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lohnabrechnende Stelle - Steuerkanzlei - Betriebsdatenpflege?

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letzte Antwort am 12.05.2023 12:56:52 von UBlM
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UBlM
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Wenn hierzu zum Brennpunkt lohnabrechnende Stelle z.B. oder vor allem die Steuerkanzlei hinterlegt wird, muss auch bei der Betriebsdatenpflege das Datum geändert werden? Oder wann muss dieses Datum wirklich eingegeben werden?   

DATEV-Mitarbeiter
Betül_Kilic
DATEV-Mitarbeiter
DATEV-Mitarbeiter
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Nachricht 2 von 3
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Hallo,


Sie müssen das Datum für die Betriebsdatenpflege nicht eintragen, wenn Sie der Anleitung unter der Brennpunktmaske folgen und die lohnabrechnende Stelle ergänzen.


Grund:

Die Eingabe für die DÜ Betriebsdatenpflege ist nicht einzutragen, da es sich um zwei unterschiedliche Annahmestellen handelt.


Die Erfassung der lohnabrechnenden Stelle gilt für Krankenkassen.


Die Eingabe des Datums für die Betriebsdatenpflege ist für die Übermittlung der neuen Unternehmensdaten an die Bundesagentur für Arbeit relevant.


Sie erfassen das Datum für die Betriebsdatenpflege dann, wenn sich die Angaben zu den Betriebsdaten ändern.


Weitere Informationen hierzu finden Sie im Dokument Datenübermittlung Betriebsdatenpflege .

Beste Grüße Betül Kilic
Personalwirtschaft | DATEV eG
UBlM
Einsteiger
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Vielen herzlichen Dank!! 

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letzte Antwort am 12.05.2023 12:56:52 von UBlM
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