am 08.12.2020 10:49:28 von Uwe_Lutz
Dieser Beitrag ist geschlossen
0 Personen hatten auch diese Frage